Der Bundestag hat am Freitag, 31. März 2023, eine Änderung der Energiepreisbremsen (20/5994) beschlossen. Den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP nahm das Parlament mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU an. Linke und AfD votierten gegen die Vorlage. Zur Abstimmung im Parlament hatten der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (20/6217).
Einen von der Unionsfraktion eingebrachten Änderungsantrag (20/6220) zu der Gesetzesinitiative hatten die Abgeordneten zuvor mit 391 Nein-Stimmen bei 181 Ja-Stimmen und 64 Enthaltungen zurückgewiesen. Auch ein ebenfalls namentlich abgestimmter Entschließungsantrag der CDU/CSU (20/6219) erhielt keine Mehrheit: 398 Abgeordnete votierten gegen die Vorlage, 247 dafür, zwei Parlamentarier enthielten sich der Stimme.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen mit ihrem Gesetzentwurf den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung infrage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was, wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine.
Damit trage der Entwurf zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei, heißt es im Gesetzentwurf.
Paragraf 48a StromPBG
Konkret soll mit der Einführung eines Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, sodass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber der Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen. (mis/irs/31.03.2023)