Gerichte sollen künftig anordnen können, dass Täter die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führen müssen. Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Freitag, 8. Mai 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (21/4082(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Für das zuvor vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderte Gesetz (21/5809(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) stimmten die Fraktionen von CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (21/5810(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Einen Entschließungsantrag der Grünen (21/5811(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der unter anderem eine „personelle sowie strukturelle Stärkung“ der Familiengerichte forderte, lehnte das Parlament ab.
Keine Mehrheit fand auch ein Antrag der Linksfraktion für eine „Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen“ (21/3918(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). CDU/CSU, AfD und SPD lehnten den Antrag ab, die Grünen votierten für die Initiative. Der Rechtsausschuss hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung (21/5809(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt.
SPD: Ein längst überfälliger Systemwechsel
Für die SPD-Fraktion sprach Carmen Wegge von einem „unmissverständlichen Schritt“. Gewalt gegen Frauen sei keine Privatangelegenheit, „sondern ein Angriff auf die Gleichberechtigung und auf uns alle“. Mit dem Entwurf werde ein längst überfälliger Systemwechsel vollzogen.
Die Politik habe sich jahrzehntelang gefragt, was die Frau tun müsse, um sich zu schützen. Es sei aber Aufgabe des Staates, den Täter zu stoppen. Die Sozialdemokratin verwies auf weitere Vorhaben der Koalition, um Frauen vor Gewalt zu schützen. „Wir liefern: Schritt für Schritt, Gesetz für Gesetz.“
AfD: Fußfessel ist geeignet und notwendig
Für die AfD-Fraktion sagte Rainer Galla, dass der Schutz von Frauen und die Prävention von Gewalt nicht nur richtig seien, sondern „moralisch und staatspolitisch“ geboten. Die Fußfessel sei ein geeignetes und notwendiges Mittel.
Weniger überzeugt zeigte sich Galla von der vorgesehenen Täterarbeit. Der Abgeordnete mahnte zudem, dass man – im Zusammenhang mit der Migrationspolitik des vergangenen Jahrzehnts – nicht die „Ursache-Wirkung-Relation häuslicher Gewalt“ tabuisieren dürfe, wenn man den Schutz von Frauen ernst meine.
CDU/CSU: Meilenstein für den Schutz von Frauen und Kindern
Für die CDU/CSU-Fraktion nannte Prof. Dr. Günter Krings den Gesetzentwurf einen „Meilenstein für den Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt“. Künftig würden Verstöße nicht mehr im Nachhinein festgestellt, wenn es vielleicht schon zu spät sei.
Durch die Aufenthaltsüberwachung könne frühzeitig eingegriffen werden, das schaffe „echten Schutz“. Krings verwies ebenfalls auf weitere von der Koalition geplante Maßnahmen. Darüber hinaus sprach er sich unter anderem für ein „Sexkauf-Verbot“ aus.
Grüne: Kein Meilenstein, sondern nur ein Anfang
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sah Dr. Lena Gumnior keinen „Meilenstein“, sondern nur einen „Anfang“. Mit Verweis auf die Zahlen zur Gewalt gegen Frauen sprach die Abgeordnete von einer „Sicherheitskrise in diesem Land“. Die Fußfessel könne eine gezielte Schutzmaßnahme sein, aber kein Allheilmittel.
Um Frauen vor Gewalt zu schützen, brauche es mehr. Sie forderte weitergehende Maßnahmen, wie sie auch das spanische Modell vorsieht, aus dem die Fußfessel entlehnt ist. „Echte Gleichberechtigung, die wird es erst geben, wenn es keine Gewalt gegen Frauen mehr gibt“, so Gumnior.
Linke: Autoritäre Symbolpolitik
Für die Fraktion Die Linke kritisierte Aaron Valent, dass Frauen bevormundet statt geschützt würden. Es sei „autoritäre Symbolpolitik“. Der Abgeordnete kritisierte, dass die Koalition die Regelung gestrichen habe, nach der eine Fußfessel nicht gegen den erklärten Willen der Betroffenen angeordnet hätte werden dürfen. Das widerspreche auch dem Grundprinzip der Istanbul-Konvention.
