Wahlprüfung

Ausschuss empfiehlt Zurückweisung von 127 Wahleinsprüchen

Eine Frau schreibt etwas auf ein Blatt Papier.

Die Wahlprüfung ist laut Grundgesetz-Artikel 41 Sache des Bundestages. (DBT/ Marco Urban)

Der Wahlprüfungsausschuss hat eine zweite Beschlussempfehlung zu Einsprüchen anlässlich der Bundestagswahl vom vergangenen September (20/2300) vorgelegt, die voraussichtlich am Donnerstag, 7. Juli 2022, zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Parlamentsplenums stehen wird. Darin empfiehlt der Ausschuss die Zurückweisung von 127 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unbegründetheit.

Wie aus der Vorlage hervorgeht, reichen die Begründungen dieser Einsprüche vom Nichtzugang von Briefwahlunterlagen über allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte bis hin zu Infektionsschutzmaßnahmen gegen die Sars-CoV-2-Pandemie oder die Auszählung von Stimmbezirken in Dresden.

Wie der Ausschuss ausführt, ist die Wahlprüfung laut Grundgesetz-Artikel 41 Sache des Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche anlässlich der Bundestagswahl vom September 2021 zu entscheiden.

Insgesamt seien 2.121 Wahleinsprüche eingegangen. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen werde der Wahlprüfungsausschuss nach Abschluss seiner Beratungen vorlegen.

Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung eines Wahleinspruchs bereits am 26. November 2021 (zwei Monate nach der Bundestagswahl, vgl. § 2 Abs. 4 Wahlprüfungsgesetz) abgelaufen ist. Jetzt noch eingelegte Einsprüche werden als verfristet und damit bereits als unzulässig zurückgewiesen.
 

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