Parlament

Linke scheitert in Karls­ruhe mit Antrag zur deut­schen Anti-IS-Beteiligung

Piloten mit Nachtsichtbrille im Cockpit eines Tornados im Rahmen der Mission Counter Dash.

Piloten mit Nachtsichtbrille im Cockpit eines Tornados im Rahmen der Anti-IS-Mission „Counter Dash“ (© Bundeswehr/Oliver Pieper)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Donnerstag, 10. Oktober 2019, einen Antrag der Bundestagsfraktion Die Linke als unzulässig verworfen. Wie aus dem Beschluss (Aktenzeichen: 2 BvE 2 / 16, Beschluss vom 17. September 2019) hervorgeht, wollte die Fraktion feststellen lassen, dass Bundestag und Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzten, indem sie den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch den sogenannten „Islamischen Staat(IS) beschlossen. Zur Begründung führt der Senat aus, die Fraktion habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt erscheine die behauptete Verletzung  der Rechte des Bundestages von vornherein ausgeschlossen.

Bundeswehr als Teil der Anti-IS-Allianz

Nach den Terroranschlägen in Paris am 13. November 2015 hatte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Anschläge verurteilt und den IS als „weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ eingeordnet. Die Bundesregierung hatte am 1. Dezember 2015 beschlossen, den Kampf gegen den IS mit bis zu 1.200 Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, ohne sich an direkten Kampfhandlungen zu beteiligen. Dem habe der Bundestag am 4. Dezember 2015 zugestimmt, schreibt der Senat.

Der Einsatz unter der Bezeichnung „Operation Counter Daesh“ habe am 6. Dezember 2015 zunächst mit der Sicherung des französischen Flugzeugträgers Charles de Gaulle durch die Deutsche Marine begonnen und zudem die Bereitstellung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen, von Tankflugzeugen für die Luft-Luft-Betankung der Kampfflugzeuge der internationalen Allianz „Operation Inherent Resolve“ umfasst. Ferner sei Personal in Stäben und Hauptquartieren sowie an Bord von Awacs-Lufraumüberwachungsflugzeugen der Nato bereitgestellt worden. Auch sei das Mandat um die Ausbildung von Führungskräften der zentralirakischen Armee durch Bundeswehrsoldaten erweitert worden. Das Mandat wurde zwischenzeitlich verlängert und gilt bis Ende Oktober 2019 fort. Die Bundesregierung hat im Bundestag eine Verlängerung bis Ende Oktober 2020 beantragt.

„Entscheidung über Auslandseinsätze dem Bundestag anvertraut“

Die Linke hatte geltend gemacht, der Einsatz könne nicht auf ein anerkanntes System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zurückgeführt werden. Zur Begründung eines demnach erforderlichen Systems müsse der Bundestag beteiligt werden. In der Sache rüge die Fraktion, so der Senat, dass ein System nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes für diesen Streitkräfteeinsatz nicht bestehe, aber erforderlich sei. Die Regelung besagt, dass der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann und dabei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen werde, die eine „friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern“.

Aus Sicht des Senats genügt die Argumentation der Fraktion nicht, um eine Verletzung der Rechte des Bundestages in diesem Organstreitverfahren darzulegen. Denn die Fraktion versuche, die Betroffenheit organschaftlicher Rechte des Bundestages aus der bloßen Stellung des Parlaments als (Vertrags)-Gesetzgeber, unabhängig vom Abschluss oder Vollzug eines Vertrages durch die Bundesregierung, abzuleiten. Die Entscheidung über Auslandseinsätze sei nicht der Exekutive, sondern über die Grundsätze des verfassungsrechtlich verankerten Parlamentsvorbehalts dem Bundestag als Repräsentationsorgan des Volkes anvertraut, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. (vom/11.10.2019)

Marginalspalte