Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 13. Februar 2020, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

Frankenversorgung: Mit den Stimmen aller Fraktionen hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/16335), der die seit mehr als 65 Jahren geltende Vereinbarung zur sogenannten Frankenversorgung von pensionierten Bahnbeamten gesetzlich festschreibt, angenommen. Der Verkehrsausschuss hat zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/17119). Mit dem Entwurf soll Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweiz über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 in nationales Recht umgesetzt werden. In dem Artikel heißt es: „Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.“ Mit dem Gesetz sollen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 9 des Abkommens konkretisiert werden. Es werde klargestellt, dass die nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens in der Schweiz eingesetzten Beamtinnen und Beamten ihren Dienst bis zur Pensionierung dauerhaft in der Schweiz ausgeübt haben müssen, vor Eintritt in den Ruhestand in der Schweiz einen Wohnsitz begründet haben und diesen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand behalten müssen, schreibt die Regierung. Ein dauerhafter Einsatz in der Schweiz liegt dem Gesetzentwurf zufolge dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine schriftliche Arbeitsplatzübertragung mit dienstlichem Wohnsitz in der Schweiz durch die Deutsche Bahn AG erhalten hat und die Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Gemeinde Büsingen am Hochrhein genehmigt wurde. Das Gesetz diene der gesetzlichen Legitimation des Status quo, insbesondere der in Artikel 9 der Vereinbarung festgelegten Anpassung der Ruhestandsbezüge von Beamtinnen und Beamten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, um der Vereinbarung, so wie in der Vergangenheit geschehen, weiter nachzukommen, betont die Regierung. Die Frankenversorgung werde bereits seit 1953 ununterbrochen gezahlt – zusätzliche Kosten entstünden durch dieses Gesetz nicht.

Fluggastrechte: Der Bundestag hat über drei Oppsitionsanträge zum Kundenschutz bei Insolvenzen von Fluggesellschaften abgestimmt. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/17131). Der Antrag der AfD-Fraktion (19/7035), der bei Ablehnung der übrigen Fraktionen keine Mehrheit fand, forderte, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen sollte, wonach Luftfahrtunternehmen sicherzustellen haben, dass einem Fluggast der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit bei Zahlungsunfähigkeit des Luftfahrtunternehmens Beförderungsleistungen ausfallen. Ebenso sollten dem Fluggast notwendige Kosten erstattet werden, die ihm bei Zahlungsunfähigkeit des Luftfahrtunternehmens für die eigene Rückbeförderung zum Abflughafen entstehen. Dies müsse analog zum Pauschalreiserecht gelten. In der EU sollte sich die Bundesregierung für eine entsprechende Regelung einsetzen. Bei Enthaltung der Grünen wurde mit den übrigen Stimmen des Hauses ein von der Fraktion Die Linke eingebrachter Antrag (19/1036) abgelehnt, mit dem der bessere Schutz von Fluggästen bei einer Insolvenz der Fluggesellschaft erreicht werden sollte. Darin hieß es, der Bundestag sollte die Bundesregierung auffordern, unter anderem einen staatlichen Entschädigungsfonds für die Fluggäste einzurichten, die von der Insolvenz von Air Berlin betroffen sind und keine Entschädigung in dem Umfang der Insolvenzabsicherung für Pauschalreisende aus der Insolvenzmasse erhalten. Ferner sollte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der die Insolvenzabsicherungspflicht für Reiseveranstalter auf Luftfahrtunternehmen erweitert, die in Deutschland einen Flug antreten oder beenden. Umgehend sollte ein von den Fluggesellschaften finanzierter Fonds zur Rückabsicherung bei Insolvenz eingerichtet werden, aus dem gegebenenfalls nicht gedeckte Ansprüche bedient werden. Auch auf EU-Ebene sollte sich die Bundesregierung für den besseren Schutz der Fluggäste einsetzen. Eine Insolvenzsicherung für Flugreisende auf nationaler Ebene wollte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erreichen. In einem Antrag der Fraktion (19/6277), der bei Zustimmung der Linken und bei Enthaltung der FDP gegen die übrigen Stimmen keine Mehrheit fand, sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Insolvenzsicherungspflicht für Reiseveranstalter auf Luftfahrtunternehmen erweitert, die in Deutschland einen Flug antreten oder beenden. Die Insolvenzabsicherung müsse auch die Begleichung von Entschädigungsansprüchen, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben, absichern, hieß es weiter in dem Antrag. Darüber hinaus sollte sich die Bundesregierung im Rahmen der Evaluation der europäischen Pauschalreiserichtlinie auf EU-Ebene für eine europäische Regelung der Insolvenzsicherung für Flugreisende einsetzen, nach der die Insolvenzversicherungspflicht für Reiseveranstalter auf Luftfahrtunternehmen ausgedehnt wird. Wie die Abgeordneten in dem Antrag schreiben, sind Kunden einer Pauschalreise im Falle der Insolvenz einer Fluggesellschaft abgesichert, während ein vergleichbarer Schutz für Individualreisen fehlt. Verbraucher, die ihre Tickets direkt bei einer Airline erworben haben, blieben bei einer Insolvenz nicht nur auf den Kosten der Tickets, sondern häufig auch auf Folgekosten, zum Beispiel für nicht genutzte Hotels und Rückflügen sitzen. Diese Ungleichbehandlung gelte es abzustellen.

