Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 11. April 2019, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Zuverlässigkeitsprüfung: Der Bundestag hat den von der FDP-Fraktion vorgelegten Antrag (19/1702) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der FDP abgelehnt, Bewerber als auch Inhaber von Privatpilotenlizenzen von der im Luftsicherheitsgesetz geregelten Zuverlässigkeitsprüfung auszuschließen. Wie die FDP-Fraktion zur Begründung ihres Antrags schreibt, umfasst die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Piloten nach Paragraf 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) auch Bewerber und Inhaber von Privatpilotenlizenzen. Sie müssten sich sowohl bei der Erteilung ihrer Lizenz sowie alle fünf Jahre auf eigene Kosten einer umfangreichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Die Zuverlässigkeit könne dabei auch aus Gründen abgelehnt werden, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Führen eines Luftfahrzeugs stehen, kritisieren die Abgeordneten. Ausreichend sei in der Regel bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen eines beliebigen Delikts oder eine zweifache Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe. Auch könnten eingestellte Ermittlungsverfahren oder „Sachverhalte, aus denen sich die Erpressbarkeit durch Dritte ergibt“, zur Unzuverlässigkeit und damit zur Versagung oder dem Widerruf der Pilotenlizenz eines Privatpiloten führen. Wie es in dem Antrag heißt, dient die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Piloten der Sicherheit des Luftverkehrs, was vor allem die Abwehr von terroristischen Gefahren aufgrund des zweckentfremdeten Betriebs von Luftfahrzeugen umfasst. Aufgrund der terroristischen Anschläge des 11. Septembers 2001 sei die Notwendigkeit der Sicherung des Luftverkehrs deutlich geworden, um einen Einsatz von Flugzeugen als Waffen durch Terroristen zu verhindern. Dies erscheint aus Sicht der Liberalen gerechtfertigt, „wenn von den Flugzeugen, welche die Piloten führen, eine tatsächliche Gefahr für den Luftverkehr und die Allgemeinheit ausgeht“. Ganz überwiegend würden Privatpilotenlizenzen jedoch zum Betrieb von einmotorigen Flugzeugen oder Motorseglern genutzt. Von derartigen Luftfahrzeugen gehe aber in Anbetracht ihres niedrigen Gewichts und der verhältnismäßig geringen Geschwindigkeiten „weder für allgemein zugängliche Gebäude noch für besonders zu schützende Gebäude, wie beispielsweise Atomkraftwerke, eine Gefahr aus“, schreiben die Abgeordneten. Privatpilotenlizenzen berechtigten auch nicht zum kommerziellen Befördern von Passagieren und stellten damit keine erhöhte Gefahr für den allgemeinen Luftverkehr oder Dritte dar, heißt es in der Vorlage. Im Übrigen habe es bisher keine Versuche von Piloten mit Privatpilotenlizenzen gegeben, ihre Luftfahrzeuge als Waffen für terroristische Zwecke zu missbrauchen. Der Innenausschuss hatte in seiner Beschlussvorlage (19/5555) die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Feuerungsanlagen: Der Bundestag hat der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (19/8459, 19/8646 Nr. 2) zugestimmt. Dafür votierten CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und Grünen bei Stimmenthaltung der Linksfraktion. Darin werden über die Anforderungen des europäischen Rechts hinausgehende nationale Anforderungen insbesondere aus der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie weitere Verordnungen im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beibehalten. „Bereits rechtlich festgelegte Anforderungen und Grenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen werden somit auch im Sinne des Normadressaten nicht abgeschwächt.“ Nach Angaben der Bundesregierung sehen die Richtlinie und in der Folge auch die Verordnung für Deutschland nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor, die direkt beziehungsweise ab den Jahren 2025 oder 2030 gelten sollen. Zur Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vor (19/9268).

Gedenktag: Der Bundestag hat direkt einen Antrag der Fraktion Die Linke (19/9230) zur Einführung eines Gedenktages abgelehnt. Dagegen stimmten CDU/CSU, SPD, AfD, FDP bei Enthaltung der Grünen. Die Linke will, dass auf Bundesebene der 8. Mai als Tag der Befreiung (8. Mai 1945) wie schon in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen den Status eines gesetzlichen Gedenktages erhält.

