Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 4. April 2019, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte zwölf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/8549, 19/8595, 19/859619/859719/859819/859919/860019/860119/860219/860319/8604). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 227 bis 237.

Rechtsrahmen zur Kennzeichnung von Ökostrom

Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung, den Rechtsrahmen zur Ausweisung von EEG-Strom (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz) so zu ändern, „damit sie nicht zur Irreführung der Kunden einsetzbar ist“, wie der Petent schreibt.

Derzeit, so heißt es in der Eingabe, sei es möglich, „Ökostrom“ gegenüber den Kunden so darzustellen, als ob es sich dabei um einhundert Prozent Ökostrom handle. Tatsächlich werde aber jedem Abnehmer ein Mix aus Ökostrom – etwa 36 Prozent – und sogenanntem Graustrom – etwa 64 Prozent – geliefert.

„Materialüberweisung“ an das Energieministerium

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 20. März 2019 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht vor, die Petition dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „als Material“ zu überweisen. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Stromkennzeichnung den Stromkunden über die Erzeugungseigenschaften seiner Stromversorgung informieren soll. Bei der Durchleitung von Strom durch das öffentliche Netz, in welches Strom von verschiedenen Energieträgern eingespeist werde, könne nicht gewährleistet werden, „dass ein Stromkunde genau den Strom bezieht, der in einer bestimmten Anlage erzeugt worden ist“, schreiben die Abgeordneten. Die Stromkennzeichnung stelle notwendigerweise eine Vereinfachung dar.

Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energie

Im Energiewirtschaftsgesetz, so heißt es weiter, sei geregelt, wann Strom als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen werden darf. Eine Rolle spielen dabei die Herkunftsnachweise darüber, dass eine bestimmte Menge an Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz gespeist wurde, die den Stromanlagenbetreibern ausgestellt werden können.

In dem Umfang, in welchem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen solche Herkunftsnachweise habe, könne es den gelieferten Strom als Strom aus erneuerbaren Energien ausweisen.

Regierung will Stromkennzeichnung verbessern

Dieses Herkunftsnachweissystem habe eine europarechtliche Grundlage, heißt es in der Vorlage weiter. Aus Sicht des Ausschusses handelt es sich bei den Herkunftsnachweisen um ein sinnvolles Element des europäischen Strombinnenmarktes. Zugleich wird darauf verwiesen, dass die Bundesregierung die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Stromkennzeichnung verbessern wolle.

Vor diesem Hintergrund plädieren die Abgeordneten für eine Materialüberweisung. Außerdem soll die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden, damit sie in die Beratungen bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (Erneuerbaren-Richtlinie) in deutsches Recht miteinbezogen werden kann.

(hau/eis/04.04.2019)

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