Parlament

Karlsruhe: Bystron-Antrag nach Wahlkabinen-Tweet unzulässig

Wahlkabinen im Plenum

Wahlkabinen am Rande des Plenarsaals im Reichstagsgebäude (DBT/Jörg F. Müller)

Am 14. März 2018  hat der Bundestag die Bundeskanzlerin gewählt. Nachdem Dr. Angela Merkel ihren Amtseid geleistet hatte, sagte Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble: „Bevor ich die Sitzung unterbreche, muss ich noch folgenden Sachverhalt ansprechen: Der Abgeordnete Petr Bystron hat in der Wahlkabine den von ihm ausgefüllten Stimmzettel samt seinem Wahlausweis fotografiert und dieses Foto veröffentlicht. Er hat damit bewusst gegen den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verstoßen. Herr Abgeordneter Bystron, wegen dieser schwerwiegenden Verletzung der Ordnung und Würde des Bundestages verhänge ich gegen Sie gemäß Paragraf 37 unserer Geschäftsordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro.“

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Dieser Sachverhalt ist Gegenstand eines Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2019 (Aktenzeichen: 2 BvE 2 / 18), über den das Gericht am Dienstag, 8. Oktober 2019, informiert hat. Das Gericht erklärte den Antrag des AfD-Abgeordneten Petr Bystron, festzustellen, dass der Bundestagspräsident mit der Verhängung des Ordnungsgeldes seine Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat, für unzulässig. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 besagt, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes“ sind, „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“.

Bystron hatte in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass er in der Wahlkabine seinen Abgeordnetenausweis und seinen angekreuzten Stimmzettel fotografiert und über seinen Twitter-Account veröffentlicht habe, versehen mit der Überschrift „Nicht meine Kanzlerin“. Die Stimmabgabe sei nicht für ungültig erklärt worden. Bystron habe gegen die Ordnungsmaßnahme des Präsidenten keinen Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 21. März 2018 habe die Verwaltung des Deutschen Bundestages Bystron erklärt, dass die 1.000 Euro Ordnungsgeld mit der ihm zustehenden Abgeordnetenentschädigung aufgerechnet würden.

„Erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt“

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Antragsteller das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis sei grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung. Es sei nicht schon dadurch gegeben, dass der Antragsteller „die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener oder der Rechte und Pflichten des Organs, dem er angehört, im Einzelnen darlegt“.

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren könne fehlen, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden, schreiben die Richter. Zwar solle einem Antragsteller nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen „diffusen Handlungsmöglichkeiten“ seien aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, „gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären“.

Einspruchsverfahren vor einem Organstreitverfahren

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein Antragsteller, der sich im Organstreitverfahren gegen die durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss wendet, zunächst das in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Einspruchsverfahren durchlaufen muss. Erst wenn dies erfolglos endet, sei die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts möglich. „Von einem Abgeordneten kann daher erwartet werden, gegen formelle Ordnungsmaßnahmen das von der Geschäftsordnung vorgesehene statthafte Einspruchsverfahren anzustrengen und erst nach dessen Erfolglosigkeit um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen“, betont der Zweite Senat. Nur so könne der innerparlamentarische Willensbildungs- und Diskursprozess durchlaufen und abgeschlossen werden.

Das im parlamentarischen Verfahren nach Artikel 42 des Grundgesetzes gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffne Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trage zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetze, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen. Streit über das parlamentarische Selbstverständnis gehöre in erster Linie in den „Binnenraum des Parlaments“, sofern dieser regelhafte Mechanismen zur Konsensbildung und Dissensbewältigung bereithalte. Dies sei mit dem System der Ordnungsmaßnahmen  und dem nachgelagerten Einspruchsverfahren in der Geschäftsordnung des Bundestages der Fall, heißt es weiter.

Schäuble rügt Bystron nach erneutem Wahlkabinen-Tweet

Zu Beginn der Plenarsitzung am Mittwoch, 16. Oktober 2019, teilte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble mit, dass der Abgeordnete Bystron bei der Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages am Donnerstag, 26. September 2019, erneut ein Foto mit seinem ausgefüllten Stimmzettel (auf Twitter) verbreitet habe. Damit habe Bystron erneut gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen.

Hätte er bereits während der Sitzung davon erfahren, hätte er erneut ein Ordnungsgeld gegen Bystron verhängt, sagte Schäuble. Rückwirkend sei dies geschäftsordnungsrechtlich nicht möglich. Schäuble rügte das Verhalten Bystrons, das eine erhebliche Verletzung der Ordnung und Würde des Bundestages darstelle, ausdrücklich. (vom/16.10.2019)

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