Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 19. Dezember 2019, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

Rodungen für die Windkraft: Abgelehnt wurde ein Antrag der FDP-Fraktion (19/2802), der die Wälder schützen und Rodungen für die Windkraft stoppen soll. Gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen stimmte nur die AfD-Fraktion für die Vorlage. Dazu lag eine Beschlussempfehlunghat der Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (19/16146) vor. Die Liberalen meinen, dass der Ausbau der Windenergie nicht auf Kosten des Natur- und Artenschutzes gehen dürfe. Die Bundesregierung solle deshalb einen Gesetzentwurf vorlegen, der Waldflächen, Nationalparke, Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate als Standort von Windenergieanlagen dauerhaft und für künftige Vorhaben ausnahmslos ausschließt. Darüber hinaus sollen Abstandsgrenzen zu Brutstätten und Nahrungshabitaten gefährdeter Vogelarten verbindlich nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzarten (Helgoländer Papier) geregelt werden.

Brexit: Der Bundestag hat mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung von AfD sowie Linksfraktion und Unterstützung durch die Grünen einen Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Grundrechtsschutz in der Sicherheitskooperation mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit“ (19/5528) abgelehnt. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (19/16142) vor. In der Begründung des Antrags heißt es, beide Seiten zögen einen erheblichen Nutzen aus der bestehenden sicherheitspolitischen Zusammenarbeit und insbesondere den Instrumenten des Datenaustauschs und -abgleichs. „Angesichts der Tatsache, dass die EU und das Vereinigte Königreich geografisch nahe beieinander liegen und ähnlichen Bedrohungen für ihre Sicherheit ausgesetzt sind, wird die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil ihrer Beziehungen sein“, betont die FDP. Eckpunkte einer Sicherheitskooperation sollten in der Strafverfolgung sowie in der justiziellen Zusammenarbeit bestehen.

Energetische Maßnahmen bei selbstgenutztem Wohneigentum: Der Bundestag hat mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen bei Enthaltung der FDP und Linke gegen das Votum der AfD die Verordnung der Bundesregierung „zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“ (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, 19/15312, 19/15584 Nr. 2) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/16141) vor. Die Verordnung bestimmt Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes. Sie enthält unter anderem detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

Amtsende eines Ausschussvorsitzenden: Der Bundestag hat sich gegen das Votum der AfD der Auslegungsentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im Hinblick auf das Amtsende eines Ausschussvorsitzenden angeschlossen. Der Ausschuss hatte seine Auslegung der Geschäftsordnung des Bundestages in dieser Frage in einem Bericht (19/15076) niedergelegt. Hintergrund ist die Abberufung des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner vom Vorsitz des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 13. November 2019. Der Geschäftsordnungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 7. November 2019 eine Auslegungsentscheidung angenommen, wonach das Amt eines Ausschussvorsitzenden bei einer Abberufung als Ausschussmitglied durch die jeweilige Fraktion, bei einer in der laufenden Wahlperiode erfolgenden Veränderung der dem Bestimmungsverfahren des Paragrafen 58 der Geschäftsordnung des Bundestages zugrunde liegenden Vereinbarung im Ältestenrat oder im Falle einer Abberufung durch den Ausschuss endet. Der Vorsitzende des Geschäftsordnungsausschusses führte dem Bericht zufolge in der Sitzung am 7. November aus, dass Paragraf 58 der Geschäftsordnung lediglich von der Bestimmung eines Ausschussvorsitzenden spreche, eine mögliche Beendigung des Amtes jedoch nicht ausdrücklich regele. Nach dem anerkannten Grundsatz des actus contrarius sei eine solche Beendigung jedoch möglich, auch im Wege einer Abberufung. Verfassungsrechtlich sei das Amt eines Ausschussvorsitzenden nicht in einer Weise geschützt, die einer Abberufung entgegenstehe. 

