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  • 1. Lesung
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  • Vermittlungsausschuss
Inneres

Koalition will Bestands­daten­auskunft neu regeln

CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ (19/25294) vorgelegt, den der Bundestag am Mittwoch, 13. Januar 2021, erstmals beraten hat. Der Entwurf wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 umsetzen. Die inhaltlich mit den für verfassungswidrig erklärten Normen übereinstimmenden Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sollen geändert werden. Betroffen sind die Übermittlungsbefugnisse des Paragrafen 15a des Telemediengesetzes (TMG) und die Übermittlungsregelung für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Geändert werden sollen darüber hinaus die polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die nachrichtendienstlichen Abrufregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sowie der Paragraf 100j der Strafprozessordnung. Da die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, haben die Fraktionen die Paragrafen 15a TMG und 113 TKG entsprechend offen formuliert. Die entsprechenden Landesgesetze müssten von den Ländern geändert werden, heißt es.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzten die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist laut Verfassungsgericht grundrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber müsse aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

„Voraussetzungen werden weitgehend nicht erfüllt“

Der Senat hatte klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, müsse diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssten im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden, heißt es in dem Beschluss. Die genannten Voraussetzungen würden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen habe der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. (vom/13.01.2020)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

Nina Warken

Nina Warken

© Nina Warken/ Tobias Koch

Warken, Nina

CDU/CSU

Christian Wirth

Christian Wirth

© Dr. Christian Wirth

Wirth, Dr. Christian

AfD

Uli Grötsch

Uli Grötsch

© Susi Knoll

Grötsch, Uli

SPD

Manuel Höferlin

Manuel Höferlin

© Manuel Höferlin/Christian Kuhlmann (5 Gänge)

Höferlin, Manuel

FDP

Niema Movassat

Niema Movassat

© Niema Movassat/ Julia Bornkessel

Movassat, Niema

Die Linke

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Michael Kuffer

Michael Kuffer

© Michael Kuffer / Gilla Hof

Kuffer, Michael

CDU/CSU

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 825 KB — Status: 15.12.2020
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/25294 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2020
  • Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
  • WD 10 - 037/20 Mögliche Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 – Bestandsdatenauskunft II – auf das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741 und 19/20163) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetzänderungsgesetz

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Fachleute monieren ein­zelne Regelungen für Zugriff auf Kundendaten

Zeit: Montag, 25. Januar 2021, 10 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal Raum 4 900

Beabsichtigte Neuregelungen zum Zugriff von Sicherheitsbehörden auf Kundendaten in der Telekommunikation, den sogenannten Bestandsdaten, haben in manchen Details nicht die Zustimmung aller Sachverständigen gefunden. Dies zeigte sich bei einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat am Montag, 25. Januar 2021, . In der Sitzung unter der Leitung von Andrea Lindholz (CDU/CSU) ging es um den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ (19/25294).

Experten sehen Mängel in wesentlichen Details

Nach Ansicht von Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz behebt der Gesetzentwurf im Wesentlichen die Mängel des geltenden Telekommunikationsrechts und des Fachrechts der Sicherheitsbehörden, die das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt hat. Gleichwohl stünden einige der vorgesehenen Regelungen mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. So trage der Gesetzentwurf der spezifischen Sensibilität von Telemediendaten nur unzureichend Rechnung. Zum anderen verfehle die gesetzliche Erlaubnis zur Auflösung dynamischer IP-Adressen unter Verwendung bevorrateter Telekommunikations-Verkehrsdaten EU-rechtliche Anforderungen.

Der Rechtsanwalt Jonas Breyer bedauerte, dass der Gesetzentwurf die Mängel, die das Bundesverfassungsgericht genannt habe, leider nur teilweise beseitige. Er fürchte, dass es zu einer weiteren Entscheidung kommen werde. Er unterstrich, dass die Abfrage von Bestandsdaten von hoher Bedeutung sei, weil die Anonymität der Telekommunikation damit durchbrochen werde. Die Daten lägen im  Umfeld besonders geschützter Informationen.

Datenschutzbeauftragter mahnt Gesamtreform an

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Professor Ulrich Kelber, kritisierte insgesamt die Unzulänglichkeit der nachrichtendienstlichen Gesetzgebung, hinsichtlich derer er wiederholt eine umfassende Gesamtreform angemahnt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber inzwischen zum Recht der Nachrichtendienste eine lange Aufgabenliste zugewiesen. Es wäre nach seiner Meinung geboten, diese endlich konsequent abzuarbeiten statt mit einzelnen Reparaturgesetzen zu agieren.

Prof. Dr. Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung meinte, eine Rechtsanwendung, die zugleich praktikabel und grundrechtsschonend sein soll, erscheine auf der Grundlage der beabsichtigten Regelungen kaum möglich. Diese Regelungen seien in dem hohen Grad ihrer Ausdifferenziertheit intuitiv nicht mehr zu erfassen und nachzuvollziehen. Das betreffe nicht nur die anspruchsvolle Prüfung der formalen Voraussetzungen einer Abfrage durch die Fachbehörden, sondern auch die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens durch die Verpflichteten.