Altölentsorgung: Ein Regierungsentwurf für eine „Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung“ (19/16398, 19/16578 Nr. 2) wurde mit den Stimmen der Antragsteller bei Enthaltung der AfD und der Grünen gegen die Stimmen von Linksfraktion und FDP angenommen. Der Umweltausschuss hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/17121). Danach werdem europarechtliche Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, „eins zu eins“ in nationales Recht integriert. Auch wird die Altölverordnung durch redaktionelle Änderungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die Verordnung muss bis 5. Juli 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden, und zwar durch Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Verpackungsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Ziel ist es, „bei der Behandlung von Altöl die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung“ zu verbessern. Dies umfasst die Aufbereitung von Altöl oder andere Recyclingverfahren, die zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen, vorrangig zu verwenden. Auch wurde eine Regelung für die Entsorgung von Öl, das von Endverbrauchern per Fernkommunikation erworben wird, in die Verordnung aufgenommen. Darüber hinaus wurden für mehr Kontinuität im Kreislaufwirtschaftsgesetz Begriffsbestimmungen geändert. Dies betrifft etwa den Begriff „Einsammler“ und den Begriff „Getrennthaltung“, die zu „Sammler“ beziehungsweise „Getrenntsammlung“ verändert wurden.

Mietenbegrenzung in Berlin: Mit allen übrigen Stimmen des Hauses lehnte der Bundestag einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes wegen des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung im Land Berlin“ (19/17129) ab. Die AfD bezweifelte die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung im Land Berlin mit dem Grundgesetz, und zwar im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Artikels 14. Auch sei das Gesetz nicht formell verfassungsgemäß zustande gekommen, weil dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen über die Zulässigkeit von Mieterhöhungen im Wohnungsmietrecht fehle. Nur die Ausweitung des Wohnungsangebots und damit genau das Gegenteil dessen, was mit dem „Mietendeckel“ bewirkt wird, führt nach Ansicht der Fraktion zu einer nachhaltigen Lösung der Wohnungssituation und damit auch zu einer Entspannung bei den Mieten. Der Bundestag sollte es begrüßen, heißt es in dem Antrag, wenn sich ausreichend viele Abgeordnete zusammenfinden, um beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung zu beantragen, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist.

Ölheizungen ersetzen: Bei Enthaltung der Linken und gegen die Stimmen von CDU/CSU, AfD und FDP wurde ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ölheizungen ersetzen, Subventionen für fossile Heizungen streichen“ (19/13069) abgelehnt. Der Wirtschaftsausschuss hatte eine entsprechende eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/15953). Die Grünen wollten in ihrem Antrag, dass staatliche Subventionen neuer Öl- oder Gasheizungen eingestellt und spätestens ab 2021 keine neuen Ölheizungen in Neu- und Bestandsbauten mehr eingebaut werden. Weiterhin sollte der Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebestand anteilig verpflichtend werden, wenn ohnehin ein Austausch der Heizungsanlage erforderlich ist. Die Abgeordneten sprachen sich zudem für einen Steuerbonus aus für Eigentümer, die ihre selbst genutzten Immobilien energetisch sanieren. Der Gebäudebereich sei für etwa 30 Prozent des gesamten Kohlendioxidausstoßes in Deutschland verantwortlich, hieß es zur Begründung. Trotzdem werde „dieser wichtige Bereich für eine erfolgreiche Energiewende von der Bundesregierung systematisch vernachlässigt“.

