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Neue Regelun­gen und Ge­setzes­änderungen im Jahr 2020

Blick vom Platz der Republik auf das Reichstagsgebäude. Der Westeingang wird von der Sonne beleuchtet.

Das Jahr 2020 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. (DBT/Axel Hartmann)

Das Jahr 2020 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. So gibt es zum 1. Januar höhere steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 9.408 Euro, der Kinderfreibetrag auf 5.172 Euro. Mehr Geld gibt es auch für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen und Wohngeld. Für Sozialabgaben gelten neue Bemessungsgrenzen, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken und der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro. Erstmals gibt es auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Zum 1. Januar 2020 wird das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung umbenannt.

Hartz-IV-Regelsätze

Bezieher der Grundsicherung erhalten ab 1. Januar mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um acht auf 432 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften bekommen ab Januar sieben Euro mehr pro Person (389 Euro). Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer erhalten sechs Euro mehr und kommen so auf 345 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird um sechs Euro auf 308 Euro angehoben, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird sie um fünf Euro auf 250 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steigen von derzeit 322 Euro auf 328 Euro.

Wohngeld

Mehr Geld gibt es zum 1. Januar auch für fast alle Wohngeldempfänger und rund 180.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben. Im Schnitt steigt der Zuschuss um 30 Prozent. Mit der Wohngeldreform wird das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten in den vergangenen Jahren angepasst. Mit der Einführung einer neuen Mietenstufe VII sollen zudem insbesondere Menschen gezielt entlastet werden, die in Städten mit besonders hohen Mieten wohnen.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise Belastung. Für Haushalte die bisher Wohngeld beziehen, steigt der Zuschuss um durchschnittlich 30 Prozent, von bisher im Schnitt 147 Euro auf 196 Euro. Zum 1. Januar 2022 wird der staatliche Zuschuss alle zwei Jahre an die Preis- und Mietentwicklung angepasst werden. Wohngeld können auch Eigentümer beantragen, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.150 Euro auf 6.450 Euro (im Jahr 77.400 Euro), in den übrigen Bundesländern von 6.700 Euro auf 6.900 Euro im Monat (im Jahr 82.800 Euro).

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent. Der monatliche Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 83,70 Euro. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte steigt im Kalenderjahr 2020 von monatlich 253 auf 261 Euro (West) und von 234 auf 244 Euro (Ost).

Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 60.750 Euro auf 62.550 Euro jährlich (monatlich 5.212,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich 4.687,50 Euro (56.250 Euro im Jahr).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 80.400 Euro auf 82.800 Euro und im Osten von 73.800 Euro auf 77.400 Euro. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar von 2,5 auf 2,4 Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Kleinunternehmergrenze

Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes ändert sich ab dem 1. Januar 2020 die Freigrenze bis zu der für Kleinunternehmer eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes möglich ist. Diese Freigrenze lag bisher bei 17.500 Euro und steigt auf 22.000 Euro.

Änderungen für Rentnerinnen und Rentner

Auch 2020 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um zwei Prozent. Für diejenigen, die 2020 in Rente gehen, bleiben 20 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 80 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 dann um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Wer 1955 geboren ist und 2020 in den Ruhestand geht, muss für eine abschlagsfreie Rente neun Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat.

Auch wer ab 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren und neun Monaten gearbeitet. Die so genannten Zurechnungszeiten werden um einen Kalendermonat angehoben. In Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze werden auch diese Zurechnungszeiten bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag für Erwachsene steigt zum 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 auf 9.408 Euro.

Der steuerliche Kinderfreibetrag für zusammen veranlagte Eltern wird von jetzt 4.980 Euro um 192 Euro auf 5.172 Euro angehoben. Dieser Betrag ihres Einkommens bleibt für Eltern pro Kind und Jahr steuerfrei (mit Betreuungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro sind das 7.812 Euro).

Ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Mindestlohn

Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, ausgenommen sind lediglich beispielsweise Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten, Auszubildende sowie Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten. Auch die branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne steigen. So steigt beispielsweise der Mindestlohn bei den Pflegekräften von 11,05 Euro (West) auf 11,35 Euro und von 10,55 Euro (Ost) auf 10,85 Euro oder der Mindestlohn im Friseurhandwerk (Geselle) von 9,75 Euro auf 10,10 Euro.

