28.06.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 847/2021

Erfassung antisemitischer Straftaten

Berlin: (hib/STO) Die Erfassung antisemitischer Straftaten im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30591) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/30083). Danach sind im Rahmen des KPMD-PMK alle politisch motivierten Straftaten einzelfallbezogen „differenziert unter Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters zu bewerten und zu melden“.

In den dabei zu wählenden Phänomenbereichen werden den Angaben zufolge im Wesentlichen die ideologischen Hintergründe und Ursachen der Straftat abgebildet. Hierbei manifestiere sich unter anderem im Themenfeld „Antisemitisch“ der „für rechte Ideologien wesentliche Kerngedanke der Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen“. Die Bewertungspraxis trage insoweit der engen inhaltlichen Verknüpfung der rechten Ideologie mit antisemitischem Gedankengut Rechnung.

Unstrittig existiere phänomenbereichsübergreifend Antisemitismus, führt die Bundesregierung weiter aus. Auch sei es zutreffend, dass insbesondere den Phänomenbereichen „PMK -ausländische Ideologie“ und „PMK -religiöse Ideologie“ zugeordnete Gesinnungen sich motivisch teilweise im Kern auf Ungleichheitsideologeme beziehen. Historisch begründet stelle der Antisemitismus insbesondere für die rechte Szene in Deutschland seit jeher eines der bedeutendsten, die Szene verbindenden beziehungsweise einenden Elemente dar. Diese inhaltliche Verbindung bilde sich in den Fallzahlen des KPMD-PMK ab.

Antisemitische Straftaten sind laut Vorlage dem Phänomenbereich der politisch rechts motivierten Kriminalität zuzuordnen, wenn sich aus den Umständen der Tat oder der Einstellung des Täters keine gegenteiligen Anhaltspunkte zur Tätermotivation ergeben. Diese Anhaltspunkte könnten sich beispielsweise aus Tätermerkmalen, verwendeter Sprache oder verwendeten Symbolen ergeben.

Die genannte Regelung bringe insofern keine Einschränkung der phänomenologischen Zuordnung mit sich, heißt es ferner in der Antwort. Vielmehr sei bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse eine Zuordnung in die „Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -ausländische Ideologie- und PMK -religiöse Ideologie“ vorzunehmen.

Wie die Bundesregierung zugleich darlegt, durchläuft die Bewertung politisch motivierter Straftaten eine eingehende mehrstufige Qualitätskontrolle in Bund und Ländern. Hinweise auf eine statistisch verzerrende Wirkung dieser Zuordnungsregel hätten sich im Rahmen qualitätssichernder Maßnahmen in den vergangenen Jahren nicht ergeben.

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