AfD will EU-Aktionsplan gegen Desinformation zurückweisen
Der Bundestag hat am Freitag, 13. März 2020, erstmals einen Antrag der AfD mit dem Titel „Presse- und Meinungsfreiheit schützen – EU-Aktionsplan zurückweisen“ (19/17781) beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Auswärtigen Ausschuss überwiesen. Die AfD hatte die Federführung beim Ausschuss für Kultur und Medien beantragt, konnte sich damit aber nicht gegen die Mehrheit der übrigen Fraktionen durchsetzen.
„Gezielte Meinungslenkung“
Die AfD fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, den EU-Aktionsplan gegen Desinformation und alle damit verbundenen weiteren Dokumente abzulehnen und dafür zu sorgen, dass die darin verfolgten Ziele und Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden. Der EU-Aktionsplan gegen Desinformation trage Züge, so die Fraktion, die auf eine gezielte Meinungslenkung hinausliefen und verstoße damit gegen fundamentale Vorgaben des Grundgesetzes. Der Europäischen Union geht es bei der von ihr im Aktionsplan enthaltenen Bekämpfung von Desinformation ausdrücklich um solche Informationsinhalte, die nach dem EU- oder nationalen Recht an sich nicht strafbar oder in sonstiger Weise gesetzlich unzulässig seien. In der Einleitung des Plans heiße es, dass sich dessen Maßnahmen nur auf die Desinformationsinhalte richten, die nach dem nationalen oder EU-Recht rechtmäßig sind.
Das anwendbare Recht der EU oder der Mitgliedstaaten einschließlich der Vorschriften über illegale Inhalte bleibe danach von dem Aktionsplan unberührt. Die grundgesetzlich ohnehin zu beachtenden straf-, jugendschutz- oder persönlichkeitsrechtlichen Schranken der Meinungsfreiheit seien von der EU bei ihrer Bekämpfung gerade nicht gemeint. Mit ihrem Aktionsplan wolle die EU den Bürgern aber nur noch den Zugang zu einer Vielzahl „überprüfbarer Informationen“ gewähren, also solchen, die zuvor staatlicherseits oder durch „Selbstverpflichtungen“ der Onlineanbieter überprüft wurden. Lediglich diese „überprüfbaren Informationen“ halte die EU für eine offene demokratische Gesellschaft für entscheidend. Nach dem Grundgesetz hätten deutsche Staatsbürger allerdings, mit Ausnahme der Straf-, Jugendschutz- oder Persönlichkeitsrechtseinschränkungen, Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Informationen, unabhängig von deren Bewertung durch die EU und deren Mitgliedstaaten oder der von ihnen über Onlineanbieter beauftragten Institutionen. (sas/13.03.2020)