1. Untersuchungsausschuss

Bundespolizist schildert Amris Ausreiseversuch

Breitscheidplatz in Berlin mit Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche

Blick auf den Berliner Breitscheidplatz, auf dem Anis Amri am 19. Dezember 2016 das Attentat verübte. (picture alliance)

Ein Beamter der Bundespolizei hat dem 1. Untersuchungsausschuss („Breitscheidplatz“) unter Vorsitz des Abgeordneten Klaus-Dieter Gröhler (CDU/CSU) ein weiteres Mal die Umstände geschildert, unter denen dem späteren Attentäter Anis Amri im Sommer 2016 die Ausreise aus der Bundesrepublik untersagt wurde. Es sei klar gewesen, dass die deutschen Behörden den Mann nicht einfach hätten ziehen lassen können, lediglich die Begründung sei zunächst offen gewesen, sagte Polizeihauptkommissar Thomas Meier in seiner Vernehmung am Donnerstag, 13. Februar 2020. Der heute 43-jährige Zeuge war in der Nacht zum 30. Juli 2016 Dienstgruppenleiter der Bundespolizeiinspektion Konstanz. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auch auf nachgeordnete Dienststellen in Singen am Hohentwiel sowie in Friedrichshafen, wo Amri kurz nach Mitternacht auf dem Busbahnhof aufgegriffen wurde.

Fehlende gültige Reisedokumente

Der Zeuge betonte, dass die Entscheidung, Amri die Ausreise zu verwehren, letztlich in seiner Polizeinspektion getroffen wurde. Da dies erst nach Ende seiner Nachtschicht erfolgt sei, habe sein Nachfolger gegen sieben Uhr morgens die Verfügung unterzeichnet. Eine Anweisung einer höheren Dienststelle habe es nicht gegeben, hob Meier hervor. Er habe, berichtete er weiter, bereits zu Beginn seiner Schicht gegen 19.45 Uhr am Vorabend drei Hinweise vorgefunden, dass ein islamistischer Gefährder vermutlich versuchen werde, Deutschland zu verlassen. Er habe die Kollegen in Friedrichshafen daraufhin angewiesen, die im Laufe der Nacht eintreffenden Fernbusse besonders aufmerksam im Auge zu behalten.

Die Beamten vor Ort, die Amri schließlich in einem Flixbus aufstöberten, fanden bei ihm zwei gefälschte italienische Personalausweise. Damit sei klar gewesen, dass er über keine gültigen Reisedokumente verfügte, sagte der Zeuge. Grundsätzlich seien zwei „Werkzeuge“ infrage gekommen, um eine Ausreiseuntersagung zu begründen. Zum einen hätte dies mit dem Hinweis geschehen können, dass Amri ohne gültige Papiere unterwegs war. Diese „grenzpolizeiliche“ Maßnahme habe in der Entscheidungskompetenz seiner Polizeiinspektion gelegen.

Bundespolizei empfiehlt Festsetzung

Möglich wäre aber auch gewesen, Amri die Ausreise mit der Begründung zu untersagen, dass er als gewaltgeneigter Islamist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Dies zu beurteilen, hätte aber allein in der Zuständigkeit einer vorgesetzten Dienststelle gelegen. Er habe daher, sagte der Zeuge, im Laufe der Nacht mehrfach Kontakt mit der Bundespolizeidirektion in Stuttgart und dem Bundespolizeipräsidium in Potsdam aufgenommen. Beide hätten sich dafür ausgesprochen, die Ausreise zu verbieten. Dies sei aber als Empfehlung, nicht als Anordnung aufzufassen gewesen.

Der Zeuge betonte, er selbst habe Zweifel gehegt, dass allein Amris Einstufung als islamistischer Gefährder eine rechtlich unangreifbare Handhabe geboten hätte, ihm die Ausreise zu verwehren. Dass von ihm eine unmittelbare und konkrete Bedrohung ausging, sei in jener Nacht nicht zu erkennen gewesen. Letztlich sei daher die Entscheidung gefallen, ihn wegen fehlender Reisedokumente im Land zu behalten. Das Argument, dass Amri im Sommer 2016 ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig war und die Behörden ihn deswegen getrost hätten ausreisen lassen können, wies der Zeuge zurück. Gegenüber der Schweiz oder Italien wäre es nicht zu „legitimieren“ gewesen, einen Gefährder ohne gültige Dokumente über die Grenze zu lassen. Dies hätte auch das internationale Ansehen Deutschlands beschädigen können.

