Nukleare Sicherheit

Ini­tia­ti­ven zu Uran­anrei­che­rung und Brenn­ele­men­ten kontro­vers be­wer­tet

Die Forderung von Bündnis 90/Die Grünen und der Linksfraktion, Urananreicherung und Brennelementeherstellung in Deutschland zu beenden, wird von Experten höchst unterschiedlich bewertet. Besonders umstritten ist die Frage, ob mit dem geforderten Ausstieg Verfassungs-, Völker- oder EU-Recht gebrochen werden würde. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Vorsitz von Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) am Mittwoch, 17. Oktober 2018, deutlich. Die Grünen haben einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/964), Die Linke einen Antrag (19/2520) vorgelegt. Darin fordern sie, die Betriebserlaubnis für Anlagen der Urananreicherung und Brennelementeherstellung zu beenden und diese stillzulegen. Die Abgeordneten argumentieren, diese Maßnahmen seien im Zuge des deutschen Atomausstiegs nötig.

„In der Risikobewertung grundlegend unterschiedlich“

Der Rechtsanwalt Dr. Stefan Wiesendahl betonte in seiner Stellungnahme, die Beendigung der Urananreicherung und die Brennelementeherstellung ließen sich nur „sehr bedingt“ mit dem Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie vergleichen, da sie bereits in der Risikobewertung „grundlegend unterschiedlich“ seien. 

Ein Ausstieg würde sowohl gegen Eigentumsrechte wie die Berufsfreiheit verstoßen, zudem gebe es dagegen erhebliche europarechtliche Bedenken, weil er sich auf die Warenverkehrsfreiheit auswirken würde. Das Haftungsrisiko sei „signifikant hoch“.

„Erhebliche Schadensersatzansprüche drohen“

Rechtsanwalt Dr. Herbert Pösser sagte, eine einseitige Lösung Deutschlands aus den entsprechenden Verträgen sei erst im Jahr 2042 möglich. Zudem gebe es nach dem Vertrag von Cardiff die Pflicht, Bau und Betrieb von Urananreicherungsanlagen zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Bei einem Ausstieg drohten erhebliche Schadenersatzansprüche.

Zu einer gänzlich anderen Bewertung kam die Rechtsanwältin Dr. Dörte Fouquet: Sie sehe keine grundlegenden verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken, die gegen den geforderten Ausstieg sprächen. Vielmehr müsse „die Kette geschlossen“ und die Verbreitung von Kernbrennstoffen auf dem Boden der Bundesrepublik eingestellt werden. Es sei das Souveräne eines jeden Staates, seine Energiequellen selbst auszuwählen.

„Entschädigungszahlungen können nötig sein“

Auch der Jurist Prof. Dr. Wolfgang Ewer sagte, die Forderungen wären verfassungs- und unionsrechtskonform. Dafür bedürfe es eines „legitimen Ziels“, das nicht davon abhängig sei, ob es neue Erkenntnisse zum Risiko der Urananreicherung und Brennelementeherstellung gebe: Dies sei auch bei unveränderter Risikolage möglich. Je nach der gegebenen Frist für die Beendigung der Techniken könnten Entschädigungszahlungen nötig sein.

Zu dem Schluss, der geforderte Ausstieg sei verfassungskonform, kommt auch der der Jurist Dr. Ulrich Wollenteit. Wie man eine Ausstiegsgesetzgebung entsprechend gestalte, habe das Bundesverfassungsgericht spätestens mit seiner Entscheidung aus dem Dezember 2016 erklärt. Es habe dem Gesetzgeber einen „weiten Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum“ eingeräumt – die Entscheidung, auf eine Hochrisikotechnologie zu verzichten, sei ein legitimer Grund. Mit einer Ausstiegsfrist von ein bis drei Jahren könnten auch Entschädigungszahlungen vermieden werden.

„Umgang mit der Kernenergie vom Parlament abhängig“

Für Universitätsprofessor Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist klar, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie von einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers abhängig ist. Zwar müsse der Vertrauensschutz berücksichtigt werden, aber seit den 1970er-Jahren gebe es den durchgehenden Tenor des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Umgang mit der Kernenergie vom Parlament abhängig sei. Zudem seien völkerrechtliche Verträge durch den Gesetzgeber kündbar.

