Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 5. November 2020, über folgende Vorlagen abgestimmt: 

Steuerabkommen: Der Bundestag hat mit allen Stimmen mit Ausnahme jener der Linksfraktion, die sich enthielt, einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/23801) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751) zugestimmt. Damit wird auf Veränderungen im Steuerrecht sowohl in Deutschland als auch in Singapur reagiert. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch.

Radioaktive Abfälle: Mit Ausnahme der AfD stimmten alle Fraktionen für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (19/22779). Damit folgten die Abgeordneten einer Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (19/23888). Mit dem Entwurf wird der Abbau von Verwaltungsaufwand bezweckt. Hintergrund sei, dass die derzeitigen Regelungen in Bezug auf die Kostenbescheide nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) historisch begründete Unterschiede aufweisen. Diese führen nach Angaben der Bundesregierung sowohl für die Behörden als auch für die Empfänger der Kostenbescheide zu unnötigem Mehraufwand. Konkret wurde in den Kostenregelungen des Atomgesetzes die Möglichkeit ergänzt, landesrechtliche Gebührentatbestände für atomrechtliche Genehmigungen zu schaffen. Dies zielt vor allem auf die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II bei Wolfenbüttel ab. Grundsätzlich strebt die Bundesregierung an, die Vorschriften des StandAG und der EndlagerVlV einander anzugleichen und damit die bestehenden Kostenerhebungsverfahren zu vereinfachen. Der Entscheidung liegt auch ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit zugrunde (19/23892).

ITZBund: Der Bundestag stimmte außerdem einer Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (19/24036) zum Regierungsentwurf zur Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/22784) zu. Damit soll der ITZBund besser als zentraler Dienstleister und Generalunternehmer für die IT-Konsolidierung der unmittelbaren Bundesverwaltung fungieren. Die nicht rechtsfähige Anstalt stelle gegenüber der rechtsfähigen Anstalt und der GmbH die bessere Lösung dar, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf. Sowohl die GmbH als auch die rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts würden ein erhebliches Risiko beinhalten, dass die Leistungen des ITZBund umsatzsteuerpflichtig werden würden. Es müsse auch kein aufwendiges Finanzierungsmodell entwickelt werden, da die nicht rechtsfähige Anstalt Teil des Bundeshaushalts bleibe. Dienstrechtliche Probleme, die durch die Überleitung der Beamten auf eine GmbH oder eine rechtsfähige Anstalt anfallen, würden ebenfalls vermieden. Bedenken der Bundesländer weist die Regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zurück. Es werde keine ITZ-Leistung auf einem qualitativ niedrigeren Niveau erbracht als vor der IT-Konsolidierung. Zustimmung fand der Gesetzentwurf bei allen Fraktionen des Hauses. Nur die FDP enthielt sich bei der Abstimmung.

Ernährungsvorsorge: Die Abgeordneten stimmten einstimmig für einen Regierungsentwurf zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge (19/22860). Demnach werden die Rechtsgrundlagen zur Übermittlung bereits verarbeiteter Daten zwischen Behörden zur Vorsorge gegen eine Versorgungskrise angepasst. Bereits mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise vom 4. April 2017 seien die Rechtsgrundlagen für die Ernährungssicherstellung und -vorsorge neu geregelt worden. Der Entwurf dient demnach der Anpassung einzelner Vorschriften des Ernährungssicherstellungsgesetzes und Ernährungsvorsorgegesetzes (ESVG) sowie einer in diesem Zusammenhang stehenden Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktONOG). Zur Begründung heißt es dazu, um geeignete Maßnahmen zur Vorsorge treffen zu können, seien genaue Kenntnisse der Strukturen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unverzichtbar. Die Vorsorge erfordere deshalb Daten über die Registrierung von Lebensmittelunternehmern, die nach der EU-Verordnung Nr. 852 / 2004 über Lebensmittelhygiene erfolgt, über Futtermittelunternehmer, die nach der EU-Verordnung Nr. 183 / 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erfasst werden sowie über Tierhalter und deren Tierbestände, die auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung erfasst werden. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (19/23754) vor.

