Der Bundestag hat am Freitag, 12. April 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, 20/10014, 20/11018) gebilligt, dessen erklärtes Ziel die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur ist. In namentlicher Abstimmung votierten 347 Abgeordnete für die Initiative, 202 stimmten dagegen und 16 enthielten sich. Mit dem Gesetz soll der Bundesregierung zufolge ein „schneller und kostengünstiger“ Hochlauf des Wasserstoffmarktes ermöglicht werden. Ein Entschließungsantrag der Unionsfraktion zum Gesetzentwurf (20/11020) fand keine Mehrheit. Darin forderte die Fraktion unter anderem Klarheit darüber, in welchem Umfang und an welchen Standorten wasserstofffähige Gaskraftwerke entstehen werden.
Das Parlament stimmte zudem der Verordnung der Bundesregierung für ein Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme (20/10159, 20/10238 Nr. 2) zu. Sowohl der Gesetzentwurf als auch die Verordnung wurden zuvor im Ausschuss für Klimaschutz und Energie noch in Teilen geändert (20/11017, 20/10995).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes soll zukünftig nicht nur die Versorgungssicherheit gewährleistet werden, „sondern es sollen auch maßgebliche Schritte hin zu sauberer, bezahlbarer und sicherer Energie gemacht werden“, heißt es vonseiten der Bundesregierung. Der Hochlauf des Wasserstoffmarktes diene dabei vor allem der Dekarbonisierung – insbesondere in den Wirtschaftssektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen, in denen auch unter Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen zu Wasserstoff verfügbar seien. Dafür ist es laut Regierung erforderlich, auf die vorhandenen privatwirtschaftlichen Strukturen aufzubauen, um das Know-how und Fachkräftepotential umgehend und bestmöglich nutzen zu können.
Insbesondere solle damit ein hoher Anteil von gegenüber dem Neubau deutlich effizienteren Umstellungen vorhandener Leitungsinfrastruktur ermöglicht werden, um die Investitionskosten der Wasserstoffinfrastruktur möglichst gering zu halten. Mit den neuen Regelungen werde zudem die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt.
Turnusmäßige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff
Aufbauend auf der geplanten Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes als erste Stufe enthält der Gesetzentwurf den Angaben zufolge die zweite Stufe zur Entwicklung eines Wasserstoffnetzes für die Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs. Ziel sei es, über das Wasserstoff-Kernnetz hinaus weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher anzubinden „und ein flächendeckendes, vermaschtes Wasserstoffnetz aufzubauen“.
Hierzu soll zeitnah eine umfassende, turnusmäßige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff im EnWG eingeführt werden. Die Planung soll in einem integrativen Prozess zusammen mit der Netzentwicklungsplanung für Erdgas erfolgen, um die Wechselwirkungen zwischen beiden Bereichen zu berücksichtigen. „Dadurch soll auch das Ziel einer Transformation Deutschlands hin zu einer dekarbonisierten Volkswirtschaft vorangebracht werden, indem zunehmend Erdgasleitungen auf den Wasserstofftransport umgestellt werden“, heißt es in dem Gesetz.
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte am Mittwoch, 10. April, im parlamentarischen Verfahren nachträgliche Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen, die unter anderem mögliche Bilanzierungsschwierigkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vermeiden sollen, etwaigen beihilferechtliche Problemen vorbauen, Bürokratie abbauen und dafür sorgen sollen, dass die Pläne zur Wärmewende und die Systementwicklungsstrategie bei allen Schritten mitberücksichtigt werden.
Verordnung der Bundesregierung
Wie die Bundesregierung in ihrer Verordnung (GWKHV) schreibt, wurde mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz die Rechtsgrundlage für ein Herkunftsnachweisregister für Gas, einschließlich Wasserstoff, sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme geschaffen. Mit der GWKHV konkretisiere sie nun Vorgaben zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die zur Einrichtung und zum Betrieb des Herkunftsnachweisregisters notwendig seien.
Die Verordnung diene dabei ebenfalls der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte. Die Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs beider Register soll dem Umweltbundesamt (UBA) übertragen werden. Zu den nachträglichen Änderungen im Ausschuss gehören verminderte Berichtspflichten und die Klarstellung, dass das UBA keine Änderungen an materiellem Recht vornehmen darf. (hau/mis/ste/12.04.2024)