Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 6. Juni 2019, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

Satzungsänderung der Europäischen Zentralbank: Mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der AfD hat der Bundestag für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Erteilung der Zustimmung nach Paragraf 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Vorschlag einer Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank vom 19. März 2019 (19/10145) gestimmt. Dazu hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (19/10684) vorgelegt. Die Europäische Investitionsbank will ihre Satzung ändern, damit die Kapitalanteile von Polen und Rumänien überproportional erhöht werden können. Damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union der Satzungsänderung zur Erhöhung des von Polen gezeichneten Kapitals um rund 5,4 Milliarden Euro und der Erhöhung des von Rumänien gezeichneten Kapitals um rund 125,5 Millionen Euro zustimmen kann, muss der Bundestag das Gesetz beschließen. Zuvor hatte der Bundestag bereits der symmetrischen Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank zugestimmt. Diese Erhöhung war zum Ausgleich des nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallenden britischen Kapitals erforderlich geworden. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert wird, hatte Polen damals seine Zustimmung zur symmetrischen Kapitalerhöhung von einer Erhöhung seines Stimmenanteils abhängig gemacht, Rumänien habe sich dieser Forderung für seinen Anteil angeschlossen. Der polnische Anteil an der Europäischen Investitionsbank von 2,1 auf 4,6 Prozent steigen, der Anteil Rumäniens von 0,5 auf 0,66 Prozent.

Änderung des Agrarstatistikgesetzes: Auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (19/10292) hat der Bundestag mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP bei Enthaltung der übrigen Fraktionen für den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes (19/9763) in der Ausschussfassung gestimmt. Die Vorlage dient der Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht. Darüber hinaus soll die Durchführung der Agrarstrukturerhebung organisatorisch und zeitlich von der Strukturerhebung der Forstbetriebe getrennt werden. Für den Fall, dass Verwaltungsdaten in ausreichender Qualität vorliegen, soll zudem angeordnet werden, dass diese Daten zur Durchführung der Strukturerhebung der Forstbetriebe verwendet werden. Auch wird die Frist aufgehoben, innerhalb derer Daten der Tierseuchenkassen für Zwecke des Betriebsregisters genutzt werden können. Abgelehnt wurde in zweiter Beratung ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (19/10676). Die Fraktion wollte aus der Auskunftspflicht der Betriebe eine freiwillige Auskunft machen. Hunderttausende Land- und Forstwirte würden per Gesetz zur Auskunft verpflichtet, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten, hieß es zur Begründung. Eigentumsverhältnisse, Pachtpreise, Betriebsverflechtungen und Informationen zur Hofnachfolge würden genauestens abgefragt. Mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Grünen abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Linken (19/10677). Darin sollte die Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden, die Voraussetzungen zu schaffen, dass bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person sämtliche Unternehmen, die der Unternehmensgruppe angehören, und alle weiteren Beteiligungen von Agrarbetrieben an Unternehmen und Unternehmensgruppen erhoben werden.

Deutsch-Polnische Vereinbarung über Umweltprüfungen: Gegen die Stimmen der AfD bei Zustimmung aller übrigen Fraktionen hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 mit Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (19/9509) angenommen. Dazu gab es eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (19/10314). Mit dem Entwurf will die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ratifizierung der bilateralen Vereinbarung schaffen. Mit dem Abkommen regeln die beiden Staaten die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie strategischen Umweltprüfungen. Das vorliegende Abkommen aktualisiert eine frühere Vereinbarung von 2006.

Schienenpersonenverkehr: Darüber hinaus hat das Parlament mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP gegen das Votum von AfD und Die Linke für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016 / 2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (19/9738, 19/10520) in der Ausschussfassung gestimmt. Dazu hatte der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/10689). Laut der Vorlage muss künftig ein Betreiber von Schienenwegen (EIU) rechtlich getrennt von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) – also den Anbietern der Dienstleistung – sein. In vertikal integrierten Unternehmen – wie etwa der Deutschen Bahn AG (DB AG) – muss der Neuregelung zufolge der Infrastrukturbereich von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens getrennt sein. Keiner der anderen Bereiche dürfe einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben, heißt es in dem Entwurf. „Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln“, verlangt die Bundesregierung. Die Unparteilichkeit dieser Personen müsse, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von EVU und EIU, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden, die zu veröffentlichen seien. Kooperationen sollen gleichwohl möglich sein. „Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von EVU und EIU und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schienenwege die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, ein Abschluss von Kooperationsvereinbarungen könne zu mehr Effizienz und Kosteneinsparungen führen. Die Bundesnetzagentur stelle insbesondere die Diskriminierungsfreiheit sicher. Durch eine Anzeigepflicht sei sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur stets von Kooperationsvereinbarungen erfährt. Soweit sie bei den Vereinbarungen Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht feststellt, könne sie verlangen und durchsetzen, „dass der Rechtsverstoß beendet wird“. Wenn nicht anders möglich auch durch Aufhebung der Vereinbarung. Was die Verwendung der Einnahmen angeht, so soll es auch nach der Neuregelung unverändert möglich sei, „dass ein Betreiber der Schienenwege innerhalb eines vertikal integrierten Konzerns seine Gewinne zunächst an die Konzernmutter weiterleitet und diese die Gewinne dann als Dividende an den staatlichen Eigentümer der Konzernmutter auszahlt“. Entscheidend sei, dass keine Gewinne des Netzbetreibers zur Verfügung stehen dürfen, um die anderen Teile des vertikal integrierten Unternehmens mitzufinanzieren. Dies sei durch die Neuregelung gesetzlich ausgeschlossen.

