Abgesetzt: Verlängerung von Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
Von der Tagesordnung am Donnerstag, 30. Januar 2020, abgesetzt hat der Bundestag die erste Lesung eines Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Änderung des Paragrafen 246 des Baugesetzbuches (19/16502). Der Paragraf 246 enthält Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte für einzelne Bundesländer.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Nach Ansicht des Bundesrates müssen Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber vor dem Hintergrund andauernder hoher Migrationsbewegungen auch weiterhin schnell und unbürokratisch geschaffen werden können. Entgegenstehende baurechtliche Vorschriften müssten – soweit vertretbar – für diesen Zweck zurücktreten. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 seien bereits erste Sonderregelungen geschaffen worden. Zu einem umfassenden Sonderrecht mit sehr weitgehenden Erleichterungen ausgeweitet worden seien sie durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 23. Oktober 2015.
Im Paragrafen 246 des Baugesetzbuches fänden sich seitdem zehn Absätze mit Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte. Ziel dieser Regelungen sei es, so die Länderkammer, den drängenden Flexibilisierungserfordernissen gerecht zu werden. Die Herausforderungen zur Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber dauerten vor allem für die Kommunen weiterhin an. Zugleich seien die Erleichterungen der Absätze 8 bis 17 des Paragrafen 246 zum Jahresende 2019 außer Kraft getreten.
Mit dem Gesetzentwurf will der Bundesrat nun diese Absätze 8 bis 17 im Paragrafen 246 des Baugesetzbuches um drei Jahre verlängern. Dies würde den Gemeinden ermöglichen, auf einen anhaltenden Bedarf an Unterbringung von Flüchtlingen weitere drei Jahre flexibler reagieren zu können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen ein Bauleitplanverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. (vom/29.01.2020)