Richtlinienumsetzung fordert Änderungen im Eisenbahngesetz
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur“ (19/9738) am Donnerstag, 9. Mai 2019, erstmals beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.
Regierung will „Eins-zu-eins-Umsetzung“
Ziel des Gesetzentwurfs ist laut Bundesregierung eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Regelungen der Richtlinie, „wo immer möglich“. Durch dieses Mantelgesetz würden die zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie erforderlichen Änderungen in den Fachgesetzen vorgenommen. Die Rechtsänderungen betreffen laut Regierung das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) und das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).
Wie die Regierung schreibt, wird die bisherige Struktur der Regelungen zur Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege (Paragraf 8 ERegG), die bei der Umsetzung der Richtlinie aus dem AEG überführt wurde, zugunsten einer Anpassung an die Richtlinie nicht länger beibehalten. Bei den geltenden Zugangsregelungen gebe es hingegen keine wesentlichen Änderungen. Die durch die Richtlinie erreichte Öffnung der Märkte für inländische Schienenpersonenverkehre sei in Deutschland bereits zuvor im Wesentlichen erreicht worden, sodass in Deutschland zusätzlich nur die Marktöffnung für Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland für den rein inländischen (also nicht grenzüberschreitenden) Personenverkehr geregelt werde. (hau/09.05.2019)