Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 21. März 2019, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Verbraucherschutz für Bahnkunden: Einstimmig angenommen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich“ (19/7837, der unter anderem eine Bündelung bei den Zuständigkeiten für die Fahrgastrechte vorsieht. „Fahrgästen soll eine einzige Durchsetzungsstelle für fahrgastrechtliche Ansprüche zur Verfügung gestellt werden, denn die Unterscheidung zwischen bundeseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist für die Fahrgäste oft schwierig“, heißt es in dem Gesetzentwurf. In der Folge komme es häufig zu fehlerhaften Adressierungen von Fahrgastbeschwerden. Die derzeitige Zuständigkeitsaufspaltung werde oft nicht verstanden und sei im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes nicht sinnvoll, schreibt die Regierung. Zuständig bei den Fahrgastrechten bei allen Eisenbahnen soll der Vorlage zufolge das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sein. Das soll sowohl für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) als auch den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gelten. Die Genehmigung von Tarifen obliege künftig beim SPFV dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und beim SPNV der zuständigen Landesbehörde. Die Aufsicht über die Einhaltung der Tarife soll beim EBA (SPFV) und der zuständigen Landesbehörde (SPNV) liegen. Wie aus der Gegenäußerung der Bundesregierung (19/7917) auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf hervorgeht, lehnt die Regierung den Vorschlag der Länderkammer ab, die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes (EBA) als einzige Durchsetzungsstelle für Fahrgastansprüche nur für regelspurige Eisenbahnen vorzusehen und für schmalspurige Eisenbahnen die Zuständigkeit der Länder in diesem Punkt beizubehalten. Der Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zugrunde (19/8468).

Konfliktprävention in Kamerun: Der Bundestag lehnte mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und AfD bei Enthaltung der FDP und der Linken einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Stabilisierung Kameruns (19/4555) ab. Seit Ende 2016 eskaliere in dem zentralafrikanischen Land der Konflikt zwischen dem englischsprachigen Landesteil und der Zentralregierung, schreiben die Grünen. Der Konflikt reiche bis in die Zeiten der Unabhängigkeitserklärung Kameruns zurück, habe sich aber in den vergangenen zwei Jahren massiv verschärft. „Die ehemalige deutsche Kolonie wurde nach dem ersten Weltkrieg in ein britisches und ein französisches Gebiet aufgeteilt und ein Jahr nach der Unabhängigkeit 1961 zusammengeführt.“ Die Zentralregierung habe in den vergangenen Jahren das Justiz- und Bildungswesen vermehrt dazu genutzt, die englischsprachigen Westprovinzen strukturell zu schwächen, indem dort vorwiegend Richter, Staatsanwälte und Lehrer, mit Kenntnissen des französischen Rechts- und Schulsystems eingestellt worden seien. Um einen Bürgerkrieg zu verhindern, sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, sich gemeinsam mit Großbritannien, Frankreich und anderen europäischen Partnern für die Befriedung des Konflikts einzusetzen. Außerdem sollte die Ausstattung und Ausbildung der kamerunischen Streitkräfte mit deutschen Mitteln strikt an die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und den Schutz der Menschenrechte geknüpft und laufende Ausstattungs- und Ausbildungsprogramme vorerst ausgesetzt werden. Im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sollte die Bundesregierung nach den Vorstellungen der Grünen zudem vermehrt auf regierungsferne Maßnahmen setzen, wenn Vereinbarungen zur guten Regierungsführung weiterhin nicht eingehalten werden. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Auswärtigen Ausschusses (19/7745) zugrunde.

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte zwölf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen ab, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/8320, 19/8321, 19/8322, 19/8323, 19/8324, 19/8325, 19/8326, 19/8327, 19/8328, 19/8329, 19/8330, 19/8331). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 215 bis 226.

Petition fordert schnelles Internet als Grundversorgung

Darunter befindet sich auch eine Petition, in der unter anderem die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beanstandet und eine zeitgemäße Formulierung hinsichtlich der „Grundversorgung“ gefordert wird. Im Zeitalter der Digitalisierung könne es nicht sein, dass analoge Anschlüsse und Internetbandbreiten von 56 kbi/s die Norm seien, kritisiert der Petent. 

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 13. März 2019 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht vor, die Petition dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur „als Material“ zu überweisen, „soweit es um den Anspruch auf Zugang zum schnellen Internet und den Netzausbau geht“. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zu Folge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“. Außerdem soll die Petition dem Europäischen Parlament zugeleitet werden, „soweit es um die Überprüfung der Universaldienstrichtlinie geht“.

Hohe Bedeutung flächendeckender Breitbandversorgung

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Petitionsausschuss deutlich, dass er der flächendeckenden Breitbandversorgung sowohl aus gesamt- und regionalwirtschaftlicher als auch aus gesellschaftspolitischer Sicht eine hohe Bedeutung beimesse. Der allgemeine Zugang zum schnellen Internet stelle eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum und steigenden Wohlstand dar. Zudem ermögliche die Breitbandtechnologie die Teilhabe der Bürger an der modernen Informations- und Wissensgesellschaft, schreiben die Abgeordneten.

Ferner weisen sie darauf hin, dass die Vorschriften zum Universaldienst gemäß Paragraf 78 ff. TKG der Sicherstellung einer „flächendeckenden Grundversorgung mit standardisierten Telekommunikationsdienstleistungen“ diene. Als eine solche sei insbesondere ein Telefonfestnetzanschluss definiert, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermögliche, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichten. Ein breitbandiger Internetanschluss gehöre jedoch nicht zum Universaldienst, schreibt der Petitionsausschuss. 

Überprüfung der Universaldienstrichtlinie geplant

Wie aus der Beschlussempfehlung weiter hervorgeht, beruhen die angesprochenen Regelungen des TKG auf den Vorgaben aus der EU-Universaldienstrichtlinie aus dem Jahr 2002. „Seitdem haben sich sowohl die Erwartungen der Teilnehmer an Universaldienste als auch die den Universaldiensten zugrunde liegende Technik der Netze und Dienste geändert“, heißt es in der Vorlage.

Auf europäischer Ebene sei daher im Zusammenhang mit der Änderung der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation eine Überprüfung der Universaldienstrichtlinie vorgesehen, deren Vorgaben gegebenenfalls durch den Bundestag in nationales Recht umzusetzen seien, schreibt der Petitionsausschuss. 
(hau/eis/vom/21.03.2019)

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