Parlament

Karlsruhe verwirft Antrag der Linken zum Ceta-Freihandelsabkommen

Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht (von links Astrid Wallrabenstein, Ulrich Maidowski, Peter Müller, Peter M. Huber, Doris König (Vorsitz), Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf und Christine Langenfeld) verkündet das Urteil zum Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (Ceta).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündet das Urteil zum EU-Kanada-Handelsabkommen Ceta am 2. März 2021. (© picture alliance/dpa | Uli Deck)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag, 2. März 2021, einen Antrag der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag verworfen, der sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Stellungnahme des Bundestages vom 22. September 2016 (18/9663) im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Ceta) richtete. Der Antrag sei unzulässig, heißt es in dem Urteil, weil die Fraktion weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt habe, die sie im Wege des Prozessstandschaft geltend machen könnte (Aktenzeichen: 2 BvE 4 / 16).

Über die Verfassungsbeschwerden und ein weites Organstreitverfahren, das die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss von Ceta betreffen, hatte der Zweite Senat hier nicht zu entscheiden. Diese seien Gegenstand von gesonderten Verfahren, teilt das Gericht mit.

Anträge der Linken im Bundestag

Im Mai 2016 hatte die Fraktion Die Linke und zehn ihrer Abgeordneten im Bundestag beantragt, der Bundestag solle die Bundesregierung kauffordern, im Rat der Europäischen Union den Beschluss über die vorläufige Anwendung von Ceta abzulehnen (18/8391). Im Juli 2016 beantragten die Fraktion und acht ihrer Abgeordneten, der Bundestag solle die Bundesregierung auffordern, dafür zu sorgen, Ceta als gemischtes Abkommen zu behandeln und auch dem Bundesrat zur Abstimmung vorzulegen, weil es mitgliedstaatliche Kompetenzen berühre und in die Angelegenheiten der Länder eingreife (18/9030). Als gemischte Abkommen werden Übereinkünfte bezeichnet, deren Gegenstand nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt und die deshalb auch von den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden müssen. 

Die Fraktion und elf ihrer Abgeordneten hatten zudem im September 2016 den Bundestag aufgefordert, er solle nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Stellung nehmen und feststellen, dass die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von Ceta in seiner bestehenden Form gegen EU-Recht und auch gegen das Grundgesetz verstoße (18/9665). Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Ratsbeschlüsse stellten sich als sogenannte Ultra-vires-Akte dar und verletzten die Verfassungsidentität.

Im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (ultra vires: „über die Kräfte hinaus“) prüft das Bundesverfassungsgericht, ob sich eine Maßnahme europäischer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen innerhalb der vom nationalen Gesetzgeber an die EU übertragenen Kompetenzen hält. Aus Sicht der Linken ist eine vorläufige Anwendung von Ceta nur zulässig, soweit die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU reichen.

Stellungnahme des Bundestages vom 22. September 2016

Die Anträge der Linksfraktion und ihrer Abgeordneten waren damals im Bundestag abgelehnt worden (18/9697, 18/9703, 18/9665). Der Bundestag habe stattdessen am 22. September 2016 eine Stellungnahme abgegeben und „in Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung“ die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, den Bundestag zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ceta weiterhin umfassend und frühzeitig zu informieren (18/9663).

Sie solle im Rat durch eine Unterzeichnung von Ceta als gemischtem Abkommen den Weg zu einem Ratifizierungsverfahren eröffnen. Zudem solle sie durchsetzen, dass in Abstimmung zwischen EU-Ministerrat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung vereinbart werden, wo dies Aufgrund von Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten rechtlich geboten sei sowie in jedem Fall im Bereich des Investitionsschutzes.

Der Zweite Senat hatte mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (Aktenzeichen: 2 BvR 1368 / 16 u. a.) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Anwendung von Ceta nach Maßgabe der Gründe abgelehnt. Dort habe er ausgeführt, dass sich der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsachverfahren möglicherweise als Ultra-vires-Akt herausstellen könne und auch eine Berührung der durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen sei.

Vorläufige Anwendung von Ceta ohne Investitionsschutz

Ceta sei schließlich von den Organen der EU als gemischtes Abkommen behandelt worden. Im Oktober 2016 habe der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von Ceta beschlossen. Teile des Abkommens, darunter die Regelungen zum Investitionsschutz, seien von der vorläufigen Anwendung ausgenommen worden.

Der Linken sei es um die Feststellung gegangen, so das Gericht, dass die Bundestagsstellungnahme vom 22. September 2016 das Grundgesetz und die Rechte des Bundestages verletze, weil der Bundestag kein Mandatsgesetz oder andere begleitende gesetzgeberische Maßnahmen erlassen habe.

„Grundgesetz kennt kein Mandatsgesetz“

Der Zweite Senat begründet die Unzulässigkeit des Antrags der Linken unter anderem damit, dass das Grundgesetz kein Mandatsgesetz kenne, das eine Inanspruchnahme von Hoheitsrechten durch die EU oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen ultra vires legitimieren könne. Daher scheide eine Verletzung von Rechten der Linken oder des Bundestages durch das Unterlassen eines solchen Mandatsgesetzes von vornherein aus. Das gelte auch mit Blick auf die begehrte Begleitgesetzgebung zur vorläufigen Anwendung von Ceta.

Auch dass der Bundestag mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2016 seine Integrationsverantwortung verletzt haben solle, sei „weder dargetan noch sonst ersichtlich“, urteilt das Gericht. (vom/02.03.2021)

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