EU-Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung thematisiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Oktober 2018, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)“ (19/4673) zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.
Mit dem Gesetz sollen – zur Umsetzung einer EU-Richtlinie – das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie einige Rechtsverordnungen zum VAG angepasst werden. Ziel ist es, mit der Umsetzung der Richtlinie die Aufsicht über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung konsequent weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Die Vorgaben sollen in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach halbstündiger Debatte soll der Entwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses überwiesen werden.
Vereinfachung der Regelungen
Bislang würden die Regelungen für Pensionskassen auf die Vorschriften aufsetzen, die für kleine Versicherungsunternehmen gelten und ihrerseits Modifikationen anderer Vorschriften sind. Diese Regelungstechnik führe zu langen Verweisungsketten. Künftig sollen die besonderen Vorschriften für Pensionskassen auf die für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Regelungen aufsetzen,um die Verweisungsketten erheblich zu vereinfachen. Mit der Umstellung der Regelungstechnik seien aber keine inhaltlichen Änderungen im VAG verbunden.
Herzstück der neuen Regelungen seien die erweiterten Vorschriften zur Geschäftsorganisation. Wie Versicherungsunternehmen sollen auch Pensionskassen und Pensionsfonds künftig über Schlüsselfunktionen verfügen, die besonderen Anforderungen unterliegen. Es sollen in jedem Fall die Risikomanagementfunktion und die interne Revisionsfunktion vorhanden sein, im Regelfall auch eine versicherungsmathematische Funktion. Die interne Revisionsfunktion dürfe dabei keine andere Schlüsselfunktion übernehmen.
Risikobeurteilung wird vereinfacht
Eine weitere wichtige Neuerung sei die umfassende eigene Risikobeurteilung, die Pensionskassen und Pensionsfonds durchführen müssen; dabei haben sie unter anderem die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, den gesamten Finanzierungsbedarf und die Güte der Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften und Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu beurteilen. Nach der Richtlinie soll die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre vorgenommen werden. Im VAG werde keine höhere Frequenz festgelegt; die Aufsichtsbehörde kann aber im Einzelfall eine häufigere Durchführung verlangen.
Um auch bei größeren zeitlichen Abständen zwischen zwei Risikobeurteilungen eine kontinuierliche Information der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, soll die Vorlagepflicht der Risikoberichterstattung, die gegenüber dem Vorstand erfolgt, mit Einschränkungen beibehalten werden. Korrespondierend zum Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen und Pensionsfonds soll die Aufsicht gestärkt werden, die sich unter anderem auf die neuen Schlüsselfunktionen und die eigene Risikobeurteilung erstreckt. Pensionskassen und Pensionsfonds sind zudem in das aufsichtliche Überprüfungsverfahren einbezogen. (eis/hau/11.10.2018)