Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Freitag, 23. Juni 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ (20/6873) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung gebilligt (20/7395). Union, AfD und Linke votierten gegen das Gesetz, zu dem die CDU/CSU-Fraktion sowohl einen Änderungs- (20/7404) als auch einen Entschließungsantrag (20/7405) eingebracht hatte. Beide Initiativen wurden zurückgewiesen, der Änderungsantrag namentlich mit 369 Nein-Stimmen, bei 184 Ja-Stimmen und 55 Enthaltungen. Zur Abstimmung über das Gesetz hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraph 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (20/7407) vorgelegt.
Ein Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Energiehilfen nicht mit massivem bürokratischem Aufwand belasten“ (20/6910) fand gegen die Stimmen der Koalition ebenfalls keine Mehrheit. Die Antragsteller und die AfD-Fraktion votierten für die Vorlage, die Linksfraktion enthielt sich. Zur Abstimmung hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/7384) eingebracht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetz der Bundesregierung sollen nun die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen.
Konkret werden etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird.
Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates
Aus den Änderungen ergebe sich ein zusätzlicher haushälterischer Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 280 Millionen Euro, die, so geht es aus dem Gesetzentwurf hervor, aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu finanzieren seien. Da es sich bei der Zahlung von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser um eine andere Verwendung von bereits entsperrten, aber noch nicht verausgabten Mitteln für den Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser handele, entstünden durch die Regelung keine Mehrausgaben für den Bund. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40,1 Millionen Euro, schreibt die Bundesregierung.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt indes Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden. Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück. Änderungswünsche des Bundesrats etwa bei der Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche lehnte die Bundesregierung ab.
Antrag der Union
Die Unionsfraktion hält den Aufwand der Besteuerung der Energiepreispauschale und der Energiepreisbremsen für unverhältnismäßig. In ihrem Antrag forderten die Abgeordneten von CDU und CSU die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie auf die Besteuerung der Energiepreispauschale 2022 rückwirkend verzichtet werden kann. Den mit den Energiepreisbremsen verbundenen steuerlichen Administrationsbedarf sollte die Regierung nach Ansicht der Union in einem Gesetzgebungsverfahren aufgreifen und dabei die besonderen Belange der Versorger, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Finanzverwaltung nach einfachen und bürokratiearmen Verfahren berücksichtigen sowie die Mieter nicht vergessen.
Sollte sich die Bundesregierung außerstande sehen, eine bürokratiearme Lösung bis zum 30. Juni 2023 umzusetzen, so forderten die Abgeordneten, im nächstmöglichen Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe bei Privatpersonen zu streichen und von allen Maßnahmen zur Besteuerung der Entlastungen aus der Gas- und Strompreisbremse abzusehen. (mis/ste/23.06.2023)