Parlament

Keine Mehrheit für AfD-Kandidaten zur Besetzung von Gremien

Der Bundestag hat am Donnerstag, 10 September 2020, drei Wahlvorschläge der AfD-Fraktion zur Besetzung verschiedener Gremien abgewiesen. 

Es handelte sich dabei um Vorschläge zur Wahl eines Mitglieds des Vertrauensgremiums gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (19/21835), von zwei Mitgliedern des Gremium gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (19/21836) sowie eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Sondergremiums gemäß Paragraf 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (19/21837). 

Vertrauensgremium gemäß Bundeshaushaltsordnung

Mit 132 Ja- zu 500 Nein-Stimmen und bei 31 Enthaltungen verfehlte der Abgeordnete Marcus Bühl (AfD) die erforderliche Mehrheit, um als Mitglied des Vertrauensgremiums gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (19/21835) gewählt zu werden. Bühl hatte zuletzt am 20. Juni 2020 für das Gremium kandidiert. Damals erhielt er 141 Ja-Stimmen bei 490 Gegenstimmen, 36 Enthaltungen und acht ungültigen Stimmen und blieb damit unter den für die Wahl ins Vertrauensgremium erforderlichen 355 Stimmen. Auch in den 14 Wahlgängen zuvor konnte sich die AfD mit ihren Kandidaten bislang nicht durchsetzen. Neben Bühl hatte auch die Abgeordnete Dr. Birgit Malsack-Winkemann (AfD) bereits drei Mal zur Mitgliedswahl gestanden.

Aufgabe des Vertrauensgremiums ist es, die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste zu billigen, die ihm vom Bundesfinanzministerium vorgelegt werden. Aus Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag die Bewilligung von Ausgaben, die nach diesen geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden, ausnahmsweise davon abhängig machen, dass die Wirtschaftspläne von diesem Vertrauensgremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht, gebilligt werden. Das Gremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne dem Haushaltsausschuss rechtzeitig mit. Die Mitglieder sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.

Gremium nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes

Ebenfalls zum wiederholten Mal scheiterten die Abgeordneten Albrecht Glaser und Volker Münz zur Wahl als Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (19/21836) an der erforderlichen Mehrheit. Ersterer erreichte bei 37 Enthaltungen 112 Ja- und 515 Nein-Stimmen, zweiterer 139 Ja- und 490 Nein-Stimmen, 34 Abgeordnete enthielten sich. Zuletzt hatten beide Kandidaten am 18. Juni 2020 für das Gremium kandidiert und die erforderliche Mehrheit verpasst. Auf Glaser entfielen damals 116 Ja-Stimmen bei 515 Nein-Stimmen, 42 Enthaltungen und zwei ungültigen Stimmen. Münz bekam 137 Ja-Stimmen bei 490 Nein-Stimmen, 42 Enthaltungen und sechs ungültigen Stimmen. Der jetzige Wahlgang für das Gremium ist der bereits 16. auf Vorschlag der AfD. In allen Wahlen zuvor verfehlten die Nominierten der Fraktion die erforderliche Mehrheit von 355 Stimmen.

Nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hat der Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium gewählt, das vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet wird. Dem Gremium dürfen nur Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages angehören. 

Sondergremium gemäß dem Stabilisierungsmechanismusgesetz

Für die Wahl zum Mitglied des Sondergremiums gemäß Paragraf 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (19/21837) hatte die AfD-Fraktion den Abgeordneten Peter Boehringer nominiert, der mit der Mehrheit von 485 Gegenstimmen, bei 144 Ja-Stimmen und 30 Enthaltungen nicht gewählt wurde. Stellvertreterin sollte laut Wahlvorschlag die Abgeordnete Dr. Birgit Malsack-Winkemann werden, die 133 Stimmen auf sich vereinen konnte, bei 495 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen jedoch ebenfalls keine Mehrheit erreichte. 

Beide Kandidaten standen zuletzt am 18. Juni 2020 für die entsprechenden Positionen zur Wahl, scheiterten allerdings an der erforderlichen Mehrheit von 355 Stimmen. Auf Boehringer entfielen damals 148 Ja-Stimmen bei 477 Nein-Stimmen, 46 Enthaltungen und vier ungültigen Stimmen. Malsack-Winkemann erhielt 133 Ja-Stimmen bei 494 Nein-Stimmen, 42 Enthaltungen und sechs ungültigen Stimmen. 

Bei dem Sondergremium geht es um die Beteiligung des Bundestages an Entscheidungen des Euro-Rettungsschirms EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität). Die Bundesregierung darf einem Beschlussvorschlag, der die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ des Bundestages berührt, nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem der Bundestag dazu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Wenn Staatsanleihen auf dem sogenannten Sekundärmarkt, meist an Börsen, gehandelt werden sollen, kann die Bundesregierung auf die „besondere Vertraulichkeit“ der Angelegenheit hinweisen.

In diesem Fall nimmt das Sondergremium die Beteiligungsrechte des Bundestages wahr. Wenn das Sondergremium der Bundesregierung im Hinblick auf das Erfordernis der Vertraulichkeit widerspricht, kann der Bundestag selbst seine Beteiligungsrechte wahrnehmen. Das Sondergremium berichtet dem Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die „besondere Vertraulichkeit“ wegfällt. (ste/10.09.2020)

Marginalspalte