Regierung will Zivilpersonal in Kriseneinsätzen besser absichern
Die Bundesregierung will die Absicherung von deutschem Zivilpersonal beim Einsatz für internationale Einrichtungen in Kriseneinsätzen („Sekundierung“) verbessern und hat dazu am Donnerstag, 16. Februar 2017, einen Gesetzentwurf zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (18/11134) vorgelegt, der vom Bundestag nach erster Lesung zur federführenden Beratung an den Auswärtigen Ausschuss überwiesen wurde.
Anträge der Opposition
Ebenfalls in erster Lesung beraten und an den Auswärtigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen wurden zwei Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und ein Antrag der Linken. Der eine Antrag der Grünen trägt den Titel „Zivile Krisenprävention und Friedensförderung stärken – Neue Lösungsansätze erarbeiten und umsetzen“ (18/11174); der andere heißt „,Group of friends’ für Konfliktprävention im Rahmen der Vereinten Nationen“ (18/11175). Die Linke plädiert „für eine aktive zivile Friedenspolitik“ (18/11166).
Wie es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt, ist die im Wege der so genannten Sekundierung gewährte soziale Absicherung von Zivilpersonal, das die Bundesrepublik Deutschland für internationale Einsätze zur zivilen Krisenprävention bereitstellt, bislang im Sekundierungsgesetz von 2009 geregelt. Das Gesetz habe erstmals einen verbindlichen Rahmen für die soziale Absicherung dieser sekundierten Personen geschaffen. Zugleich habe die seither geübte Praxis Nachbesserungsbedarf aufgezeigt.
Nachbesserungsbedarf bei sozialer Absicherung
So biete die soziale Absicherung den sekundierten Personen weder den nötigen Anreiz für eine Tätigkeit, noch sei die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach dem Sekundierungsgesetz alter Fassung mit einer ausreichenden Rechtssicherheit und Klarheit ausgestattet. Insbesondere entspreche die Zahlung einer Aufwandsentschädigung statt eines Arbeitsentgelts nicht mehr dem aktuellen internationalen Stand der Professionalisierung internationaler Krisenprävention, so die Regierung.
Daneben berge das Prinzip der weitgehenden Eigenverantwortung der Fachkräfte nach dem Sekundierungsgesetz alter Fassung bei Vorsorge gegen Krankheit und für die Altersvorsorge die Gefahr, dass im Schadensfall keine angemessene Absicherung von Sekundierten und ihren Familienangehörigen bestehe. Eine Steigerung oder auch nur die Beibehaltung der Anzahl an Sekundierten von derzeit rund 160 Personen jährlich könnten nach der aktuellen Rechtslage und in Vorausschau auf den demographischen Wandel ohne ein neues Sekundierungsgesetz nicht erreicht werden.
Vertragsverhältnis als Grundlage
Durch eine Neufassung des Sekundierungsgesetzes sollen laut Regierung die Regelungen der sozialen Absicherung und der Vergütung der sekundierten Personen verbessert und Effizienzgewinne erzielt werden. Das neu gefasste Gesetz sieht als Grundlage der Sekundierung ein Vertragsverhältnis zwischen einer sekundierenden Einrichtung (der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, oder einem Dritten mit Erlaubnis eines Bundesministeriums) und der sekundierten Person vor, dessen Voraussetzungen und Mindestinhalt gesetzlich geregelt werden.
Dabei kann die sekundierende Einrichtung wählen, ob sie einen Arbeitsvertrag oder einen Sekundierungsvertrag schließt. Für beide Vertragstypen gelten gleiche Vorschriften in Bezug auf die Altersvorsorge, die Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit und sonstige Haftungsrisiken. Zusätzliche Leistungen an die Sekundierten, Reisekosten sowie die Einbeziehung in den Schutzbereich der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) werden für beide Vertragstypen geregelt.
Zur Erhaltung der Flexibilität und vor allem für kurze Einsätze wie Kurzzeitwahlbeobachtungen sollen neben den Arbeitsverträgen mit Arbeitsentgelt auch Sekundierungsverträge erhalten bleiben, die zusätzliche vertragliche Leistungen enthalten können. Eine Aufwandsentschädigung nach altem Recht ist nicht mehr vorgesehen. Durch die Entrichtung eines Arbeitsentgelts an den Sekundierten mit Arbeitsvertrag sollen nicht nur seine Aufwendungen, sondern auch seine Zeit und Leistung, die er für die Tätigkeit aufbringt, bezahlt werden. (nal/16.02.2017)