28.07.2021 Recht und Verbraucherschutz — Unterrichtung — hib 926/2021

Evaluation der Reform des Wohnraumvermittlungsrechts

Berlin: (hib/MWO) Das Ziel der Reform des Wohnraumvermittlungsrechts - die Entlastung der Mieter von der Maklercourtage - ist laut Bundesregierung ganz überwiegend erreicht worden. Das geht aus einer Unterrichtung (19/31795) zur Evaluation des geänderten Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz hervor. Die DIW Econ GmbH hatte dazu einen Endbericht erstellt.

Aus diesem gehe hervor, führt die Bundesregierung aus, dass das Bestellerprinzip vor Inkrafttreten des Gesetzes höchst umstritten gewesen sei. Die Studienergebnisse zeigten jedoch, dass das 2015 geänderte Gesetz generell funktioniere und die Mieter von der Maklercourtage ganz überwiegend entlastet werden konnten. Auch die befürchteten Nebeneffekte hätten sich nur zum Teil bewahrheitet. Sie seien für die Maklerbranche zwar nicht unerheblich. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne einer erneuten Gesetzesnovellierung ergebe sich dennoch nicht, wenn die grundlegende Zielsetzung des Gesetzgebers als gegeben erachtet werde.

Laut dem Endbericht betraf die Reform des Wohnraumvermittlungsrechts zwei Regelungspunkte: Die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips und die Einführung der Textform für Wohnraumvermittlungsverträge. Das Bestellerprinzip habe Auswirkungen auf einen Großteil der deutschen Bevölkerung gehabt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sei davon ausgegangen, dass Mieter mit der Einführung des Bestellerprinzips jährlich 573,52 Millionen Euro durch den Wegfall der Maklercourtage einsparen würden und damit rund 290 Millionen mehr als die zeitgleich eingeführte Mietpreisbremse. Dem gegenüber habe ein geschätzter Erfüllungsaufwand von 214,27 Millionen Euro jährlich für Vermieter durch die Übernahme der Mietersuche oder die Übernahme der Maklercourtage und antizipierte Umsatzrückgänge für die Maklerbranche gestanden.

Marginalspalte