Der ehemalige Botschafter und Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Büro der Vereinten Nationen und bei anderen internationalen Organisationen in Wien, Friedrich Däuble, wies darauf hin, es sei von erheblicher sicherheitspolitischer Bedeutung, dass Deutschland weiterhin eine „substanzielle Mitsprache“ in den Gremien habe, in denen Atomverträge – etwa mit dem Iran – verhandelt würden. Dabei gehe es auch um die Festlegung internationaler Sicherheitsstandards für Atomanlagen. Wer dabei nicht Mitglied des Gouverneursrates sei, dem höre „kein Mensch zu“.

„Anlagen zur Urananreicherung nicht vergleichbar“

Holger Bröskamp, ehemaliger Geschäftsführer der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH, wies darauf hin, dass Anlagen zur Urananreicherung „nicht vergleichbar“ mit Kernkraftwerken seien, wenn es um das potenzielle Risiko gehe. Hier würden weder Kernspaltung noch Kettenreaktionen stattfinden, entstünden auch keine Spaltprodukte oder Nachzerfallswärme.

Diplom-Physiker Jan-Christian Lewitz von der Lewitz LTZ Consulting GmbH, betonte, die in Rede stehenden Anlagen seien in Sachen Risiko „relativ unbedeutend“ und nicht vergleichbar mit Atomkraftwerken. Es herrsche in der Bundesrepublik beim Umgang mit Stoffen eigentlich das Prinzip „Wiederverwendung vor Verwertung vor Entsorgung“ – nur radioaktive Stoffe würden anders behandelt werden und es müsse Endlager geben, in denen sie eine Million Jahre sicher gelagert werden könnten. Dabei gebe es „das Abfallproblem technisch nicht“. 

Gesetzentwurf der Grünen

Die Grünen wollen das Atomgesetz ändern und fordern das Aus für Urananreicherung und Brennelementherstellung in Deutschland. Spätestens am 31. Dezember 2022 soll nach Willen der Fraktion die Betriebserlaubnis für diese Anlagen erlöschen. Zur Begründung verweisen die Abgeordneten auf den in Deutschland bereits beschlossenen Atomausstieg zum 31. Dezember 2022. Dieser beziehe sich aber nur auf Kraftwerke und nicht auf die Anreicherung von Uran beziehungsweise die Herstellung von Brennelementen.

Da auch von diesen Betrieben atomare und chemotoxische Risiken ausgingen, müsse der Betrieb beendet werden, schreiben die Grünen. Zudem dienten die Produkte aus solchen Anlagen „dem Betrieb von grenznahen ausländischen Atomkraftwerken, deren Betriebsrisiken auch Menschen in Deutschland und die Umwelt betreffen“.

Antrag der Linken

Die Linke fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Stilllegung von Anlagen zur Kernbrennstoffversorgung vorzulegen. Außerdem solle der Export von Uranbrennstoff für Atomreaktoren im Ausland zukünftig untersagt werden können. Bislang sind eine Urananreicherungsanlage in Gronau (Nordrhein-Westfalen) und eine Brennelementefabrik in Lingen (Niedersachsen) vom Atomausstieg ausgenommen.

Die Fabriken belieferten jedoch weltweit Atomkraftwerke und stellten deren Weiterbetrieb sicher, argumentiert Die Linke in der Begründung des Antrags. Eine Stilllegung der Fabriken sei darum eine konsequente und glaubwürdige Fortsetzung der Politik zum Ausstieg aus der Atomenergie. (suk/scr/mrt/17.10.2018)

Liste der geladenen Sachverständigen

  • Dr. Stefan Wiesendahl, Rechtsanwalt
  • Friedrich Däuble, ehemaliger Botschafter und Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Büro der Vereinten Nationen und bei anderen internationalen Organisationen in Wien
  • Holger Bröskamp, Ehemaliger Geschäftsführer der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH
  • Dr. Dörte Fouquet, Rechtsanwältin
  • Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt
  • Dipl.-Phys. Jan-Christian Lewitz, Lewitz LTZ Consulting GmbH
  • Dr. Herbert Posser, Rechtsanwalt
  • Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwalt
  • Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

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