Umwelt

Kennzeichnung von Einwegkunststoff­produkten beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. März 2021, eine Verordnung der Bundesregierung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, 19/26554(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 19/27035(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Nr. 2.1) beschlossen. Die Vorlage wurde mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der FDP und Die Linke angenommen. Ebenfalls angenommen wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen der Grünen bei Enthaltung der Linken eine Entschließung. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (19/27904(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zugrunde.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der FDP (19/27942(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der unter anderem darauf abzielte, den Handelsunternehmen Rechtssicherheit und den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, um die Produktion auf die zusätzliche Kennzeichnung umzustellen. Die Vorlage wurde mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken bei Unterstützung durch die AfD zurückgewiesen.

Verordnung für Einwegkunststoffprodukte

Die Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (19/26554(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) setzt einzelne Artikel der von der Europäischen Union 2019 beschlossenen Richtlinie 2019 / 904 in deutsches Recht um. Dazu gehört, dass bestimmte Einwegkunststoffprodukte, deren Deckel und Verschlüsse aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Verschlüsse und Deckel während der Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

Außerdem setzt die Verordnung die Vorgabe um, dass Einwegkunststoffprodukte künftig eine Kennzeichnung tragen müssen, die darauf hinweist, dass eine unsachgemäße Entsorgung negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Bundestag muss der Verordnung aufgrund von Paragraf 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zustimmen.  (chb/sas/vom/25.03.2021)