Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Mittwoch, 13. Dezember 2017, einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion zu einer Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht (19/235) und eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (19/250) angenommen.

Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Bei Enthaltung der Linken und einer Enthaltung aus der AfD hat der Bundestag den CDU/CSU-Antrag zur Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 739/17) angenommen, dazu eine Stellungnahme abzugeben und den Bundestagspräsidenten zu bitten, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Bei der Streitsache geht es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (18/11137), das der Bundestag am 9. März 2017 einstimmig auf Empfehlung des Rechtsausschusses (18/11451) verabschiedet hatte.

EU-Patentrechtsreform

In der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, das Gesetz sei unvereinbar mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Bundesrat hat am 22. September 2017 beschlossen, von einer Äußerung und einem Beitritt zum Verfahren abzusehen, da keine Umstände ersichtlich seien, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen.

Das Gesetz zielt darauf ab, durch einen flächendeckenden einheitlichen Patentschutz in Europa zu Kosteneinsparungen für die Wirtschaft und einer höheren Effizienz beizutragen. Kernstück der EU-Patentrechtsreform ist nach Darstellung der Bundesregierung die Einrichtung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit. Deren erste Instanz soll ihren Sitz in Paris nehmen, mit Außenstellen in London und München. Die Berufungsinstanz soll in Luxemburg angesiedelt werden. Zudem soll ein neues „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“, auch „Einheitliches Europäisches Patent“ genannt, eingeführt werden. 

Einschlägige Grundgesetzartikel

Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ In Artikel 20 Absatz 1 heißt es „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“, in Absatz 2 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“.

Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

„Verfassungsdurchbrechung der nationalen Gerichtshoheit“

Der Beschwerdeführer macht nach Angaben der Unionsfraktion unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf demokratische Legitimation geltend, wonach Hoheitsrechte nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen und Verfahren übertragen werden dürfen. Nach seiner Auffassung bewirke die mit dem Vertragsgesetz verbundene Hoheitsrechtsübertragung auf ein einheitliches europäisches Patentgericht eine Verfassungsdurchbrechung der nationalen Gerichtshoheit (Artikel 92 des Grundgesetzes). Das Vertragsgesetz bedürfe daher der Zustimmung von zwei Dritten der Mitglieder des Bundestages (Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 92 und 79 Absatz 2).

Das Streitverfahren wirft laut CDU/CSU die grundsätzliche Frage auf, inwiefern Gesetze, mit denen im Bereich des EU-Rechts Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übertragen werden, einer Zustimmung durch einfache oder qualifizierte Mehrheit bedürfen.

Beschlüsse zu Petitionen: Einstimmig stimmte das Parlament der ersten Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in dieser Wahlperiode zur Sammelübersicht 1 mit Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern zu (19/250).

(vom/13.12.2017)

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