Beschlüsse zu Petitionen: Die Abgeordneten haben zehn Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen angenommen, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich um die Beschlussempfehlungen zu den Sammelübersichten 473 bis 482 (19/16890, 19/16891, 19/16892, 19/16893, 19/16894, 19/16895, 19/16896, 19/16897, 19/16898, 19/16899).

„Gefährlichkeit nicht an der Rasse festmachen“

Darunter befindet sich auch eine öffentliche Petition mit der Forderung, das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhrt gefährlicher Hunde in das Inland abzuschaffen beziehungsweise die darin enthaltende Liste „gefährlicher Hunderassen“ zu streichen. Die Gefährlichkeit eines Hundes, so heißt es in der Eingabe, sollte nicht an seiner Herkunft oder Rasse festgemacht werden.

Aus Sicht der Petenten ist das Verbot der Einfuhr bestimmter Hunderassen nicht mehr zeitgemäß. Die Zahlen der Beißstatistiken zeigten, dass ein Verbot oder die besonderen Auflagen für bestimmte Hunderassen die Gesamtzahl der Vorfälle nicht beeinflussten. Sie seien seit Jahren annähernd gleichbleibend. Eine Rasseliste vermittle lediglich eine Scheinsicherheit, da sie suggeriere, dass Hunde nicht gelisteter Rassen ungefährlich sind, obwohl auch sie beißen könnten.

„Keinen gesetzgeberischer Handlungsbedarf“

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am Mittwoch, 29. Januar 2020, mehrheitlich verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Aus Sicht der Abgeordneten ist kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu entdecken.

In der Begründung zu der Beschlussempfehlung wird darauf verwiesen, dass die Länder vor der Verabschiedung des angesprochenen Gesetzes im Jahr 2001 „angesichts der damaligen zunehmenden Bedrohung der Bevölkerung durch gefährliche Hunde“ bereits Vorschriften des Ordnungsrechts geschaffen hätten, um so den Schutz der Menschen vor diesen Gefahren zu erhöhen. Diese Vorschriften hätten die Gefährlichkeit, also die übersteigerte Aggressivität von Hunden, vor allem an deren Rasse festgemacht. Der Bund habe schließlich diese länderrechtlichen Regelungen im Rahmen seiner Kompetenzen durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ergänzt.

Genetische Dispositionen „nicht alleinige Ursache“

Der Ausschuss gelangt der Vorlage zufolge zur der Einschätzung, dass genetische Dispositionen „nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren“ seien. Auch Einflüsse, die den Hundehaltern zuzurechnen seien, spielten eine Rolle.

„Allerdings ist unzweifelhaft, dass die Rassezugehörigkeit, die zugrunde liegende Zucht und nicht zuletzt die körperliche Konstitution nicht unbeträchtliche Gefahrenpotenziale darstellen können“, schreibt der Petitionsausschuss.

Vier Terrier-Rassen

Die Länder hätten sich seinerzeit auf die vier Hunderassen – Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier – für das Hundeeinfuhreinschränkungsgesetz verständigt. Die Abgeordneten räumen in der Beschlussvorlage ein, dass die festgestellte Häufigkeit von Beißvorfällen dieser Hunderassen im Vergleich zu anderen Rassen, wie etwa Schäferhunden, Dackeln oder anderen „sehr gering“ sei.

Es gebe jedoch Beispiele dafür, dass Beißangriffe von Hunden dieser vier Rassen zu schwersten Verletzungen und auch zum Tode geführt hätten. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass etwa Zwerghunde keine vergleichbaren tödlichen Angriffe gegen den Menschen durchführen könnten.

Einfuhr aus dem Ausland bleibt verboten

Angesichts dessen teilt der Petitionsausschuss mehrheitlich die Auffassung der Bundesregierung, „dass die bundesgesetzlichen Regelungen mit den vier aufgeführten Hunderassen auch weiterhin notwendig sind und derzeit keiner Überarbeitung bedürfen“. (eins/hau/13.02.2020)

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