05.05.2021 Inneres und Heimat — Antrag — hib 609/2021

AfD will Paragrafen zu Terrorismusbekämpfung verschärfen

Berlin: (hib/STO) „Linksextremistische Brandanschläge und Gewaltexzesse am 1. Mai stoppen - Effektivität der Terrorbekämpfung optimieren“ lautet der Titel eines Antrags der AfD-Fraktion (19/29293), der am Mittwochnachmittag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. In der Vorlage plädiert die Fraktion für eine Verschärfung des Strafgesetzbuchparagrafen 129a („Bildung terroristischer Vereinigungen“).

Dazu fordert sie in dem Antrag die Bundesregierung auf, diesen Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB) im Hinblick auf Straftatbestände wie gefährliche Körperverletzung sowie Körperverletzung mit Todesfolge, die „mit terroristischer Zielsetzung“ begangen werden, zu erweitern. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion „den Versuch hinsichtlich der Gründung und des Sich-Beteiligens an Vereinigungen zum Zweck der Androhung“ bestimmter Straftaten und zum anderen „den Versuch der Unterstützung und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für Vereinigungen“ unter Strafe stellen.

Ferner wird die Bundesregierung in dem Antrag unter anderem aufgefordert, zu prüfen, „inwieweit in bestimmten Fällen schwerwiegende politisch motivierte Angriffe auf Amts- und Mandatsträger (zum Beispiel auf Richter, Polizisten und Politiker), aber auch auf Parteikandidaten oder auf hinreichend bestimmbare Teile der Bevölkerung (zum Beispiel Demonstranten) oder staatliche Institutionen“ vom Tatbestand des Paragrafen 129a StGB besser erfasst werden können.

In der Vorlage schreibt die Fraktion, dass die Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2002 das „Instrumentarium zur Strafverfolgung von Terroristen auf einen EU-weiten Mindeststandard reduziert“ und so die strafrechtliche Verfolgung politisch motivierter Gewaltkriminalität zum Teil deutlich erschwert habe. Die Straftatbestände der gefährliche Körperverletzungen sowie der Körperverletzungen mit Todesfolge, die mit terroristischer Zielsetzung begangen werden, könnten zudem nicht als terroristische Straftat verfolgt werden. Dies sei „angesichts der zunehmenden Gewalteskalation, insbesondere in Form einer zunehmenden und offen praktizierten politisch motivierten Gewaltkriminalität durch Linksextremisten gegenüber dem Staat, seinen Repräsentanten und Teilen der Bevölkerung wie beispielsweise Demonstranten“ unverständlich. Signal- und Abschreckungseffekte müssten wieder geschaffen und rechtliche Regelungslücken innerhalb des Paragrafen 129a StGB geschlossen werden.

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