„Aus allgemeinem Dienstgeschäft der Behörde ausgegliedert“

Das für Anis Amri zuständige Ausländeramt des Kreises Kleve war bis zum Ende des Jahres 2016 über dessen Person nicht vollständig informiert. Weder habe er Amris tatsächliche Identität zweifelsfrei gekannt noch sei ihm bewusst gewesen, dass der Mann von deutschen Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder formell eingestuft war, sagte der damals mit dem Fall befasste Sachbearbeiter, Kreisoberinspektor Josef Kanders als Zeuge vor dem Ausschuss. Der heute 34-jährige Zeuge ist nach eigenen Worten seit 2013 in der Ausländerbehörde tätig und dort spezialisiert auf komplexe „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ gegen Terrorverdächtige oder Kriminelle.

In dieser Funktion sei er im Oktober 2015 auch erstmals direkt mit Amri in Berührung gekommen, der ihm damals allerdings als angeblicher Ägypter unter dem Namen Mohammed Hassa bekannt war. Ein Mitbewohner Amris hatte diesen als mutmaßlichen Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates angezeigt. Der Informant hatte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Amri seinem Dialekt nach zu urteilen wahrscheinlich kein Ägypter, sondern Tunesier war. In diesem Zusammenhang sei Amri aus dem allgemeinen Dienstgeschäft der Behörde ausgegliedert worden. Er habe als der für komplexe Fälle Zuständige die weitere Sachbearbeitung übernommen, sagte der Zeuge.

„Anregung einer Abschiebungsanordnung nicht aufgegriffen“

Er habe dann die Erkenntnisse des Hinweisgebers den Sicherheitsbehörden mitgeteilt. In der Folge habe er immer wieder Anrufe aus verschiedenen Polizeidienststellen erhalten, die sich nach Amri erkundigt hätten. Er habe sich daraus „zusammenreimen“ können, dass die Sicherheitsbehörden den Mann wohl für gefährlich hielten, über mehr als Mutmaßungen aber nicht verfügt.

Auch dass Amri in Italien bereits vier Jahre im Gefängnis gesessen hatte, sei ihm bis zuletzt unbekannt geblieben. Der Zeuge berichtete weiter, er habe bei mehreren Gelegenheiten ins Gespräch gebracht, gegen Amri eine Abschiebungsanordnung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes zu erwirken. Die Anregung sei aber nicht aufgegriffen worden. Für ihn habe sich daraus der Eindruck ergeben, dass Amri vielleicht doch nicht als so gefährlich eingeschätzt werde.

„Amri konnte nicht in Abschiebehaft gebracht werden“

Der Zeuge berichtete weiter über seine Bemühungen, Amri aus dem Land zu schaffen, nachdem dessen Asylantrag im Juni 2016 rechtskräftig abgelehnt war. Sein Hauptproblem sei zunächst gewesen, dass er über keinen Handflächenabdruck verfügt habe, den die tunesischen Behörden als Beweismittel zur Identitätsfeststellung verlangten. Dass ein solcher Abdruck bereits bei Amris Einreise im Juli 2015 genommen worden war und vorlag, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Als Amri am 30. Juli 2016 beim Versuch, Deutschland in Richtung Schweiz zu verlassen, in Friedrichshafen von der Bundespolizei aufgegriffen wurde, habe er darauf hingewirkt, ihn bis einschließlich 1. August im Ravensburger Gefängnis festzuhalten. Am Morgen des 1. August habe er das nordrhein-westfälische Innenministerium gebeten, ihn mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um Amri gerichtsfest in Abschiebehaft zu bringen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weshalb der Mann am Abend auf freien Fuß habe gesetzt werden müssen. Immerhin habe er noch dafür sorgen können, dass Amri in Ravensburg ein Handflächenabdruck abgenommen wurde, sagte der Zeuge.