Auch Valent verwies auf das Beispiel Spanien. Das Land gehe voran. „Wieso klappt es bei uns nicht? Weil diese Regierung keine strukturellen Lösungen sucht“, so Valent.
Ministerin: Wir handeln und werden weiter handeln
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) sagte, der Gesetzentwurf sei im parlamentarischen Verfahren noch besser geworden. „Wir handeln und wir werden weiter handeln“, kündigte die Ministerin an.
Fußfessel und Täterarbeit seien zwei Bausteine, aber: „Mit zwei Bausteinen ist kein Haus gebaut.“
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetz sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes erreicht werden: So soll auch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach Familiengerichte Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten können. Außerdem soll der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht werden.
Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen künftig zudem die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
Änderungen im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss nahm am 6. Mai auf Antrag der Koalitionsfraktionen Änderungen am Regierungsentwurf vor. Sie betreffen vor allem die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. So wurde klargestellt, dass die Verpflichtung des Täters, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch umfasst, „ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen“. Damit soll sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Zugleich strich der Ausschuss eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Täter „erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben“, um eine solche Maßnahme zu verhindern, hieß es zur Begründung. Das Selbstbestimmungsrecht werde aber ausreichend gewahrt: „Das Gericht hat bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotenzial einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen“, hieß es dazu.
Mögliche Festlegung einer „Warnzone“
Neu eingeführt wurde zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegen kann. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen, da ein effektiver Opferschutz häufig nicht gewährleistet werden könne, „wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde“. Die Koalitionsfraktionen verwiesen hierzu auf eine entsprechende Änderungsbitte des Bundesrates.
Darüber hinaus wurde geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt. „Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten“, hieß es.
Aufgaben der Koordinierungsstellen
Weitere Änderungen betrafen die Aufgaben der Koordinierungsstellen. Diese sollen künftig ausdrücklich auch mit den „Beteiligten“, also vor allem dem Täter und der geschützten Person, die Durchführung der Anordnung koordinieren. Zudem wurden Vorschriften zur Datenverarbeitung angepasst. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Datenverwendung neu gefasst.
Darüber hinaus betreffen Änderungen unter anderem verfahrensrechtliche Vorschriften, etwa zur Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Begleitung von Opfern durch eine Vertrauensperson in Gewaltschutzverfahren. Auch eine Evaluierung der Neuregelung wurde gesetzlich festgeschrieben.
Abgelehnter Antrag der Linken
Das im Jahr 2001 eingeführte Gewaltschutzgesetz sei für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ein wichtiges Instrument, um auf zivilrechtlichem Weg Schutz durch gerichtliche Anordnungen wie Näherungs- und Kontaktverbote zu erlangen, hieß es im Antrag der Linken (21/3918(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). „Betrachtet man die aktuellen Zahlen, so zeigt sich jedoch, dass es dringend wirksameren Maßnahmen bedarf, um Betroffene zu schützen. So ist in den vergangenen fünf Jahren häusliche Gewalt um fast 14 Prozent angestiegen. Zudem sind auch die Zahlen zu geschlechtsspezifischer Gewalt alarmierend gestiegen“, betonten die Abgeordneten und forderten, die Ursachen konsequenter zu analysieren.
Die bestehende Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung müsse zu einer ressortübergreifenden, verbindlichen Strategie über Legislaturperioden hinweg weiterentwickelt und die Zivilgesellschaft kontinuierlich aktiv miteinbezogen werden, verlangte Die Linke. Nötig sei ferner, eine umfassende öffentliche Thematisierung und Sensibilisierung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, die einen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel („Die Scham muss die Seite wechseln“) ermöglicht und die Hilfestrukturen bekannter macht.
Der Bund sollte sich auch deutlich umfangreicher als bisher und dauerhaft am Ausbau und Erhalt der Frauenhäuser beteiligen. „Ziel muss dabei sein, dass Frauen schon weit vor dem verbindlichen Rechtsanspruch nicht mehr abgewiesen werden müssen“, hieß es in dem Antrag. Zu weiteren Forderungen gehörten eine verpflichtende Fortbildung für Richterinnen und Richter sowie Änderungen im Kindschafts- und Familienrecht und beim Schutz vulnerabler Gruppen. (scr/che/ste/08.05.2026)