ERP-Wirtschaftsgesetz: Ebenfalls einstimmig votierte das Plenum für eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (19/24035) zum Regierungsentwurf über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2021 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021, 19/22861). Die Bundesregierung will aus dem Sondervermögen des European Recovery Program (ERP) etwa 734 Millionen Euro bereitstellen. Das Geld soll besonders mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zugute kommen. Mobilisiert werden könnten dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von etwa 7,9 Milliarden Euro, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Das ERP-Sondervermögen des Bundes geht auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurück. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, vor allem mittelständische Betriebe, und Angehörige freier Berufe werden aus ERP-Mitteln mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital gefördert.

Motorradfahren: Ein Antrag der FDP-Fraktion (19/20778), Motorradfahrer nicht zu diskriminieren, fand keine Mehrheit. Einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (19/23981), die die Ablehnung empfahl, folgten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke unterstützte die Initiative, die AfD enthielt sich bei der Abstimmung. Die FDP-Fraktion stellt sich gegen die Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit Motorradlärm. Zwar nehme die Fraktion die Lärmbelastung der Anwohner an beliebten Motorradrouten ernst. Die Vorschläge der Länderkammer beurteilen die Liberalen aber durchweg kritisch. Die Liberalen wollten die Bundesregierung auffordern, sich die Entschließung nicht zu eigen zu machen. Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Abstimmung über einen Antrag der AfD-Fraktion (19/22553). Die AfD wollte die Bundesregierung auffordern, der im Bundesrat am 15. Mai 2020 auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen angenommenen Entschließung zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm nicht zu entsprechen. Die Abgeordneten verlangen stattdessen von der Regierung, sich dafür einzusetzen, dass sich Lärmimmissionsgrenzwerte für Motorräder immer an den realen physikalischen sowie nach dem Stand der Technik erreichbaren Gegebenheiten eines Verbrennungsmotors und seiner jeweiligen Leistung orientieren. 

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag folgte 13 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten worden sind. Es handelt sich um die Sammelübersichten 657 bis 669 (19/23777, 19/23778, 19/23779, 19/23780, 19/23781, 19/23782, 19/23783, 19/23784, 19/23785, 19/23786, 19/23787, 19/23788, 19/23789).

Petition zum Rechtsfahrgebot auf Autobahnen

Darunter befand sich auch eine Petition, in der gefordert wird, „dass das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes auf dreispurigen Autobahnen einen Straftatbestand darstellt und nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit“. Zur Begründung heißt es in der Petition, auf Autobahnen werde die mittlere Spur vermehrt durch langsam fahrende Autos blockiert, obwohl die rechte Spur frei sei. Dies führe zu gefährlichen Situationen, da diese Fahrzeuge rechts überholt werden müssten, um eine Gefahrenbremsung zu verhindern. Vielfach würden auch die Fahrzeuge auf der mittleren Spur deutlich langsamer als erlaubt fahren. Dies stelle eine massive Gefährdung des Straßenverkehrs dar, nötige zu gefährlichen Fahrmanövern und sei häufiger als bekannt ursächlich für Unfälle, heißt es in der Petition.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 26. Oktober 2020 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – zu überweisen, „soweit es um eine verstärkte Information der Verkehrsteilnehmer zum Rechtsfahrgebot geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.

Petitionsausschuss verweist auf Abstandsregelung

In der Begründung zu der Beschlussempfehlung wird auf die Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verwiesen, wonach „möglichst weit rechts“ zu fahren sei – auch auf Autobahnen. Sind außerhalb vor Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Leitlinien gekennzeichnet, dürften Fahrzeuge, abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – „rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt“.

Der Petitionsausschuss macht zugleich auf Paragraf 1 der StVO aufmerksam, wonach eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme verlangt sei. Nach Paragraf 4 Absatz 1 StVO müsse zudem der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, „dass auch hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“. Für einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, so heißt es weiter, sei eine Geldbuße von 15 Euro vorgesehen. Für Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen „mit Behinderung anderer“ würden eine Geldbuße von 80 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister fällig. Der im Bußgeldkatalog bestimmte Regelsatz gehe dabei von „fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen“ aus. Bei Vorsatz oder Gefährdung Dritter könne im Einzelfall eine höhere Geldbuße festgesetzt werden, schreibt der Petitionsausschuss.

Abgeordnete lehnen Einführung eines Straftatbestands ab

Die geforderte Einführung eines Straftatbestandes lehnen die Abgeordneten ab. Das Strafrecht sei aus rechtsstaatlichen Gründen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) einzusetzen.

„Nur bei elementaren Rechtsgüterverletzungen soll und darf das Strafrecht eingreifen“, heißt es in der Vorlage.

(hau/eis/05.11.2020)