Die erste Beratung des von der AfD-Fraktion angekündigten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Meinungsfreiheit sollte am Donnerstag, 6. Mai 2021, stattfinden. Der Bundestag hat den Tagesordnungspunkt jedoch abgesetzt. Ebenfalls erstmals beraten werden sollte ursprünglich ein AfD-Antrag zum Aufbau und zur Vermittlung einer Data Literacy.
Abgestimmt werden sollte darüber hinaus über einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Den Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zurückziehen und Upload-Filter herausfiltern“ (19/27853). Zudem sollte über einen Gesetzentwurf der AfD zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken (19/27772) entschieden werden.
Antrag der AfD
Die AfD-Fraktion verlangt in ihrem Antrag (19/27853), den Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zurückzuziehen und zu überarbeiten. Dabei solle nicht auf die Funktionalität von Upload-Filter verzichtet werden, da diese letztlich vor allem die Meinungsfreiheit einschränkten. Der neue Entwurf solle unter anderem eine digitalfreundlichere Regulierung des Urheberrechts vorsehen und auf eine willkürliche Vorteilsgewährung für klassische Verlagshäuser verzichten.
Zudem solle er eine ausgewogenere Balance zwischen den Interessen von Rechteverwertern einerseits und den Interessen der Bürger andererseits vorsehen, von einer Vergütungspflicht für Zitate absehen und kleine Diensteanbieter wirksamer gegen die Pflicht zur Einführung von automatisierten Verfahren schützen.
Gesetzentwurf der AfD
Der Gesetzentwurf der AfD (19/27772) sieht vor, das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu ändern. Grund sei die Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken, heißt es in dem Entwurf. Marktbeherrschende soziale Netzwerke sollten künftig, „die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen“, heißt es.
Seit dem Jahr 2015, so die Fraktion zur Begründung, würden die großen sozialen Netzwerke die Löschung von Inhalten verstärkt mit „internen Richtlinien zur Hassrede“ legitimieren. Dieser Begriff aber sei schwammig und könne im Widerspruch zur grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ausgelegt werden, heißt es weiter. (mwo/hau/04.05.2021)