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Generalanwältin Kokott beschreibt neue Heraus­forderungen des EuGH

Eine Frau sitzt hinter einem Mikrofon und spricht

Prof. Dr. Juliane Kokott während ihres Vortrags im Forum W. (DBT/Melde)

Politisch-sensible Verfahren werden immer mehr zur Regel in der Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Das hat Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union, am Mittwoch, 19. Juni 2019, während eines Vortrags im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Forum W“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages festgestellt. Die erste Veranstaltung der Reihe in diesem Jahr befasste sich mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als Hüter der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte. 

Dr. Lorenz Müller, Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Außenbeziehung der Bundestagsverwaltung, begrüßte die Referentin und Mutter von sechs Kindern nicht nur als eine von insgesamt elf Generalanwälten am EuGH und als eine renommierte Wissenschaftlerin, sondern auch als Vorbildfigur für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 

Rechtsstaatlichkeit immer mehr im Fokus des EuGH

Fragen zur Rechtsstaatlichkeit stünden seit jüngerer Zeit immer mehr im Fokus des EuGH, erklärte Kokott. Dass dies nicht immer so war, sei zurückzuführen auf eine Verschiebung im Selbstverständnis der europäischen Demokratien. Früher habe man die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedsländern der Europäischen Union sowie deren Stabilität weniger angezweifelt als dies heute der Fall sei. Jüngere Beispiele aus Ungarn, Polen, Rumänien, aber auch Portugal und Deutschland zeigten nun, dass sich auf diesem Gebiet die Tendenzen deutlich verschoben hätten.

Hintergrund dieser strukturellen Veränderungen in der europäischen Rechtsprechung, die zu Gründungszeiten und im Anschluss daran eine stark wirtschaftliche Ausrichtung hatte, sei insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die gemeinsam mit dem Vertrag von Lissabon Ende Dezember 2009 in Kraft trat. Mit der Einigung auf Grund- und Menschenrechte innerhalb der europäischen Staatengemeinschaft wuchsen auch die Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs.

Europäisches Instrument zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit 

Am Beispiel der noch immer medial präsenten Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen und Ungarn, die die EU-Kommission aufgrund umstrittener Justizreformen in den beiden Ländern angestoßen hatte, erörterte Kokott auch den Ablauf solcher Vertragsverletzungsverfahren. Diese seien, so die Juristin, ein wichtiges Instrument der Kommission, um Rechtsstaatlichkeitsprinzipien in den Mitgliedsländern zu gewährleisten.

In ersten Vorverfahren hätten die betroffenen Mitgliedsländer die Möglichkeit Stellung zu beziehen und gegebenenfalls politische Korrekturen und Anpassungen vorzunehmen; erst nach Ablauf einer Frist würde ein Fall dann beim EuGH anlanden. Sollte ein Land dann auch auf ein entsprechendes Urteil des Gerichtshofs nicht korrigierend reagieren, könne die Kommission Strafgelder beantragen. Die Verhängung von Sanktionen sei indes sehr schwer zu realisieren, weil hierzu alle Mitgliedsländer mit Ausnahme des betroffenen die Maßnahme einstimmig beschließen müssen. Im konkreten Beispiel sei dies nicht realistisch, weil sich zwei betroffene Länder gegenseitig davor schützen würden.

Beispiel Ungarn und Polen

In Bezug auf Ungarn, wo – ähnlich wie in Polen – seitens der Regierung Zwangspensionierungen von Richtern vorgesehen waren, habe Kokott in mehreren Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit in dem Land geäußert. Der EuGH habe dann zwar die Ansicht vertreten, dass die geplanten Justizreformen altersdiskriminierend gewesen wären, jedoch nicht von Rechtsstaatlichkeitsverletzung gesprochen. Mittlerweile gehe der EuGH dieser Frage allerdings nicht mehr aus dem Weg, so die 62-Jährige.   

In Polen bezog sich das Vertragsverletzungsverfahren ebenso auf eine umstrittene Justizreform. Die Regierung war bestrebt, das Renteneintrittsalter der polnischen Richtern von 70 Jahre auf 65 Jahre herunterzusetzen. Eine Verlängerung der Amtszeit nach dem 65. Lebensjahr sollte nach den Plänen der Regierung zwar möglich bleiben, hätte aber im Ermessen des polnischen Präsidenten gelegen. Die Reform hätte 27 von 72 Richtern des Obersten Gerichts betroffen. 

Als Generalanwältin am EuGH bestehe Kokotts Aufgabe darin, den Richtern Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. In 85 Prozent der Fälle würden die Richter den Schlussanträgen der jeweils zuständigen Generalanwälte zustimmen, so die Juristin. Solche Schlussanträge, die noch vor einem Urteil veröffentlicht werden, hätten zudem auch die Aufgabe, der Öffentlichkeit ein erstes Zeichen zu geben, wie ein Fall ausgehen könnte.

Das Gleichgewicht halten

Ein besonderer Fall sei das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland, sagte Kokott – es sei das „ganz heiße Eisen“. Hieran ließe sich die schwierige Balance zwischen der Berücksichtigung der Verfassungsordnung des einzelnen Mitgliedsstaates und dessen nationaler Identität und dem Hochhalten des Wertekanons der Staatengemeinschaft, die seitens des EuGH austarieren werden muss, sehr gut veranschaulichen. Konkret nahm die Anwältin Bezug auf den Fall, in dem ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses entlassen wurde, nachdem dieser ein zweites Mal geheiratet hatte. Zur Begründung hieß es seitens des Arbeitgebers, dass dessen zweite Ehe mit der katholischen Lehre im Widerspruch stünde. Die Entscheidung des EuGH fiel in der Folge zugunsten des Arztes aus und stellte sich somit gegen die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, das zuvor angemahnt hatte, dass im Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Klägers das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht genügend berücksichtigt worden sei.

Obgleich in diesem Fall nicht unmittelbar Rechtsstaatlichkeitsprinzipien auf dem Spiel stünden, zeige doch auch dieser sehr deutlich mit welchen Balanceakten es der Europäische Gerichtshof immer öfter zu tun habe. Immer mehr Fragen könne der EuGH nicht mehr aus dem Weg gehen; zugleich müsse aber auch diskutiert werden, wo die Kompetenzen des Gerichtshofs lägen und wann diese überschritten seien. Auf der einen Seite stehe die europäische Werteordnung und die Instrumente für deren Durchsetzung und Garantie, auf der anderen Seite stehe das Selbstverständnis der Zurückhaltung und Achtung der nationalen Verfassungen und Identitäten. Zwischen diesen Polen das Gleichgewicht zu halten, sei die große Herausforderung, die der Europäische Gerichtshof immer stärker zu bewältigen habe, schloss Kokott. (ste/19.06.2019)

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