Wirtschaft

Bundestag kritisiert EU-Regelungen über Dienst­leistungen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. März 2017, mehrere EU-Richtlinien über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Berufsreglementierungen und Regulierungen zur Einführung der elektronischen europäischen Dienstleistungskarte kritisiert. Die Debatte über die EU-Vorlagen war gemäß des Vertrags von Lissabon zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erfolgt, die den nationalen Parlamenten die Möglichkeit der Stellungnahme einräumt.

Entschließung zu den Richtlinienvorschlägen

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung von Bündnis 90/Die Grünen wurde eine Entschließung verabschiedet, die feststellt, dass die Richtlinienvorschläge zum Notifizierungsverfahren und zur Verhältnismäßigkeitsprüfung die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, wie sie im Lissabonner Vertrag festgelegt sind, verletzt.

Der Richtlinien- und der Verordnungsvorschlag zur elektronischen europäischen Dienstleistungskarte werfen dem Wortlaut der Entschließung zufolge Fragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf. So stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagene koordinierende Behörde im Herkunftsland und im Aufnahmeland erforderlich ist. Auch könnte der Dienstleistungsausweis faktisch ohne tatsächliche Überprüfung durch den Aufnahmestaat ausgestellt werden mit der Folge, dass nationale Anforderungen etwa zu sozialen Standards ausgehöhlt und umgangen werden. 

Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (18/11442) und eine Unterrichtung über die Unionsdokumente (18/11229 A.8 bis A.11) zugrunde.

Erbringen von Dienstleistungen in der EU

Die Parlamentarier debattierten unter anderem über eine Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der EU-Verordnung Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Ratsdokument 5278/17).

Diese Richtlinie soll einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen, der ein breites Spektrum von Dienstleistungen in den EU-Mitgliedsstaaten erfassen und miteinander harmonisieren soll. Durch ein sogenanntes Notifizierungsverfahren sollen Bund, Länder, Kommunen oder Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern) im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie bei der Änderung oder Einführung von Vorschriften prüfen, ob geplante Neuregelungen mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.

Des Weiteren äußern sich die Abgeordneten zur EU-Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Ratsdokument 5281/17). Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht verpflichtend vor, eine solche Prüfung durchzuführen, bevor durch neue mitgliedstaatliche Vorschriften der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt oder bestehende Vorschriften geändert werden.

Elektronische EU-Dienstleistungskarte

Thema der Vorlage ist zudem der Vorschlag für eine EU-Richtlinie über den rechtlichen und operativen Rahmen für die geplante Einführung einer elektronischen europäischen Dienstleistungskarte (Ratsdokument. 5283/17) sowie entsprechender Verwaltungserleichterungen (Ratsdokument 5284/17).

Dieser Vorstoß beruht auf der EU-Binnenmarktstrategie, die Unternehmen und Freiberuflern helfen soll, bürokratische Hürden zu überwinden, um grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU erbringen zu können. Die Dienstleistungskarte soll zu einem vereinfachten elektronischen Verfahren führen, die Vorschriften zu erfüllen, die für Dienstleistungen im Ausland vorgeschrieben sind. Diese sollen die Mitgliedstaaten als Nachweis dafür akzeptieren, dass ihr Inhaber im Hoheitsgebiet seines Herkunftsmitgliedstaates niedergelassen und in diesem Hoheitsgebiet berechtigt ist, die durch die Karte ausgewiesene Dienstleistung zu erbringen. Antragsteller sollen letzten Endes nur noch einen einzigen Ansprechpartner in ihrem Heimatland benötigen. (eis/09.03.2017)

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