Mindestlohn für Azubis

Für Auszubildende gibt es ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung. Wer 2020 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 615 Euro, im dritten Ausbildungsjahr sind es dann 715 Euro.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gilt die tarifvertraglich vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung. Fällt diese geringer ausfällt als der neue gesetzliche Azubi-Mindestlohn, darf diese Untergrenze von den Ausbildungsbetrieben auch ausnahmsweise unterschritten werden. Die neue Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Freibetrag für Betriebsrentner

Betriebsrentner müssen künftig nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, der über dem Freibetrag von 159 Euro liegt. Die meisten Betriebsrentner müssen dadurch ab 2020 weniger Krankenkassenbeiträge zahlen. Für die Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Freigrenze. Wird diese überschritten, werden auf den gesamten Rentenbetrag Beiträge fällig.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Ab 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Menschen mit Behinderung müssen dann keine Sozialhilfe mehr für Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen, wie beispielsweise Hilfen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt es Verbesserungen. Einkommen und Vermögen des Partners werden ab 2020 gar nicht mehr angerechnet.

Auch für eigenes Einkommen und Vermögen steigen die Freibeträge. So steigt der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen auf rund 50.000 Euro. Das Einkommen von Eltern volljähriger behinderter Kinder bleibt künftig unberücksichtigt. Das regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Neuregelung beim Elternunterhalt

Das sieht auch vor, dass sich Kinder deren Eltern, Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, künftig erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto an den Kosten beteiligen müssen. Bisher galt als Richtwert eine Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto für Alleinstehende und 38.800 Euro netto pro Jahr für Familien.

Künftig geht nach der neuen Vermutungsregel das Sozialamt davon aus, dass das Einkommen des Kindes die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreitet. Erst wenn daran Zweifel bestehen, kann es Einkommensnachweise verlangen.

Kassenbon wird Pflicht

Händler und Gastronomen sind ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet Kunden bei jedem Kauf einen Kassenbon auszuhändigen. Damit sollen Steuerbetrug und Manipulationen am Kassensystem bekämpft werden. Registrierkassen müssen künftig mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden, die das Manipulieren von Transaktionen verhindern soll. Händler, die Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder bei Volksfesten betreiben, können sich vom Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen.

Es besteht allerdings keine Verpflichtung, auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Die sogenannte „offene Ladenkasse“ bleibt weiterhin erlaubt. Händler, die sich ein neues Kassensystem oder eine Waage mit Kassenfunktion anschaffen, müssen das zukünftig innerhalb eines Monats bei ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Reduzierter Steuersatz für E-Books, Fernverkehrskarten und Monatshygiene

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form gilt künftig der gleiche ermäßigte Mehrwertsteuersatz wie für gedruckte Bücher in Höhe von sieben Prozent statt 19 Prozent. Ausgenommen sind dagegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, etwa DVDs oder CDs, jugendgefährdende Erzeugnisse und Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen.

Auch für Artikel zur Monatshygiene, wie Tampons, Binden oder Menstruationstassen werden künftig nur noch sieben Prozent Mehrwertsteuer erhoben.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt auch für Bahnfahrkarten im Fernverkehr der niedrigere Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Innerdeutsche Fernverkehrstickets werden dadurch etwa zehn Prozent günstiger.

Kostenloses Bahnfahren für Soldatinnen und Soldaten in Uniform

Kostenlos können Soldatinnen und Soldaten in Uniform ab dem 1. Januar 2020 alle Züge der Deutschen Bahn im Regional- und Fernverkehr, jeweils in der zweiten Klasse, für dienstliche und private Fahrten nutzen. Die gewünschten Zugverbindungen werden über ein eigenes Buchungsportal mit einer digitalen Zugangsberechtigung gelöst.

Neue Altersgrenze für den Mopedführerschein

Im Rahmen eines befristeten Modellprojekts durften die östlichen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in ihren jeweiligen Gebieten die Altersgrenze für die Fahrerlaubnisklasse AM für leichte Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde auf 15 Jahre herabsetzen.

Künftig können auch alle anderen Bundesländer das Mindestalter für den Moped-Führerschein auf 15 Jahre senken. Bislang galt für den Moped-Führerschein ein bundesweites Mindestalter von 16 Jahren. (klz/23.12.2019)

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