Beratung über Regelungen zu Managergehältern
Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. März 2019, erstmals über Regelungen zu Managergehältern debattiert. Dazu hat die Fraktion Die Linke einen Antrag mit dem Titel „Managergehälter gesetzlich beschränken“ (19/7979) vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt hat dazu die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf (19/8233), der eine persönliche Vorstandshaftung mit Managergehältern bei pflichtwidrigem Fehlverhalten verbindet. Darüber hinaus hat die FDP-Fraktion einen Antrag mit dem Titel „Aktionärsrechte stärken und Vertragsfreiheit achten“ (19/8269) eingebracht und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Vorlage mit dem Titel „Managergehälter am langfristigen Unternehmenserfolg orientieren“ (19/8282). Alle Vorlagen wurden im Anschluss an die Debatte in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.
Gesetzentwurf der AfD
Der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion soll in erster Lesung debattiert und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden. Er sieht vor, das Aktiengesetz zu ändern und eine persönliche Haftung des Vorstands mit Managergehältern bei pflichtwidrigem Fehlverhalten einzuführen.
Nach Darstellung der AfD-Fraktion funktionieren sämtliche bisher praktizierten Minderheitsrechte von Aktionären, um die Organhaftung zu erzwingen, nicht. Auch die derzeitige Regelung in Form des Klagezulassungsverfahrens führe nicht einmal dann zu einem Anstieg der Haftungsklagen, wenn die Schäden besonders groß seien und die Erfüllung der materiellen Haftungsvoraussetzungen naheliegend erscheine. Der Grund liege hauptsächlich darin, dass die klagewilligen Aktionäre, die sich für die Erzwingung einer Haftungsklage zusammenfinden, für ihr Engagement zugunsten der Aktiengesellschaft nicht belohnt würden. Sie würden sogar „bestraft“, indem sie die Kosten tragen müssten.
„Aktionäre für ihr Engagement belohnen“
Kein wirtschaftlich handelnder Aktionär werde sich dafür entscheiden, einem Klagezulassungsverfahren beizutreten, wenn er als Folge seines Engagements günstigstenfalls nur erwarten darf, keine Kosten tragen zu müssen, schreibt die AfD. Die Lösung bestehe deshalb darin, die Aktionäre, die sich am Klagezulassungsverfahren beteiligen, für ihr Engagement zu belohnen, indem im Erfolgsfall der Klage zu einem bestimmten Prozentsatz an den Einnahmen beteiligt werden, die der Gesellschaft durch Zahlungen der beklagten Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder zufließen.
Die Fraktion will sicherstellen, dass vor Klageerhebung ein Gericht die Validität der Klage prüft und nur solche Klagen zulässt, die nicht missbräuchlich erscheinen und Aussicht auf Erfolg versprechen. Auch solle es beim Kostenrisiko der Aktionäre bleiben, um aussichtslose oder tatsächlich missbräuchliche Klagen zu verhindern. Ein weiterer Grund für die geringe Effektivität des Klagezulassungsverfahrens sieht die Fraktion darin, dass es auf die Erstattung von Schäden beschränkt sei, die der Gesellschaft durch die „Unredlichkeit“ oder „grobe“ Pflichtverletzung ihrer Organmitglieder entstanden sind. Das Verfahren solle daher auf alle Fälle der pflichtwidrigen Schadensverursachung erweitert werden. Schließlich solle das Quorum der klagewilligen Aktionäre auf ein realistisches Maß abgesenkt werden.
Antrag der FDP
Die FDP fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, die Gesamtbezüge und Abfindungen von Vorstandsmitgliedern nicht gesetzlich zu begrenzen. Dafür sollten die Rechte der Anteilseigner gegenüber den Vorständen gestärkt werden. Bei der Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU in deutsches Recht solle das Aktiengesetz derart geänderte werden, dass das Votum der Hauptversammlung über die vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungspolitik für die Vorstandsmitglieder verbindlich ist.
Zur Begründung heißt es, die Vertragsfreiheit sei ein hohes Gut und dürfe nicht durch Neiddebatten gefährdet werden. Es obliege dem Unternehmen, die Führungskräfte entsprechend ihrer Leistung zu entlohnen. Um den Wohlstand in Deutschland für alle zu mehren, sei es der falsche Weg, Spitzengehälter zu begrenzen.
Antrag der Linken
Managergehälter sollen nach dem Willen der Linken gesetzlich beschränkt werden. Die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds dürften nicht mehr als das Zwanzigfache der Bezüge eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe des jeweiligen Unternehmens betragen, schreiben die Abgeordneten in ihrem Antrag. Managervergütungen sollten nur bis zu einer halben Million Euro im Jahr als Betriebsausgabe vom zu versteuernden Gewinn abzugsfähig sein. Eine Vergütung der Unternehmensvorstände mit Aktienoptionen will die Fraktion ausschließen. Außerdem wollen die Abgeordneten „übermäßige“ Abfindungen beschränken.
Die Ertragskraft und damit die langfristige Entwicklung eines Unternehmens könne durch unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen geschwächt werden, heißt es zur Begründung. Bei potenziellen Rechtsbrüchen müssten verantwortliche Manager zudem häufig nicht hinreichend persönlich haften. Die Abgeordneten verweisen hierbei auf die begrenzten Ressourcen von Strafverfolgungsbehörden.
Antrag der Grünen
Die Grünen fordern die Bundesregierung auf, gesetzliche Regelungen vorzulegen, um die Mitfinanzierung von überhöhten Gehältern, Abfindungen und Versorgungszusagen durch die Bürgerinnen und Bürger zu begrenzen. Dazu solle der Betriebsausgabenabzug von Abfindungen auf eine Million Euro pro Kopf begrenzt werden. Den Betriebsausgabenabzug von Gehältern wollen die Grünen auf 500.000 Euro jährlich pro Kopf begrenzen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungszusagen will die Fraktion auf den Höchstsatz der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge von aktuell 80.400 Euro jährlich pro Kopf begrenzen.
Das Gesamtgehalt soll nach den Vorstellungen der Fraktion höchstens zu einem Viertel variabel, also an den Erfolg geknüpft sein. Eine Erfolgsbeteiligung solle grundsätzlich an den langfristigen Erfolg des Unternehmens anknüpfen. Auch die Erfüllung sozialer und ökologischer Kriterien sei in die Erfolgsbeteiligung einzubeziehen, heißt es weiter. (hau/vom/14.03.2019)