Der Bundestag hat am Donnerstag, 8. November 2018, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/5595) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Finanzierung des Gesetzes hat der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (19/5596) vorgelegt.
Änderungsanträge abgelehnt
In namentlicher Abstimmung fand ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (19/5612) keine Mehrheit, das Solidaritätszuschlagsgesetz mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft treten zu lassen. 158 Abgeordnete stimmten für diesen Änderungsantrag, 484 dagegen, es gab eine Enthaltung.
Ebenfalls in namentlicher Abstimmung abgelehnt wurde ein weiterer Änderungsantrag der FDP (19/5613). Darin sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, den Zinssatz für Nachzahlungszinsen im Steuerrecht angesichts eines extrem niedrigen Marktzinses abzusenken. 155 Abgeordnete unterstützten dieses Anlegen, 363 lehnten es ab, 121 Abgeordnete enthielten sich.
Die FDP hatte einen weiteren Änderungsantrag vorgelegt, der unter anderem eine größere zeitliche Nähe von Finanzprüfungen (19/5614) vorsieht. Bei Enthaltung der AfD lehnten die Koalitionsfraktionen, Die Linke und die Grünen diesen Änderungsantrag ab.
Entschließungsanträge abgelehnt
Abgelehnt wurden darüber hinaus zwei Entschließungsanträge der FDP (19/5615, 19/5616) und ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/5617). Im ersten Entschließungsantrag traten die Liberalen dafür ein, mehrere Pauschalen im Einkommensteuergesetz an die Inflation anzupassen. Bei Enthaltung der AfD stimmten die übrigen Fraktionen gegen diese Initiative.
Im zweiten Entschließungsantrag wollte die Fraktion die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angemessen und inflationsausgleichend erhöht, und den, soweit der Arbeitnehmer keinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt, maximal ansetzbaren Betrag gleichfalls angemessen und inflationsausgleichend erhöht. CDU/CSU, SPD und Grüne lehnten ihn ab, AfD und FDP stimmten ihm zu, Die Linke enthielt sich.
Abgelehnt wurde schließlich auch ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen, durch den Neuregelungen bei der Besteuerung von Unternehmen und von Dienstwagennutzern durchgesetzt werden sollten. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen de Linken und der Grünen abgelehnt.
Internet-Marktplätze haften für Händler
Mit dem Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden.
Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen.
Entlastung für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Dafür wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. Bisher musste die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.
Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die steuerlichen Mindereinnahmen werden im Jahr 2019 auf 275 Millionen Euro geschätzt und können bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen. (hle/sas/08.11.2018)