Anträge zur Hochschulfinanzierung: Der Bundestag stimmte über vier Oppositionsanträge zur Hochschulfinanzierung ab. Der Antrag der AfD (19/5043) für einen neuen Hochschulpakt 2021 wurde mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt, die Vorlage der FDP (19/4545) für einen Hochschulpakt 4.0 und eine Qualitätsoffensive für die Lehre fand ebenfalls keine Mehrheit gegen die Stimmen der anderen Fraktionen, die Vorlage der Linken (19/5056), die Finanzierung der Wissenschaft auf eine arbeitsfähige Basis zu stellen, wurde bei Enthaltung der Grünen ebenfalls zurückgewiesen und die Vorlage von Bündnis 90/Die Grünen (19/3143) für eine neue Dynamik in der Hochschulfinanzierung traf nur noch bei der Linksfraktion auf Zustimmung. Den Abstimmungen lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (19/8249) zugrunde. Nach Auffassung der AfD sollte das Ziel des Hochschulpaktes nicht eine weitere rein quantitative Steigerung der Studienanfängerzahlen sein. Vielmehr müssten Maßnahmen ergriffen werden, um die hohe Quote der Studienwechsler und Studienabbrecher, die stark gestiegen sei, wieder zu reduzieren. Die deutliche Senkung der Numerus-clausus-Quote sei dafür nicht zielführend, schrieb die Fraktion. Die Abgeordneten forderten, unter Beibehaltung des Artikels 91b des Grundgesetzes einen neuen Hochschulpakt zu verhandeln. Der neue Hochschulpakt sollte ab 2021 gelten, zeitlich befristet sein und der Degression unterliegen. Die FDP forderte, der Bund solle Ländern auch nach dem Hochschulpakt 2020 die Beteiligung an der Finanzierung des Hochschulsystems auf dem bestehenden Niveau zusichern. Die Bundesregierung sollte auf der Basis des Artikels 91b mit den Ländern eine auf Dauer angelegte Nachfolgevereinbarung des Hochschulpakts 2020 verhandeln, die eine Verstetigung der Bundesmittel auf dem bestehenden Niveau vorsieht. Dabei solle eine erhöhte Finanzierungsbeteiligung der Länder angestrebt werden. Um Spielräume des Haushaltsgesetzgebers zu erhalten und die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe stärker an der Finanzierung der Hochschulen zu beteiligen, sollten nach Ansicht der FDP die Mittel nominell, also ohne automatische Dynamisierung, verstetigt werden. Die Höhe der Mittelzuweisungen sollte spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Linke forderte die Bundesregierung auf, mit den Ländern über eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen zu verhandeln, vor allem durch die Verstetigung des Hochschulpakts 2020 sowie eine Fortschreibung der Bundeszuschüsse auf ihrem Höhepunkt im Jahre 2017. Dies sei mit einer jährlichen Anpassung der Bundeszuschüsse in Höhe von drei Prozent zu verbinden, um neben Inflation sowie Lohnsteigerungen der Beschäftigten auch eine Weiterentwicklung der Hochschulen zu berücksichtigen, zum Beispiel bei der Entwicklung und Ausgestaltung neuer digitaler Lern- und Forschungsumgebungen. Ferner sollte der Bund über den Hochschulpakt hinaus Kapazitäten entsprechend der Nachfrage nach Studienplätzen zur Verfügung stellen. Diese sollten vom Bund finanziert werden. Zugangs- und Zulassungsbeschränkungen aufgrund von fehlenden Kapazitäten müssten abgeschafft werden. Ein Anreizprogramm sollte über zehn Jahre die Schaffung von 100.000 unbefristeten Stellen an Hochschulen fördern. Nach den Vorstellungen der Grünen sollte der Pakt für Forschung und Innovation künftig mit einem jährlichen Aufwuchs von mindestens drei Prozent fortgeführt werden. Gleiches müsse auch für den Hochschulbereich nachvollzogen werden. Die Nachfolgevereinbarung zum Hochschulpakt sollte mit einem jährlichen Aufwuchs von mindestens drei Prozent dynamisiert werden. Das wäre nach Ansicht der Grünen ein wichtiger gemeinsamer Beitrag von Bund und Ländern, damit sich die Schere zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften nicht weiter öffne. Zudem müsse der qualitative Ausbau der Hochschulen weitergehen, damit flächendeckend beste Lehr- und Studienbedingungen herrschen. Sinnvoll wäre nach Ansicht der Grünen, Mindeststandards für Betreuungsrelationen und die Stärkung der Hochschuldidaktik und Weiterbildung im Bereich Lehrkompetenz zu verabreden. Erfolgreiches Studieren erfordere nicht nur eine verlässliche soziale Infrastruktur auf dem Campus, sondern auch Bauten und Ausstattung, die auf der Höhe der Zeit seien.

