Neuregelung sogenannter Wahlrechtsausschlüsse beraten
CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze (19/9228) vorgelegt, den der Bundestag am Donnerstag, 11. April 2019, in erster Lesung beraten und anschließend zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen hat. Gegenstand der Gesetzesänderungen ist die Neuregelung sogenannter Wahlrechtsausschlüsse, nachdem das Bundesverfassungsgericht Regelungen im Bundeswahlgesetz dazu in einem am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 2 BvC 62 / 14) für verfassungswidrig erklärt hatte.
Bundeswahl- und Europawahlgesetz werden geändert
Danach sollen die Wahlrechtsausschlüsse der Nummern 2 und 3 des Paragrafen 13 des Bundeswahlgesetzes und des Paragrafen 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes beendet werden. Zugleich werden die Grenzen zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts bestimmt, die Strafbarkeit der Wahlfälschung bei zulässiger Assistenz in Paragraf 107a des Strafgesetzbuchs klargestellt sowie die notwendigen Folgeänderungen in der Bundeswahlordnung, der Europawahlordnung und in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben Personen, die aufgrund eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. In das Bundeswahlgesetz neu aufgenommen wird ein Passus, wonach ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann. „Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht“, heißt es weiter.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und in sieben Fällen festgestellt, dass sie durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 in ihren Rechten verletzt sind. Konkret ging es dabei um die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen gemäß Paragraf 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes und für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (Paragraf 13 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes). (vom/eis/11.04.2019)