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag hat über 26 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zugestimmt, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/901219/901319/901419/901519/901619/901719/901819/901919/902019/902119/902219/902319/9024, 19/9277, 19/9278, 19/9279, 19/9780, 19/9281, 19/9282, 19/9283, 19/9284, 19/9285, 19/9286, 19/9287, 19/9288, 19/9289). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 252 bis 277.

„Fünf Prozent der Ackerfläche verwildern zu lassen“

Darunter befindet sich auch eine öffentliche Petition mit der Forderung, dass Besitzer landwirtschaftlicher Flächen etwa fünf Prozent ihrer Fläche auf den Feldern verwildern lassen müssen. Aus Sicht der Petentin kann das dazu führen, dass wachsende Bäume und Hecken als Lärmschutz fungieren. Tiere könnten dort Schutz suchen und die neu wachsenden Bäume würden Sauerstoff produzieren, heißt es in der Eingabe. Den Besitzern landwirtschaftlicher Flächen soll der Vorlage zufolge die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, welche Flächen sie verwildern lassen. So könnten sie Flächen dafür nutzen, auf denen die Produktion wegen schlechterer Verhältnisse ohnehin eingeschränkt ist.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 3. April 2019 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, „soweit die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2020 betroffen ist“. Im Übrigen soll das Petitionsverfahren abgeschlossen werden, empfiehlt der Ausschuss.

Ökologische Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen begrüßt

In der Begründung zu der Beschlussempfehlung stimmt der Ausschuss dem Ziel der Petentin, landwirtschaftlich genutzte Flächen ökologisch aufzuwerten, grundsätzlich zu. Es wird darauf hingewiesen, dass Bund, Länder und EU sich bereits in den 1990er-Jahren entschieden hätten, die Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen beziehungsweise die Anlage von nicht produktiven Strukturelementen als freiwillige Agrarumweltmaßnahme für Landwirte anzubieten.

Die dadurch entstehenden Einkommensverluste würden durch die Zahlung entsprechender Fördermittel ausgeglichen, heißt es in der Vorlage.

Zusatzleistungen für Natur und Umwelt

Als Folge der GAP-Reform 2013 seien die Direktzahlungen an die Landwirte durch die Einführung des Greenings an konkrete gesellschaftliche Leistungen geknüpft worden, schreiben die Abgeordneten weiter. Beim Greening würden Landwirte weitere Zusatzleistungen für Natur und Umwelt erbringen und dadurch für einen ökologischen Mehrwert sorgen. Fünf Prozent der Ackerflächen bei Betrieben mit mehr als 15 Hektar Ackerland seien als ökologische Vorrangfläche bereitzustellen und müssten im Umweltinteresse genutzt werden. Nach Aussage der Bundesregierung lag im Jahr 2017 der Anteil der so genutzten Flächen bei sechs Prozent der Ackerflächen.

Ziel der Bundesregierung sei es, die zukünftige GAP besser auf die Erbringung umwelt- und klimabezogener Leistungen in der Landwirtschaft auszurichten, geht aus der Beschlussempfehlung hervor. Dabei gelte es, die Gestaltungsspielräume in enger Abstimmung mit den Bundesländern zu verbessern und zu nutzen.

Nationale gesetzliche Verpflichtung wird abgelehnt

Eine nationale gesetzliche Verpflichtung, wie in der Petition gefordert, ist aus Sicht des Petitionsausschusses jedoch nicht zielführend, da sie im europäischen Binnenmarkt einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für die landwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland darstellen würde.

Zudem sei eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich problematisch, da das Recht der Eigentümer, ihren Boden nach ihren Vorstellungen zu nutzen, unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes falle. Zielführender, so urteilt der Ausschuss, sei es, die zukünftige GAP entsprechend zu verändern, um die angesprochenen Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

(hau/vom/eis/11.04.2019)

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