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Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
Die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) ist erforderlich, um Einsprüche des Bundesrats(Interner Link) zurückzuweisen, die dieser gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages(Interner Link) mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt hat. Dabei ist jedoch mindestens eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages notwendig. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können nach der Geschäftsordnung(Interner Link) des Bundestages beschließen, im Einzelfall von deren Vorschriften abzuweichen oder auf Beratungsfristen zu verzichten. (>Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages(Interner Link))