Klimaschutz

Öffentliche Anhörung zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes“, BT-Drs. 20/1501

Zeit: Montag, 9. Mai 2022, 13.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Montag, 9. Mai 2022, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Energiesicherungsgesetz 1975 befasst. Grundlage der Anhörung war der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (20/1501).

DIHK fordert mehr Rechtssicherheit

Für den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stellte Sebastian Bolay fest, der DIHK halte den Gesetzentwurf grundsätzlich für einen geeigneten Weg, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung des Gesetzes für die deutsche Wirtschaft sollte jedoch eine größere Rechtssicherheit angestrebt werden. Der DIHK ist der Ansicht, dass mehrere Bestimmungen des Gesetzentwurfs unklar sind und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würden. Schon der Begriff des Krisenfalls sei nicht definiert, was zur Folge habe, dass Unternehmen gar nicht wüssten, worauf sie sich vorbereiten sollten. Kritisch sehe man insbesondere die Verfahren für die treuhänderische Verwaltung und Enteignung. Eingriffe in Eigentum sollten immer nur im absoluten Notfall erfolgen, wenn kein milderes Mittel mehr zur Verfügung stehe. Daher ist aus Sicht des DIHK eine Kontrolle durch den Bundestag wünschenswert – und sei es im Nachhinein.

Zur Weitergabe sprunghaft steigender Gaskosten über die Lieferkette bis an die Letztverbraucher befindet der DIHK, der Gedanke sei verständlich, könne aber in der Konsequenz zu Firmenschließungen führen. Sinnvoller sei es, Gaslieferanten direkt zu stützen oder zumindest über ein Stufenmodell der Kostenweitergabe nachzudenken.

VKU für Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Alexander Götz vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht vor allem die Notwendigkeit weiterer, komplementärer Maßnahmen. Im Falle eines Lieferstopps russischen Gases zum Beispiel sollte, ähnlich wie es das in der Corona-Krise gab, für Energieversorgungsunternehmen, die infolge der Energiekrise unter Liquiditätsengpässen leiden und bei denen die Gefahr einer Überschuldung bestehe, eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgesehen werden.

Dies sollte es betroffenen Unternehmen ermöglichen, staatliche Unterstützungsleistungen zu beanspruchen und eine wirtschaftliche Schieflage kurzfristig wieder überwinden zu können.

Energiehändlerverband fürchtet Flurschaden

Sehr kritisch ist die Haltung des Verbands Deutscher Energiehändler (EFET) zu dem Gesetzentwurf. Jan Haizmann sagte, der EFET befürchte einen erheblichen Flurschaden, sollte das Gesetz zur Anwendung kommen. Vor allem die Vorschriften zur Treuhandverwaltung und Enteignung seien zu weitgehend. Es sollte zwingend klargestellt werden, dass vor einem solchen Schritt für Energieversorgungsunternehmen mit mehrheitlich deutschen Anteilseignern in einem ersten Schritt Finanzhilfen ermöglicht werden. Nicht weniger kritisch sehe man die Preisanpassungsregeln. Ein Eingriff in die Privatautonomie würde wegen der individuellen Gestaltung und der Vielzahl von EFET-Verträgen zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen.

Zudem unterlägen die EFET Gas-Vertrage mehrheitlich englischem Recht - die in Deutschland verordnete Preisanpassung könne vor englischen Gerichten nicht durchsetzbar sein. Damit wäre der Handel mit erheblicher Rechtsunsicherheit und daraus resultierenden Gerichtskostenrisken belastet. Der EFEF rechne mit einer Welle von Vertragskündigungen, finanziellen Schieflagen und Insolvenzen, nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland, sagte Jan Haizmann.

Bundesnetzagentur: Enteignung nur allerletztes Mittel

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, begrüßte den Willen der Regierung, das Energiesicherheitsgesetz von 1975 fit für die Zukunft zu machen und Deutschland in die Lage zu versetzen, im Krisenfall schnell handlungsfähig zu sein. Müller unterstrich, dass hoheitliches Eingriffen das letzte Mittel seien, wenn alles andere nicht greife.

Die Bundesnetzagentur unterstrich die Bedeutung zweier weiterer Punkte: Die Rechtsgrundlage für die Sicherheitsplattform Gas und die Notwendigkeit einer Preisanpassungsklausel im Falle eines Ausfalls von Gasimporten. Mit der Sicherheitsplattform Gas werde ein Datenportal geschaffen, in dem sich unter anderem alle großen Gasverbraucher registrieren müssten. Ziel sei es, der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage aktuelle Daten online in einer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Die Datengrundlage unterstütze die Bundesnetzagentur insbesondere in der Entscheidung über erforderliche Versorgungsreduktionen im Krisenfall. Die Preisanpassungsnorm des § 24 EnSiG-E wiederum sein zwingend notwendig, um in einer außergewöhnlichen Notlage (erhebliche Verminderung der Gasimportmengen nach Deutschland) die Gaslieferketten aufrecht zu erhalten. Es werde auf diese Weise verhindert, dass der Markt kaskadenartig zusammenbreche und damit die Versorgungssicherheit in Gefahr gerate.

