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Klimaschutz Anhörung zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes

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Mit einer Änderung des Energiesicherungsgesetzes soll der Bund für Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. (picture alliance / Flashpic | Jens Krick)

Zeit: Montag, 27. März 2023, 14.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Die von den Ampelfraktionen geplante Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG, 20/5993) ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung, zu der der Ausschuss für Klimaschutz und Energie am Montag, 27. März 2023, ab 14.30 Uhr zusammenkommt. Das Gremium tagt etwa eine Stunde lang im Saal E.800 des Paul-Löbe-Hauses.

Gesetzentwurf der Ampelkoalition

Mit dem Gesetzentwurf soll der Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. In dem Gesetzentwurf heißt es, die Bundesregierung bereite sich mit der Novelle auf alle denkbaren Notlagen vor und schaffe rechtliche Grundlagen, um die für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Paragrafen 17b EnSiG, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen unter einer EnSiG-Treuhandverwaltung ermöglichen soll, wenn die Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dies erfordern.

Zur Erläuterung führt der Entwurf aus, dass aufgrund der besonderen Dynamik im Energiebereich und deren Folgen für die Versorgungssicherheit gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen von unter der Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG-Treuhandverwaltung) stehenden Unternehmen erforderlich sein könnten, die zwar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Für diesen Fall sind dem Treuhänder nach derzeitiger Gesetzeslage die Hände gebunden, wenn es bei der unternehmerischen Entscheidung um die Übertragung von Vermögensgegenständen geht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Übertragung von Vermögensgegenständen von unter EnSiG-Treuhandverwaltung stehenden Unternehmen nur zulässig, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe hierbei jedoch unberücksichtigt. Flankierend soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst werden, um fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen zu ermöglichen.
(mis/ste/20.03.2023)

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