Parlament

Brandner-Abwahl: Karls­ruhe lehnt Eilantrag der AfD-Fraktion ab

Schriftzug Bundesverfassungsgericht vor dem Gerichtsgebäude in Karlsruhe

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Eilantrag der AfD-Fraktion ab. (picture alliance/Uli Deck/dpa)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem am Freitag, 29. Mai 2020, veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt (Aktenzeichen: 2 BvE 1/_20). Die Fraktion wollte mittels einstweiliger Anordnung ermöglichen, dass der von ihr entsandte Abgeordnete Stephan Brandner seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages vorübergehend wieder effektiv wahrnehmen kann.

Der Abgeordnete war am Mittwoch, 13. November 2019, von der Ausschussmehrheit mit 37 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen als Vorsitzender abgewählt worden, nachdem er „vor allem durch Twitter-Beiträge öffentliche Empörung hervorgerufen hatte“, so das Gericht. Seither übernimmt der stellvertretende Ausschussvorsitzende Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) die Leitung des Rechtsausschusses.

„Fraktion könnte anderen Kandidaten benennen“

Der Senat habe im Wege der Folgenabwägung entschieden. Danach lägen bei Anlegung der für das Organstreitverfahren geltenden strengen Maßstäbe keine Umstände vor, die den Erlass der einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen. Die AfD-Fraktion hatte vom Gericht feststellen lassen wollen, dass der Rechtsausschuss und der Bundestag dadurch gegen ihre Rechte verstoßen hätten, dass der Rechtsausschuss Brandner durch Mehrheitsbeschluss abgewählt habe, und dass der Bundestag dadurch gegen ihre Rechte verstoße, dass er es Brandner unmöglich gemacht habe, seine Rechte und Pflichten als Ausschussvorsitzender wahrzunehmen.

Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Rechtsposition eines einzelnen Abgeordneten, so der Zweite Senat, sondern die der Antragstellerin als Bundestagsfraktion. Vor diesem Hintergrund habe die Fraktion die Möglichkeit, ihre derzeitige Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses selbst zu verringern. Die Ausschussmitglieder der übrigen Fraktionen hätten zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen.

„AfD nicht an Oppositionsaufgaben gehindert“

Es bestehe derzeit kein Grund, die Ernsthaftigkeit der von der Ausschussmehrheit abgegebenen Zusage infrage zu stellen, heißt es in dem Beschluss. Die Präsentation eines anderen Ausschussvorsitzenden würde die Beeinträchtigung der Fraktion zwar nicht vollends beseitigen. Das Interesse der Fraktionen, nicht irgendwelche – den Mehrheitsfraktionen womöglich genehmere – Persönlichkeiten auf für sie wichtige Stellen zu positionieren, erscheine nachvollziehbar. Dass die Fraktion aber, wie sie selbst vortrage,  an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre, treffe nicht zu.

Würde die einstweilige Anordnung erlassen, so der Senat, würde der Rechtsausschuss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Dies würde die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses gefährden. Der Eilbeschluss würde zudem in das von Artikel 40 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Selbstbestimmungsrecht des Bundestages eingreifen, wozu das Bundesverfassungsgericht nur unter strengen Voraussetzungen im Eilverfahren befugt sei. (vom/29.05.2020)

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