Parlament

Pflicht zum Tragen einer me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­mas­ke im Bundes­tag

FFP2-Masken hängen auf einer Leine.

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages gilt auf Grundlage einer Allgemeinverfügung des Präsidenten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. (picture alliance/Pressebildagentur ULMER | ULMER)

Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble hat am Dienstag, 9. Februar 2021, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Mittwoch, 10. Februar 2021, in Kraft tritt und am Sonntag, 25. April 2021, außer Kraft tritt:

Allgemeinverfügung des Präsidenten des Deutschen Bundestages

„Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) 

angeordnet:

1.    Anwendungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages). 

2.    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske 
In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Dies ist im Sinne dieser Anordnung eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die entweder den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019-10 (sogenannte OP-Maske) oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 (auch als FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet) entspricht. Als einer FFP2- Maske vergleichbar gelten auch Masken der Typenbezeichnungen KN95/N95. Die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen. Die medizinische Gesichtsmaske ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES) sowie die Dachterrasse des Reichstagsgebäudes und Freiflächen wie Innenhöfe.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist. 

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Tisch abgenommen werden.

In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die medizinische Gesichtsmaske zudem am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die medizinische Gesichtsmaske im Sitzungsvorstand ablegen.

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

Die medizinische Gesichtsmaske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit
•    und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
•    es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
•    sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. 


3.    Von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreite Personen
Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten. 

4.    Zutritt
Gästen und Besuchern, die keine medizinische Gesichtsmaske oder den gemäß Nummer 3 gestatteten Ersatz tragen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

5.    Vollziehung
Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

6.    Weitere Hinweise
Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor. 

Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik “Aktuell„, im Intranet des Deutschen Bundestages unter “Aktuelles„ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

7.    In- und Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 10. Februar 2021 in Kraft und ersetzt meine Anordnung vom 11. Januar 2021. Am 25. April 2021 tritt diese Anordnung außer Kraft. 

Begründung 

1.    Allgemeines
Die Covid-19-Pandemie ist anhaltend sehr ernst zu nehmen. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt aktuell die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. 

Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch SARS-CoV-2 Aerosolpartikel spielt, wie inzwischen bekannt ist, eine mindestens ebenso große Rolle wie die Tröpfcheninfektion. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden “in der Luft„ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das RKI sieht einen konsequenten Infektionsschutz daher weiterhin als notwendig an. Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes trägt laut RKI dazu bei, “andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen„. Für diesen Fremdschutz gebe es inzwischen wissenschaftliche Hinweise. Untersuchungen belegten, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, das heißt zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Der Einsatz einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln). Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung oder einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten. Für diese dringenden Empfehlungen und Maßnahmen ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist seit dem 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des Präsidenten angeordnet. 

Mittlerweile wurden Vertreter sogenannter besorgniserregender Virusvarianten weltweit aber auch in Europa und in Deutschland identifiziert. In Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit diesen Varianten bekannt geworden. Inzwischen sind Fälle in mehreren Bundesländern mit der Variante bekannt. Weitere Fälle und Ausbrüche werden erwartet. Epidemiologische Erkenntnisse deuten darauf hin, dass insbesondere die in Deutschland nachgewiesene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist als das bisher bekannte Virus. Dieser Erkenntnisstand erfordert ein vorsorgendes Handeln auch für den Deutschen Bundestag, weil die Folgen der Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotential eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund erlangt das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken besondere Bedeutung. Sie haben anerkanntermaßen eine höhere Schutzwirkung als sogenannte Alltagsmasken, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. 


2.    Rechtliche Würdigung
Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Danach übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung seines Hausrechts kann der Präsident ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). 

2.1    Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
In Nr. 1 wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, KN95/N95 oder FFP3) für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet. Diese Masken haben sich nach Erkenntnissen der zuständigen Behörden in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu verringern. Sie sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der Mutationen hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen und Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten. 

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit stark beeinträchtigt oder sogar zum Erliegen gebracht werden könnte. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Brandenburgische Landtag als gegenüber dem Deutschen Bundestag deutlich kleinere und geringer frequentierte Parlamente haben daher jüngst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske, FFP2- Maske oder gleichwertig) eingeführt.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen “Bausteinen„, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. 

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen (unten 2.2.) von geringer Intensität.

Erforderlichkeit und Angemessenheit unterliegen einer ständigen Überprüfung. Deshalb war die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Die von der aktuellen Situation ausgehende, nunmehr inhaltlich veränderte Folgeregelung soll wiederum befristet sein, und zwar ebenfalls bis zum 25. April 2021, um im Lichte der dann vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen zu treffen. 

2.2    Ausnahmen
Die Allgemeinverfügung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Personen eine medizinische Gesichtsmaske tragen können, und benennt Ausnahmen. Sie trägt individuellen Merkmalen, die einer Verpflichtung zur medizinischen Gesichtsmaske entgegenstehen, durch alternative Mittel und Abstandsregelungen hinreichend Rechnung. 

2.3    Sofortige Vollziehbarkeit
Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird die sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 
In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der insgesamt weiterhin sehr hohen Gefährdung und insbesondere der dargelegten Gefahren durch die Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotential die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen hier in Sitzungswochen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.
Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.
Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VwGO).“

Dr. Wolfgang Schäuble  



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