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag hat 34 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen angenommen, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden (19/15855, 19/1585619/1585719/1585819/1585919/1586019/1586119/1586219/1586319/1586419/1586519/1586619/1586719/15868, 19/16118, 19/16119, 19/16120, 19/16121, 19/16122, 19/16123, 19/16124, 19/16125, 19/16126, 19/16127, 19/16128, 19/16129, 19/16130, 19/16131, 19/16132, 19/16133, 19/16134, 19/16135, 19/16136, 19/16137). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 424 bis 457.

Petition fordert gesetzliche Regelung zur Download-Geschwindigkeit

Darunter befindet sich auch eine Petition, mit der erreicht werden soll, dass die von Internetprovidern beworbene Download-Geschwindigkeit nur um 20 Prozent nach unten abweichen darf. In der Petition heißt es, die von den Internetprovidern auf ihren Homepages beworbenen Übertragungsgeschwindigkeiten, ob nun 16 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) oder 50 Mbit/s (Download), würden vielfach nicht nur nicht erreicht, sondern signifikant unterschritten. Sanktionen hätten die Provider nicht zu befürchten, da im Kleingedruckten der Verträge „eine teilweise erschreckende Mindestbandbreite angegeben ist“. Diese liege teilweise bezogen auf den Download bei unter einem MBit/s.

Ein Wechsel des Anbieters ergibt aus Sicht der Petenten nur wenig Sinn, „da dieses Procedere von den allermeisten Providern entsprechend gehandhabt wird“. Daher werde eine gesetzliche Regelung benötigt, mit der die Provider verpflichtet werden, „dass die beworbene Download-Geschwindigkeit in der Praxis nur um maximal 20 Prozent nach unten abweichen darf“, heißt es in der Eingabe.

Die vom Petitionsausschuss in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 einstimmig verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Bundesregierung die Petition „in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen soll“.

TK-Transparenzverordnung sieht Produktinformationsblatt vor

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung weist der Petitionsausschuss auf schon erreichte Verbesserungen im Sinne der Kunden hin. So seien im Jahr 2016 verbindliche Vorgaben sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene wirksam geworden, welche die Anbieter von Internetzugangsdiensten zu einer transparenten und damit verlässlichen Beschreibung der bereitgestellten Dienstqualität, insbesondere der Download- und Upload-Geschwindigkeit, verpflichteten.

Die Ende 2016 verabschiedete TK-Transparenzverordnung beispielsweise verpflichte die Anbieter, den Verbrauchern vor Vertragsabschluss ein übersichtliches Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Darin müssten die wesentlichen Vertragsbestandteile einschließlich der minimalen und maximalen Datenübertragungsrate sowie Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Drosselung enthalten sein. Zudem erhielten die Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Information zur aktuellen Datenübertragungsrate ihrer Mobilfunk- beziehungsweise Festnetzanschlüsse.

Bundesnetzagentur hat Konkretisierungen vorgenommen

Aus Sicht des Petitionsausschusses schafft diese zusätzliche Stärkung der Informationsansprüche der Verbraucher die notwendige Basis dafür, verlässliche Aussagen über die Leistungsfähigkeit des individuellen Internetanschlusses zu erhalten. Somit setzten sich diejenigen Anbieter, die unterschiedlich leistungsfähige Internetanschlüsse nicht hinreichend differenziert im Produktportfolio abbildeten und bepreisten, „einem erhöhten Vertragsrisiko aus“.

Weiter verweisen die Abgeordneten auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download. Davon erhoffe sich die Bundesnetzagentur eine bessere Handhabbarkeit der Begriffe, „auch in einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Anbieter“.

Petition soll in Beratung der TKG-Novelle einbezogen werden

Abschließend macht der Ausschuss noch auf die laufende Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) aufmerksam. In den dazu vorgelegten Eckpunkten habe die Bundesregierung angekündigt, „die Wirksamkeit der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“ für die Fälle zu überprüfen, in denen die tatsächlich zur Verfügung gestellte Dienstleistung von der vertraglich vereinbarten Qualität abweicht.

Die vorliegende Petition erscheint den Abgeordneten geeignet, in die Beratungen einbezogen zu werden, heißt es in der Beschlussempfehlung.

(vom/hau/19.12.2019)

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