Es sei inzwischen nicht auszuschließen, dass es zu einem weitgehenden bis vollständigen Ausfall von Gaslieferungen aus Russland kommen könnte. Das würde dazu führen, dass aufgrund der Angebotsverknappung bei grundsätzlich gleichbleibender Nachfrage die Beschaffungspreise steigen, und zwar weit über die fest vereinbarten Verkaufspreise hinaus. Wenn die Importeure die Einkaufspreise nicht an ihre Kunden weiterreichen können, drohe ihre Zahlungsunfähigkeit. Diese würde sich dominosteinhaft entlang der Lieferkette auswirken, weil die dann als Folge der Insolvenz eintretende Lieferunfähigkeit der Importeure sich bis zur Ebene des Gaslieferanten fortsetzen und damit schließlich auch bei den Letztverbrauchern ankommen würde. Im Ergebnis könnte die Lieferkette letztlich zusammenbrechen. Dies lasse sich durch ein Preisanpassungsrecht verhindern, sagte Müller.

Netzbetreiber bemängeln unklare Abgrenzung bestehender Regeln

Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber (VNB) Gas begrüßt im Grundsatz die Novellierungsintitiative der Regierung. Als ein zentrales Manko des Gesetzesentwurfes betrachten die FNB aber die unklare Abgrenzung beziehungsweise das unklare Zusammenspiel zwischen den netzstabilisierenden Maßnahmen der FNB gemäß § 16 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und den Maßnahmen des Bundeslastverteilers im Rahmen des EnSiG zur Reduzierung des Gasbezugs.

Die Regelungen nach § 16 Abs. 2 EnWG seien nicht dafür eingeführt worden, eine länger andauernde Gasmangellage zu bewältigen, sondern sie sein den Fernleitungsnetzbetreibernn ausschließlich zur Aufrechterhaltung der System- und Netzstabilität nach reintechnischen Gesichtspunkten an die Hand gegeben worden. Bei Eintreten einer überregional oder sogar bundesweien Gasmangellage, seien Situationen nicht unwahrscheinlich, in denen die FNB bereits netzstabilisierende Maßnahmen anwenden müssten, die Bundesnetzagentur aber noch nicht zwangsläufig als Bundeslastverteiler agiere. Die FNB halten es für dringend geboten, den rechtssicheren, zügigen Übergang der Verantwortung an die Bundesnetzagentur damit auch der Haftung in dem aktuellen Gesetzesentwurf zu verankern.

BDEW kritisiert die Regelungen zur Entschädigung

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) kritisiert die Regelungen zur Entschädigung als nicht ausreichend. Sie bedürften einer Konkretisierung. So seien sie auf die bisherigen punktuellen Krisenszenarien zugeschnitten, deckten aber nicht das aktuell konkret im Raum stehende Szenario einer politischen Eskalationund des Ausbleibens aller Lieferungen aus Russland ab, sagte Geertje Stolzenburg, Fachgebietsleiterin Energiewirtschaftsrecht beim BDEW. Die Entschädigung für eine Enteignung nach § 11 EnSiG orientiere sich an dem üblichen Entgelt für vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr.

Falls es an einer vergleichbaren Leistung fehle oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln sei, solle die Bemessung der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten erfolgen. Es fehle der für die Bemessung der Entschädigung relevante Zeitpunkt, den die Vorschrift ebenfalls festlegen sollte. Dies könnte entweder der Zeitpunkt der geplanten Lieferung oder der Zeitpunkt des Einkaufs sein.

Falls nur ein „Vermögensnachteil“ eintrete, der keine Enteignung oder keinen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, erfolge nur der Härteausgleich nach § 12 EnSiG, nämlich nur, soweit existenzgefährdende Schäden oder eine unbillige Härte vorlägen. Ungeregelt sei jedoch der Fall, dass mehrere Maßnahmen ergriffen werden, von denen jede für sich noch nicht existenzgefährdend sei, jedoch in der Gesamtschau aller Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Schäden bei den betroffenen Unternehmen entstünden, die insgesamt existenzgefährdend sein können.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind aus Sicht der Bundesregierung die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Deshalb soll zum einen das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) von 1975 präzisiert und zum anderen die SoS-Verordnung der EU aktualisiert werden, um einen schnellen und praktikablen Vollzug bei Solidaritätsersuchen an Deutschland zu gewährleisten. Wie die Regierung ausführt, soll das EnSiG mit Blick auf bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und durch zusätzliche Verordnungsermächtigungen ergänzt werden, um zum Beispiel unklare Einfluss- und Rechtsverhältnissen bei Betreibern kritischer Infrastrukturen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden, entgegenwirken zu können. Dementsprechend soll auch die Gassicherungsverordnung angepasst werden.

Darüber hinaus soll das Energiesicherungsgesetz eine neue Struktur erhalten, so dass besondere Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes zu Maßnahme der Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall voneinander abgegrenzt sind. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, soll die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen werden. Des Weiteren ist im Entwurf die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten und großen Preissprüngen vorgesehen.Im Gesetzestext heißt es dazu, alle Versorger „entlang der Lieferkette“ hätten nach Ausrufung der Gas-Alarm- oder Notfallstufe das Recht, „ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen.“

Für Wirtschaft und Verwaltung entstehen damit laut Entwurf erhebliche einmalige Kosten. Für die Wirtschaft, sofern ein Krisenfall festgestellt wird oder ein Solidaritätsfall nach der SoS-Verordnung der EU eintritt, entsteht vor allem Personalaufwand in Höhe von einmalig 800.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand, der überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas besteht, beläuft sich auf rund 7,1 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung der EU wird mit einmalig 607.000 Euro quantifiziert.

Für die Verwaltung gilt: Wird ein Krisenfall nach Energiesicherungsgesetz festgestellt beziehungsweise ein Solidaritätsfall nach der SoS-Verordnung der EU tritt ein, entsteht ein Personalaufwand, der einmalig rund 2,2 Millionen Euro beträgt. Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas und nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 1,7 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltende Verordnung der EU wird mit einmalig 340.000 Euro quantifiziert. (mis/eis/09.05.2022)

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