Initiative zur Aufhebung des Lieferkettengesetzes beraten
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 14. Juni 2024, mit dem Lieferkettengesetz befasst. Dazu hat die CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf „zur Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (20/11752, Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz) vorgelegt und beantragt, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung der Vorlage einzutreten.
In namentlicher Abstimmung votierten 252 Abgeordnete für diesen Geschäftsordnungsantrag, 401 Abgeordnete lehnten ihn ab, es gab eine Enthaltung. Um wie von der Unionsfraktion gewünscht ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten, wäre nach der Geschäftsordnung des Bundestages eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen, die deutlich verfehlt wurde. Somit überwies der Bundestag den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie zur Mitberatung an sechs weitere Ausschüsse.
Gesetzentwurf der CDU/CSU
Die Unionsfraktion verlangt in ihrem Entwurf, das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sofort aufzuheben. Dieses Gesetz gelte seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern, seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern und verpflichte sie, bestimmte Sorgfaltspflichten mit dem Ziel zu beachten, dass menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorgebeugt wird, dass diese minimiert oder beendet werden. Es sei mit dem Ziel geschaffen worden, Wirksamkeit beim besseren Schutz von Menschenrechten zu verbinden mit Rechtssicherheit und Handhabbarkeit für die betroffenen Unternehmen.
Mit der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sei eine verbindliche Vorgabe geschaffen worden, heißt es weiter, bei der die Bundesregierung nicht habe verhindern können, dass sie weit über die deutsche Regelung hinausgeht. So verpflichte die CSDDD Unternehmen zur Einhaltung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg. Außerdem müssten Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, schreibt die Fraktion.
„Unternehmen auf EU-Lieferkettenrichtlinie vorbereiten“
Aus ihrer Sicht sei es daher nicht sinnvoll, an den „teilweise deutlich unterschiedlich geregelten Verpflichtungen aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz festzuhalten und gleichzeitig von den Unternehmen zu erwarten, dass sie sich auf das Inkrafttreten der EU-Lieferkettenrichtlinie vorbereiten. Diese “vermeidbare Mehrbelastung„ würde einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen innerhalb der EU zur Folge haben, so die Fraktion.
Dies gelte umso mehr, da die Fülle an Berichtspflichten und bürokratischen Auflagen stetig zugenommen habe und sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt verschlechtert hätten, betonen die Abgeordneten. Anstatt das Gesetz weiterhin umzusetzen, Berichte anzufordern und zu prüfen, sollten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) sowie der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung darauf ausgerichtet werden, Unternehmen in Deutschland auf die kommende Verpflichtung, die EU-Lieferkettenrichtlinie zu beachten, vorbereitet werden, etwa in Form entsprechender Beratungsangebote. Dies gelte gerade auch für mittelständische Unternehmen, die etwa durch Ausschreibungsbedingungen mittelbar von den rechtlichen Vorgaben betroffen seien. (eis/vom/13.06.2024)