Oppositionsanträge zum BAföG: Abgelehnt wurde ferner bei Zustimmung durch die Linksfraktion und Enthaltung der FDP ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu sichern und auszubauen (19/508), und mit der breiten Mehrheit der übrigen Fraktionen der Linken (19/1748), eine armutsfeste Ausbildungsförderung einzuführen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (19/3364) zugrunde. Die Grünen setzten sich für eine Erhöhung der BAföG-Sätze um zehn Prozent und eine Erhöhung der Freibeträge vom Einkommen von Eltern, Ehepartnern sowie von Auszubildenden um ebenfalls zehn Prozent ein. Zudem sollte die Einführung von geeigneten Indexierungen für dynamische, regelmäßige und automatische Erhöhungen von Fördersätzen und Freibeträgen im BAföG beschlossen werden. Wohnkosten sollen entsprechend der regionalen Staffelung (Wohngeldstufen) nach dem Wohngeldgesetz erstattet werden. Es sollte insgesamt ein gerechtes und klimafreundliches Wohngeld eingeführt werden. Zudem wollte die Fraktion die Förderhöchstdauer für Studierende, die nahe Angehörige pflegen, generell erhöhen. Die Grünen forderten darüber hinaus eine Teilzeitförderung für Studenten, die aufgrund von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Behinderung oder schwerer chronischer Krankheit kein Vollzeitstudium aufnehmen können. Ferner trat die Fraktion für eine stärkere Öffnung des BAföG für Flüchtlinge ein. Auch Asylbewerber sowie Geduldete sollten beim BAföG nicht erst nach 15 Monaten Aufenthalt antrags- und förderberechtigt sein. Die Linke fordertte die Bundesregierung auf, eine BAföG-Novelle vorzulegen und darin zu regeln, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG als elternunabhängiger, rückzahlungsfreier Vollzuschuss gewährt wird. Der BAföG-Fördersatz für den Grundbedarf sollte nach den Vorstellungen der Abgeordneten auf 560 Euro erhöht werden, „um das sozio-kulturelle Existenzminimum auch für Auszubildende realistisch zu gewährleisten“. Auf 370 Euro angehoben werden sollte laut der Vorlage auch die Wohnpauschale. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten diesen Betrag übersteigen, sei die Pauschale bis zum örtlichen Mietniveau für angemessenen Wohnraum aufzustocken, fordertte die Linksfraktion. Was die Förderhöchstdauer angeht, so müssten dabei individuelle Lebens- und Ausbildungssituationen, vor allem pflegende und sorgende Tätigkeiten wie die Elternzeit, berücksichtigt werden. Außerdem müsse sich die Förderhöchstdauer bei Studierenden grundsätzlich an der realen durchschnittlichen Studiendauer statt an den so genannten Regelstudienzeiten orientieren. Wie die Linksfraktion schrieb, müsse die Förderung auch nach „begründeten Fachrichtungswechseln“ gewährt werden. 

Grundsteuergesetz: Direkt mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von Linke, FDP und Grüne abgelehnt wurde ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Für unsere Städte und Gemeinden – Grundsteuergesetz einbringen“ (19/10635). Die Grünen forderten die Bundesregierung auf, dem Bundestag noch vor der parlamentarischen Sommerpause den Entwurf eines neuen Grundsteuergesetzes vorzulegen. Mit einem Aufkommen von rund 14,8 Milliarden Euro sei die Grundsteuer eine der wichtigsten kommunalen Einnahmequellen. Noch unklar sei, ob und inwiefern der Bund im Falle eines Scheiterns der Grundsteuerreform die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übertragen kann und wird, schrieb die Fraktion. Daher sei elementar, dass jetzt ein Gesetzgebungsverfahren angestrengt werde, um die Grundsteuer für Städte und Gemeinden zu erhalten.

Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Mit den Stimmen der breiten Mehrheit des Hauses bei Enthaltung der AfD wurde eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3 / 19 (19/10663) angenommen. Dabei geht es um ein von der AfD beantragtes Organstreitverfahren. Die Partei fordert darin festzustellen, dass sie in ihren Rechten auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb verletzt und gegen das Willkürverbot verstoßen worden sei. Die Rechtsverletzung bestehe darin, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. in den Jahren 2018 und 2019 keine Globalzuschüsse zur gesellschaftlichen und demokratischen Bildungsarbeit aus dem Bundeshaushalt erhalten habe, während weitere sechs politische Stiftungen Globalzuschüsse erhalten hätten. Die AfD wendet sich gegen das Haushaltsgesetz 2019 und gegen vorbereitende Beschlüsse des Haushaltsausschusses im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag. Antragsgegner sind neben dem Bundestag und dem Haushaltsausschuss auch die Bundesregierung sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundestag empfahl, in dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme abzugeben und den Präsidenten zu bitten, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. 

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte neun Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/10225, 19/10226, 19/10227, 19/10228, 19/10229, 19/10230, 19/10231, 19/10232, 19/10233). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 288 bis 296. Abgelehnt wurde in diesem Zusammenhang ein Änderungsantrag der Fraktion Die Linke (19/10646) zur Sammelübersicht 296 auf Drucksache 19/10233, der lediglich von den Grünen unterstützt wurde. In dem Änderungsantrag hatte Die Linke einen Beschluss des Bundestages beantragt, eine Petition mit der Forderung, die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte neu zu prüfen und anzupassen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Es müsse aufhören, dass sich Unternehmen günstig freikaufen können, statt Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen, hieß es in der Begründung zu dem Änderungsantrag. 

Änderung bei der Berechnung des Mietspiegels gefordert

Unter den Petitionen befindet sich auch eine Petition mit der Forderung, dass zur Berechnung des Mietspiegels auch Mietverträge einbezogen werden, die vor mehr als vier Jahren geschlossen oder geändert worden sind. Zur Begründung wird angeführt, die alleinige Berücksichtigung von Mietverträgen, die innerhalb der letzten vier Jahre geschlossen wurden, bilde nicht die realen Gegebenheiten wieder. Die bisherige Berechnung des Mietspiegels führe zu einem stetigen Anstieg der Mieten vor allem in Großstädten, was wiederum ein Steigen des Mietspiegels nach sich ziehe. Daher sei eine Korrektur nötig, heißt es in der Petition.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 15. Mai 2019 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „als Material“ zu überweisen. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“. Zugleich soll die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden, da sie aus Sicht des Ausschusses „als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint“.

„Angemessener Ausgleich verschiedener Interessen“

In der Begründung der Beschlussempfehlung heißt es unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte, unter einer ortsüblichen Vergleichsmiete sei nach geltender Gesetzeslage die Miete zu verstehen, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sei. Dem Vermieter stehe das Recht zu, nach Maßgabe der Paragrafen 558 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Dieses Recht werde dem Vermieter als Ausgleich dafür gewährt, dass er grundsätzlich dauerhaft an das Mietverhältnis gebunden sei, heißt es in der Begründung.

Er könne nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, „wozu ausdrücklich nicht das Interesse an einer Mieterhöhung zählt“. Auch befristete Mietverträge seien nur in engen Grenzen erlaubt, schreibt der Petitionsausschuss. „Die gesetzlichen Regelungen stellen damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der am Mietverhältnis beteiligten Parteien dar.“

„Stärkere Marktorientierung der ortsüblichen Vergleichsmiete“

Die Berücksichtigung auch von gleichbleibenden Mieten, die seit mehr als vier Jahren unverändert sind, würde zwar die weitere Mietendynamik abmildern, heißt es in der Vorlage. Der Gesetzgeber habe sich jedoch seinerzeit bewusst dafür entschieden, diese unveränderten Bestandsmieten nicht zu berücksichtigen, „um dadurch eine stärkere Marktorientierung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erreichen“.

Im Rahmen des am 21. September 2018 stattgefundenen Wohngipfels im Bundeskanzleramt sei gleichwohl im Ergebnispapier „Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen“ festgehalten worden, den Betrachtungszeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete „von vier auf sechs Jahre zu verlängern“. Damit könnten auch vor längerer Zeit vereinbarte Mieten oder geänderte Miethöhen in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einbezogen werden.

(vom/hau/06.06.2019)

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