Parlament

Karlsruhe lehnt Anschluss von Abgeordneten an Nor­men­kontroll­ver­fahren ab

Karlsruhe: Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit dem Schriftzug „Bundesverfassungsgericht.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abschlägig beschieden. (picture alliance/Uli Deck/dpa)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag von 30 AfD-Bundestagsabgeordneten auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Wie es in einem am Mittwoch, 18. November 2020, veröffentlichten Beschluss (Aktzenzeichen: 2 BvF 2 / 18) heißt, habe der Antragsteller, dem Mitglieder aus den Bundestagsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP angehören, im September 2018 einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze richtet, das der Bundestag am 15. Juni 2018 verabschiedet hatte (19/2734, 19/2509, 19/2738).

Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Der Zweite Senat habe zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen sei und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht komme. Ebenso scheide ein unselbstständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedurft hätte und eine solche nicht vorlag.

Gericht verweist auf das freie Mandat

Zur Begründung heißt es unter anderem, die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folge bereits daraus, dass im Bundesverfassungsgerichtsgesetz für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen sei, eine entsprechende gesetzliche Regelung betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehle. Darüber hinaus komme auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Abgeordneten an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.

Die jeweils am Normenkontrollantrag beteiligten Abgeordneten wirkten durch gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller und könnten in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies sei nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet hätten, schreiben die Karlsruher Richter. Das freie Mandat des Abgeordneten nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gewährleiste dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden könne, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit sei. (vom/18.11.2020)

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