BKA: Abhängig von der Speicherung der Daten durch Anbieter

Der Präsident des Bundeskriminalamts, Holger Münch, hielt fest, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rahmen für manuelle Bestandsdatenabfragen durch das BKA im Gesetzentwurf deutlich erkennbar und für die praktische Anwendung handlungs- und rechtssicher formuliert sei. Die bislang dem BKA zur Verfügung stehenden Möglichkeiten manueller Bestandsdatenauskünfte könnten daher im Kern auch mit der künftigen Neuregelung wahrgenommen werden.

Im konkreten Fall stelle aber ein Ersuchen an den Betreiber auf Bestandsdatenauskunft nur dann einen Mehrwert für die polizeiliche Arbeit dar, wenn der Anbieter auch die Kundendaten gespeichert habe, um hieraus Auskunft erteilen zu können. Dies gelte insbesondere für dynamische IP-Adressen.

Experte: Der Gesetzentwurf genügt den Anforderungen

Nach Ansicht von Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg genügt der Gesetzentwurf in wesentlichen Zügen genau den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Er lenkte den Blick darauf, dass das Korsett, das das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber angelegt habe, so engmaschig sei, dass in der Fachliteratur völlig zu Recht von einer Art juristischem Overkill in der Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesprochen werde.

Mit Blick auf weiter drohende Verfahren versuche der Gesetzgeber, die Vorgaben kleinteilig umzusetzen. Es sei nötig, sich grundsätzliche Gedanken über eine neue Architektur der Sicherheitsbefugnisse in Deutschland zu machen.

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 umsetzen. Die inhaltlich mit den für verfassungswidrig erklärten Normen übereinstimmenden Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sollen geändert werden. Betroffen sind die Übermittlungsbefugnisse des Paragrafen 15a des Telemediengesetzes (TMG) und die Übermittlungsregelung für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Geändert werden sollen darüber hinaus die polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die nachrichtendienstlichen Abrufregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sowie der Paragraf 100j der Strafprozessordnung. Da die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, haben die Fraktionen die Paragrafen 15a TMG und 113 TKG entsprechend offen formuliert. Die entsprechenden Landesgesetze müssten von den Ländern geändert werden, heißt es.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Paragrafen 113 des TKG und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzten die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist laut Verfassungsgericht grundrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber müsse aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

„Voraussetzungen werden weitgehend nicht erfüllt“

Der Senat hatte klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, müsse diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssten im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden, heißt es in dem Beschluss. Die genannten Voraussetzungen würden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen habe der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. (fla/vom/25.01.2021)

Dokumente

  • 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 825 KB — Status: 15.12.2020

Tagesordnung

  • 117. Sitzung am Montag, dem 25. Januar 2021, 10.00 Uhr - Öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Protokoll - 117. Sitzung - 25. Januar 2021 - Bestandsdatenauskunft

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste Stand: 20. Januar 2021

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Bäcker, Johannes Gutenberg-Universität Mainz - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 A
  • Stellungnahme Prof. Dr. Markus Löffelmann, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 B
  • Stellungnahme Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts, Wiesbaden - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 C
  • Stellungnahme Prof. Ulrich Kelber, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 D
  • Stellungnahme Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Julius-Maximilians-Universität Würzburg - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 E
  • Stellungnahme Jonas Breyer, Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Wiesbaden - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)696 F
  • Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin - Bestandsdatenauskunft - BT-Drucksache 19/25294 - Ausschussdrucksache 19(4)697

Weitere Informationen

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2020
  • Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
  • Ausschuss für Inneres und Heimat

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Bundestag ändert die Regelungen über die Bestands­daten­auskunft

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Januar 2021, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ (19/25294) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (19/26267) angenommen. Die Koalitionsfraktionen stimmten für ihren Gesetzentwurf, die Opposition lehnte ihn ab.

Keine Mehrheit fand ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform auszugestalten (19/22888). CDU/CSU, SPD und AfD lehnten ihn ab, Linksfraktion und Grüne stimmten ihm zu, die FDP enthielt sich. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vor (19/25886).

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Ziel des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen ist, es, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 umzusetzen. Die inhaltlich mit den für verfassungswidrig erklärten Normen übereinstimmenden Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurden geändert. Betroffen sind die Übermittlungsbefugnisse des Paragrafen 15a des Telemediengesetzes (TMG) und die Übermittlungsregelung für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Geändert wurden darüber hinaus die polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die nachrichtendienstlichen Abrufregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sowie der Paragraf 100j der Strafprozessordnung. Da die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, hatten die Fraktionen die Paragrafen 15a TMG und 113 TKG entsprechend offen formuliert. Die entsprechenden Landesgesetze müssten von den Ländern geändert werden, heißt es im Gesetzentwurf.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzten die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist laut Verfassungsgericht grundrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber müsse aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

„Voraussetzungen werden weitgehend nicht erfüllt“

Der Senat hatte klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, müsse diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssten im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden, heißt es in dem Beschluss. Die genannten Voraussetzungen würden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen habe der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. 

Abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen wollten mit ihrem Antrag (19/22888) das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität „verfassungskonform ausgestalten“. Das Gesetz enthalte laut einem Rechtsgutachten teils offensichtlich, teils mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrige und teils verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelungen, schrieben die Grünen. Daher sollte der Bundestag die Bundesregierung auffordern, einen neu gefassten Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem entsprechend dem im Anhang beigefügten Rechtsgutachten das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (19/20163) an die Anforderungen des Grundgesetzes angepasst wird.

So sollte die Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes präzisiert und ein zweistufiges Meldeverfahren entsprechend dem Änderungsvorschlag der antragstellenden Fraktion (19/20168) vom 17. Juni 2020 eingeführt werden. (vom/mwo/sas/28.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

Alexander Throm

Alexander Throm

© Alexander Throm/Tobias Koch

Throm, Alexander

CDU/CSU

Christian Wirth

Christian Wirth

© Dr. Christian Wirth

Wirth, Dr. Christian

AfD

Uli Grötsch

Uli Grötsch

© Susi Knoll

Grötsch, Uli

SPD

Manuel Höferlin

Manuel Höferlin

© Manuel Höferlin/Christian Kuhlmann (5 Gänge)

Höferlin, Manuel

FDP

Niema Movassat

Niema Movassat

© Niema Movassat/ Julia Bornkessel

Movassat, Niema

Die Linke

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Carsten Müller

Carsten Müller

© Carsten Müller/ Tobias Koch

Müller (Braunschweig), Carsten

CDU/CSU

Dirk Wiese

Dirk Wiese

© Dirk Wiese/ Marco Urban

Wiese, Dirk

SPD

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/20163 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/17741 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/18470 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
    PDF | 931 KB — Status: 17.06.2020
  • 19/20168 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 19/17741, 19/20163 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
    PDF | 308 KB — Status: 17.06.2020
  • 19/22888 - Antrag: Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität unverzüglich verfassungskonform ausgestalten
    PDF | 268 KB — Status: 29.09.2020
  • 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 825 KB — Status: 15.12.2020
  • 19/25886 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/22888 - Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität unverzüglich verfassungskonform ausgestalten
    PDF | 281 KB — Status: 14.01.2021
  • 19/26267 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/25294 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 310 KB — Status: 27.01.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 19/25294 (Beschlussempfehlung 19/26267: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25886 (Antrag 19/22888 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Ja zum Vermittlungs­vor­schlag zur Neu­regelung der Bestands­datenauskunft

Der Bundestag hat zu Beginn der Plenarsitzung am Freitag, 26. März 2021, eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (19/27900) zum Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ angenommen. Bei der Abstimmung setzten sich die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von FDP und AfD durch. Der Bundestag hatte das Gesetz (19/25294, 19/27300) am 28. Januar 2021 in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (19/26267) beschlossen. 

Nachdem dieses aber am 12. Februar im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten hatte, berief die Bundesregierung am 24. Februar 2021 den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Dieser hatte sich daraufhin am Mittwoch, 24. März 2021 mit der Neuregelung der Bestandsdatenauskunft befasst und an vielen Stellen Nachbesserungen vorgeschlagen. 

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Mai 2020 den Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen: 1 BvR1873/13, 1 BvR 2618/13). Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen.

Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz sollte der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Personenbezogene Daten für die Durchführung von Verträgen

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen.

Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Mit dem Gesetzesbeschluss wollte der Bundestag entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Übermittlungs- und Abrufregelungen sollten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Ergebnis im Vermittlungsausschuss 

Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Nachbesserungen betreffen sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz. So sind nun vor allem Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, möglich.

Außerdem wurde klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus dürfen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen. (vom/26.03.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Stefan Müller

Stefan Müller

© Stefan Müller/Kurt Fuchs, Erlangen

Müller (Erlangen), Stefan

CDU/CSU

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Die Linke

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

Dokumente

  • 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 825 KB — Status: 15.12.2020
  • 19/26267 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/25294 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
    PDF | 310 KB — Status: 27.01.2021
  • 19/27300 - Unterrichtung: Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 - Drucksachen 19/25294, 19/26267 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 247 KB — Status: 24.02.2021
  • 19/27900 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 - Drucksachen 19/25294, 19/26267, 19/27300 -
    PDF | 562 KB — Status: 24.03.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 19/27900 angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-de-bestandsdatenauskunft-830104

Stand: 13.05.2025