Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 31. Januar 2019, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

EU-Feuerwaffenrichtlinie: Der Bundestag lehnte  einen Antrag der FDP mit dem Titel „EU-Feuerwaffenrichtlinie schnell umsetzen – Spielräume zugunsten von Jägern, Sportschützen und Waffensammlern nutzen“ (19/4531) ab und folgte damit der Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (19/7176). FDP und AfD stimmten für den Antrag, die übrigen Fraktionen dagegen. Die FDP wollte, dass die EU-Richtlinie nicht zulasten von Sportschützen und anderen legalen Waffenbesitzern in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gehe vom illegalen Waffenbesitz aus. Die Bundesregierung sollte die Richtlinie bald umsetzen, künftige bürokratische Hürden für den Waffenbesitz im Ehrenamt gering halten und keine zusätzlichen Belastungen für Besitzer legaler Waffen schaffen.

Meinungsfreiheit und Upload-Filter: Abgelehnt wurde auch ein Antrag der FDP mit dem Titel „Bekenntnis für Meinungsfreiheit und gegen Upload-Filter“ (19/3002), zu dem der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung (19/7469) vorgelegt hatte. FDP, AfD und Linke stimmten für den Antrag, die Grünen enthielten sich, CDU/CSU und SPD lehnten ihn ab. Dabei geht es um eine Stellungnahme der Bundesregierung zum EU-Richtlinienvorschlag über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Ratsdokument 12254 / 16). Die FDP fordert von der Bundesregierung, sich zur Position der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag zu bekennen, wonach eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu filtern, als unverhältnismäßig abgelehnt wird. 

Anforderungen für Zahlungsdienstleister: Mit den Stimmen der übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag einen Antrag der AfD-Fraktion für eine Stellungnahme der Bundesregierung zum EU-Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (19/7432) ab. Der Antrag zielte darauf ab, die Unvereinbarkeit dieses Richtlinienentwurfs mit den Rechtsgrundlagen der Europäischen Union festzustellen. Die AfD ist der Meinung, dass der Richtlinienentwurf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verletzt, weil er darauf abziele, sämtliche Zahlungsdienstleister in der EU zu verpflichten, zu jeder Transaktion Name, Adresse und Bankverbindung des Zahlungsempfängers sowie Zeitpunkt, Betrag, Ursprungsland und Zielland von Zahlungsvorgängen und -erstattungen zu erfassen, diese Daten zwei Jahre zu speichern und den Steuerbehörden Zugriff auf diese Daten zu gewähren.

Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung: Ebenfalls mit den Stimmen der übrigen Fraktionen fand ein weiterer Antrag der AfD-Fraktion für eine Stellungnahme der Bundesregierung zum EU-Verordnungsvorschlag Nr. 904 / 2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (19/7433) keine Mehrheit. Ziel der AfD war es auch hier, die Unvereinbarkeit des Verordnungsentwurfs mit den Rechtsgrundlagen der Europäischen Union festzustellen. Die AfD sieht auch hier die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verletzt. Der Richtlinienentwurf ziele darauf ab, sämtliche Zahlungsdienstleister in der EU zu verpflichten, zu jeder Transaktion Name, Adresse und Bankverbindung des Zahlungsempfängers sowie Zeitpunkt, Betrag, Ursprungsland und Zielland von Zahlungsvorgängen und -erstattungen zu erfassen, diese Daten zwei Jahre zu speichern und den Steuerbehörden Zugriff auf diese Daten zu gewähren.

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte darüber hinaus neun Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/707219/707319/707419/7075, 19/707619/7077, 19/707819/707919/708019/7081). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 170 bis 179. 

Petition zum Religionsunterricht

Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung, die verfassungsrechtliche Stellung des Religionsunterrichts an öffentlichen deutschen Schulen nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes aufzuheben. 

Darin heißt es: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

 „Einflussnahme auf die Ausbildung und Erziehung der Kinder“

Aus Sicht des Petenten ist diese Bestimmung „ein Widerspruch zu der modernen, laizistischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland“. Die verfassungsrechtliche Stellung des Religionsunterrichts stehe im Gegensatz zu den freiheitlichen Werten der Demokratie, bevorzuge gewisse Religionsgemeinschaften gegenüber anderen und ermögliche den Kirchen „Einflussnahme auf die Ausbildung und Erziehung der Kinder“, schreibt der Petent.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 16. Januar 2019 mehrheitlich verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dem Anliegen der Petition könne nicht entsprochen werden, heißt es in der Beschlussvorlage.

Grundgesetz tolerant gegenüber allen Religionen

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass das Anliegen des Petenten, Artikel 7 Absatz 3 des Grunndgesetzes aufzuheben, nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes zwar zulässig sei. „Es würde aber in das staatskirchenrechtliche und schulrechtliche Gefüge des Grundgesetzes eingreifen“, heißt es in der Vorlage. Das Grundgesetz, so schreiben die Abgeordneten, sei gerade nicht auf eine laizistische Ordnung angelegt, sondern „religionsfreundlich und durch Toleranz gegenüber allen Religionen geprägt“. 

In Deutschland bestehe keine Staatskirche. Auch sei es unzulässig, kirchlichen Amtsträgern staatliche Aufgaben und staatlichen Amtsträgern religiöse Aufgaben zu übertragen. Möglich sei aber eine wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation, denn die Pflicht zur staatlichen Neutralität bedeute laut Bundesverfassungsgericht „kein Gebot kritischer Distanz“.

Keine strikte Trennung von Staat und Kirche

Dem Verfassungsrecht, so heißt es weiter, liege nicht der Grundsatz einer strikten Trennung von Staat und Kirche oder gar eine laizistische Auffassung zugrunde. Darüber hinaus habe sich der Verfassungsgeber für die Einbettung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts in die staatliche Schule als ordentliches Lehrfach auch deshalb entschieden, „um die Gewährleistung staatlicher Bildungsstandards auch im Religionsunterricht leichter durchsetzen zu können“.

Das Grundgesetz würde nach Auffassung der Ausschussmehrheit auch ohne Artikel 7 Absatz 3 landesgesetzlichen Regelungen zur Vorgabe bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts als Lehrfach an öffentlichen Schulen nicht entgegenstehen. Zudem seien bekenntnisfreie Schulen schon heute nicht an den erwähnten Grundgesetzartikel gebunden. „Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen“, heißt es in der Vorlage.  (hau/vom/eis/31.01.2019)

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