Zeuge: BND mit Amri nur am Rande befasst

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat nach Darstellung eines seiner höheren Beamten vor dem Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz mit dem späteren Attentäter Anis Amri nur am Rande zu tun gehabt. Er selbst habe den Namen Amris erst am Tag nach dem Anschlag bewusst wahrgenommen, sagte der Leitende Regierungsdirektor C. H.. Der heute 56-jährige Zeuge steht nach eigenen Angaben seit 2016 an der Spitze eines Referats, das für die Abwehr terroristischer Bedrohungen „mit Auslandsbezug“ zuständig ist. Seine Aussage war der erste öffentliche Auftritt eines BND-Beamten in den mittlerweile fast zwei Jahren der Tätigkeit des Ausschusses.

Sein Referat habe 2016 „eine niedrige dreistellige Zahl von Terrorverdächtigen mit Auslandsbezug“ zu bearbeiten gehabt, sagte der Zeuge. Vor diesem Hintergrund sei Amri „atypisch“ gewesen. Er habe sich im Inland aufgehalten. Im Inland seien auch die wesentlichen Erkenntnisse über ihn generiert worden. Ohnehin sei in seinem Fall die Polizei federführend gewesen. Vor dem Attentat sei der BND nur zweimal mit Amri in Berührung gekommen. In beiden Fällen seien wesentlich weiterführende Erkenntnisse nicht angefallen.

Warnung des marokkanischen Geheimdienstes

Am 4. Februar 2016 erhielt der BND vom Bundeskriminalamt einen Hinweis auf zwei libysche Mobilfunknummern, mit denen Amri in Kontakt gestanden haben soll. Die Nummern seien in das Erfassungssystem des Geheimdienstes zur Überwachung internationaler Datenverkehre eingespeist worden, hätten aber zu keinem Zeitpunkt einen Treffer generiert. Die Ermittlungen hätten in eine Sackgasse geführt.

Im September und Oktober 2016 warnte der marokkanische Geheimdienst vor Amris radikalislamische Neigungen. Die Hinweise seien „umfangreich und detailliert“ gewesen, sagte der Zeuge: Amri trage sich mit Attentatsplänen, unterhalte Kontakte zum sogenannten Islamischen Staat und wolle vielleicht in den Heiligen Krieg ziehen. Die Informationen wären wohl „anders wahrgenommen“ worden, meinte der Zeuge, wenn sie den deutschen Behörden neu gewesen wären. Allerdings sei dies alles schon aus Ermittlungen der Polizei bekannt gewesen. In einer Sitzung des Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrums (GTAZ) der deutschen Sicherheitsbehörden erhielt am 2. November 2016 das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) den Auftrag, den marokkanischen Hinweisen nachzugehen.

Videos mit Bezug zum Breitscheidplatz-Attentat

Der Zeuge kam auch auf vier Videos mit Bezug zum Breitscheidplatz-Attentat zu sprechen, die dem BND nach dem Anschlag von einem ausländischen Partnerdienst zugespielt wurden. Auf einem soll Amri zu sehen sein, der mit einer Waffe herumfuchtelt und eine Kopf-ab-Geste vollführt. Dem Ausschuss gerieten die Bildschnipsel zum Stein des Anstoßes, weil er erst im Oktober vorigen Jahres davon erfuhr.

Der Zeuge datierte ihre Entstehung auf Ende November und Anfang Dezember 2016. Wann der ausländische Nachrichtendienst davon erfahren habe, wisse er nicht, mit Sicherheit aber nicht vor dem Attentat. Der BND habe nach dem Anschlag die Partnerdienste um Hilfe bei den Ermittlungen gebeten und dabei Erkenntnisse der deutschen Behörden mitgeteilt. Auf dieser Grundlage habe der ausländische Dienst das Bildmaterial vermutlich im Netz aufstöbern können. Gemessen an dem Anfang 2017 bereits bekannten Material hätten die Videos allerdings „keine Anhaltspunkte zur Neubewertung“ des Sachverhalts geboten, er habe sie daher „nachrangig priorisiert“, sagte der Zeuge. (wid/13.02.2020)

Liste der geladenen Zeugen

  • M. S., Regierungsdirektor, Bundesnachrichtendienst (nichtöffentlich)
  • Thomas Meier, Erster Polizeihauptkommissar, Bundespolizeiinspektion Stuttgart
  • Josef Kanders, Kreisoberinspektor, Ausländeramt Kleve
  • C. H., Bundesnachrichtendienst

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