Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. September 2023, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ (20/6872) beschlossen. Die Abgeordneten haben mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen von CDU/CSU, AfD und Die Linke den Gesetzentwurf in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussvorlage des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (20/7632) zugrunde. Des Weiteren lag ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (20/7633) vor. Demzufolge ist der Entwurf „mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar“. Ein von der CDU/CSU-Fraktion zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/8424), der die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Minimum von ein Euro je Megawattstunde bei Eigennutzern und Letztverbrauchern für nicht-betriebliche Zwecke und 50 Cent je Megawattstunde bei Versorgern und Letztverbrauchern für betriebliche Zwecke fordert, wurde in namentlicher Abstimmung mit 379 Stimmen gegen 279 Stimmen bei einer Enthaltungen abgelehnt. Ein ebenfalls von der Union zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (20/7635) wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen zurückgewiesen.
Der Gesetzentwurf sollte eigentlich schon am Freitag, 7. Juli 2023, verabschiedet werden, was aber nicht möglich war, weil zu dem Zeitpunkt der Bundestag nicht beschlussfähig war. Bei einem „Hammelsprung“ wurde seinerzeit die Anzahl von 241 anwesenden Abgeordneten festgestellt. Für die Beschlussfähigkeit des Bundestages wären 369 Abgeordnete erforderlich gewesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Entwurf will die Bundesregierung Energieeffizienzziele sowohl für den Primärenergieverbrauch als auch für den Endenergieverbrauch in Deutschland festlegen. Das Ambitionsniveau der Ziele des Gesetzentwurfes trage dem hohen Ambitionsniveau des EU-Richtlinienvorschlages für Deutschland Rechnung, heißt es. Auch würden sowohl eine allgemeine Energieeinsparverpflichtung für Deutschland insgesamt als auch spezifische Energieeinsparverpflichtungen für die öffentlichen Stellen bestimmt.
Neben einer Erfassung der Energieverbräuche solle auch die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen für die öffentlichen Stellen durch eine digitale Datenerfassung ermöglicht werden. Den Ländern werde aufgegeben, ihrerseits Energieeinsparverpflichtungen gegenüber den Kommunen zu erlassen. Konkret werden Bund und Länder verpflichtet, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 50 Terrawattstunden erbringen.
Würden nach Inkrafttreten der zukünftigen EU-Richtlinie Abweichungen festgestellt, so werde das Energieeffizienzgesetz in einem nachfolgenden Änderungsgesetz angepasst werden, schreibt die Bundesregierung. Eile sei geboten: Um das Ziel zu erreichen und den Ländern Zeit zur Vorbereitung zu lassen, könne für die Umsetzung der Richtlinie nicht deren zukünftiges Inkrafttreten abgewartet werden, heißt es in dem Entwurf.
Anreize zur Energieeffizienz schaffen
Für den Bereich der Industrieanlagen stellt der Entwurf fest, dass bisher nur ein gewisser Anteil des wirtschaftlich realisierbaren Energieeinsparpotentials umgesetzt worden sei. Durch Instrumente wie Förderprogramme oder die Kopplung des Vorhandenseins von Energiemanagementsystemen an Steuererleichterungen und Abgabenbefreiungen sei lediglich auf freiwilliger Ebene versucht worden, Anreize zur Energieeffizienz zu schaffen.
Dies führe in der Regel dazu, dass nur solche Maßnahmen umgesetzt würden, die kurz- und mittelfristig wirtschaftlich sind. Das Kohlendioxid-Preissignal durch den Emissionshandel reiche bei vielen Unternehmen allein nicht aus, die bestehenden Effizienzpotenziale zu realisieren. Der Gesetzentwurf sieht eine Pflicht für Unternehmen mit Energieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden vor, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und konkrete Pläne zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen. (mis/hau/21.09.2023)