Geschichte

Vor 45 Jahren: Bundestag reformiert das Ehe- und Familienrecht

Blick in den Deutschen Bundestag in Bonn am 16.12.1976 während einer Regierungserklärung von Bundeskanzler Helmut Schmidt. (am Rednerpult)

Der Plenarsaal des Bundestages in Bonn während einer Regierungserklärung von Bundeskanzler Helmut Schmidt im Dezember 1976 (picture alliance / dpa | dpa)

Vor 45 Jahren, am Donnerstag, 8. April 1976, verabschiedete der Deutsche Bundestag den von Bundestag und Bundesrat gefundenen Kompromiss zur Reform des Ehe- und Familienrechts. Vorausgegangen waren dieser Entscheidung acht Jahre kontroverser Diskussion in der Öffentlichkeit und im Parlament.

Von der Hausfrauenehe zum partnerschaftlichen Prinzip

Mit der Reform erfuhr das Ehe- und Familienrecht eine grundlegende Neuregelung. Das Reformgesetz ersetzte das Leitmodell der sogenannten Hausfrauenehe durch das partnerschaftliche Prinzip. Konnte eine Ehefrau bisher nur berufstätig sein, wenn dies mit den Interessen ihres Ehemanns und der Familie vereinbar war, stellt das neue Gesetz klar, dass beide Ehegatten gleichermaßen zur Haushaltsführung verpflichtet und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind, wie der damalige Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn (SPD) in der ersten Lesung des Entwurfs eines ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (7/650) am Freitag, 8. Juni 1973, betonte.

Der bis zum heutigen Tage bestehende einseitige Vorrang des Mannes dürfe nicht länger aufrechterhalten bleiben. „Ziel des Entwurfes ist ein Eherecht, das dem partnerschaftlichen Eheverständnis entspricht, ein faires und ehrliches Scheidungsrecht und ein gerechtes Scheidungsfolgenrecht.“

Abschaffung des Verschuldensprinzips

Weiter erläuterte er die fünf Schwerpunkte der Reform. Die Rechtsstellung der Partner werde vom Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmt. Die Ehe sei zwar auf Lebenszeit angelegt, die staatliche Ordnung dürfe jedoch keinen Zwang zur Aufrechterhaltung der Ehe ausüben. „Sie muss vielmehr ein Verfahren anbieten, das eine Auflösung der Ehe unter glaubwürdigen und den Bürgern zumutbaren Bedingungen erlaubt. Die bisher in der Regel notwendige Frage nach der Schuld am Scheitern der Ehe entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie muss durch die objektive Frage ersetzt werden, ob die Ehe endgültig gescheitert ist.“

Das als überholt geltende Schuldprinzip, wurde nun durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Nach dem Schuldprinzip hatte zuvor der Ehepartner, der maßgeblich am Scheitern der Ehe schuld war, dem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern Unterhalt zu leisten.

Versorgungsausgleich und eigene Familiengerichte

Zukünftig solle die wirtschaftliche Lage der Beteiligten nach Auflösung der Ehe entscheidender Maßstab sein, so der Justizminister. „Ehe- und familienbedingte Nachteile müssen unter sozialen Gesichtspunkten ausgeglichen werden.“ Neu ist auch der sogenannte Versorgungsausgleich, der beide Ehegatten an der während der Ehe erarbeiteten Altersversorgung gleichmäßig beteiligen soll.

Zum neuen Verfahrensrecht erklärte der Minister: „Scheidung und Regelung der Scheidungsfolgen gehören zusammen. Sie sollen in einem Verfahren geregelt werden. Diese Verfahren müssen von besonders sachkundigen und erfahrenen Richtern behandelt werden. Dazu sollen eigene Familiengerichte neu eingeführt werden.“

Einsetzung einer Eherechtskommission

Grundlage der Reformberatungen waren die schon 1970 vorgelegten Empfehlungen einer Sachverständigenkommission. Auf Initiative der SPD-Fraktion (5/2162) hatte der Deutsche Bundestag am Mittwoch, 8. November 1967, ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen die Einsetzung einer Eherechtskommission gefordert, die 1968 beim Bundesjustizministerium eingesetzt worden war. Bereits in seiner ersten Regierungserklärung, am Dienstag, 28. Oktober 1969, hatte Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) eine Neuregelung des Eherechts als dringend festgestellt. Entsprechende Reformvorschläge hatte die Bundesregierung dem Bundestag am Montag, 20. September 1971 (6/2577), und am Donnerstag, 25. Mai 1972 (6/3453), vorgelegt. Wegen der vorzeitigen Neuwahlen im Herbst 1972 konnten beide Entwürfe nicht mehr abschließend beraten werden.

Nach den Neuwahlen hatte die sozialliberale Bundesregierung unter Willy Brandt im April 1973 einen überarbeiteten, aus beiden früheren Entwürfen zusammengefassten Gesetzentwurf (7/650) vorgelegt, der in der 40. Sitzung am 8. Juni 1973 in erster Lesung beraten und schließlich in der 209. Sitzung, am Donnerstag, 11. Dezember 1975, im Bundestag nach einer langen und hitzigen Debatte mit den Stimmen der Regierungsmehrheit gegen die Stimmen der Opposition beschlossen wurde.

Opposition fordert Bekenntnis zur Ehe auf Lebenszeit

In der abschließenden Beratung kritisierte die Opposition vor allem, dass sich durch das neue Scheidungsrecht die grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Ehe zu einer Ehe auf Zeit entwickeln würde. Das Leitbild der auf lebenszeitliche Dauer angelegten Ehe müsse deshalb gesetzlich fixiert werden, forderte Dr. Paul Mikat für die Oppositionsfraktion. Für die CDU/CSU sei dies nicht nur eine deklaratorische Feststellung, sondern ein notwendiges Bekenntnis zu einer „Wertentscheidung unserer Verfassung“, erklärte er.

Die Rechtsordnung könne sich nicht damit begnügen, durch das staatliche Ehescheidungsrecht ein möglichst schnelles, unauffälliges und unverbindliches Auseinandergehen der Eheleute in die Wege zu leiten. „Sie hat vielmehr zur Überwindung von Konflikten beizutragen, indem sie Einrichtungen zur Verfügung stellt und Maßnahmen vorsieht, die der Wiederversöhnung der Ehepartner dienen können“, betonte der Jurist und Kirchenrechtler.

Kein Scheidungsautomatismus

Die Opposition begrüßte zwar grundsätzlich den Übergang vom bisherigen Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip, bestand aber für Fälle der nicht einvernehmlichen Scheidung auf einer Härtefallregelung, in der Zumutbarkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden können. Der scheidungswillige Partner dürfe sich nicht auf sein eigenes, die Ehe zerrüttendes Verhalten berufen. Eigenes Fehlverhalten dürfe nicht auch noch belohnt werden, so die Argumentation. Auf wenig Begeisterung traf auch die Fristenregelung, nach der nach dreijährigem Getrenntleben auch die nicht einvernehmliche Scheidung möglich wurde, ohne dass der andere Ehepartner dem widersprechen konnte. Die einvernehmliche Scheidung ist bereits nach einem Trennungsjahr möglich.

Der CDU-Abgeordnete Dr. Carl Otto Lenz wetterte: „Dieses Gesetz ist frauenfeindlich. Dieses Gesetz ist männerfeindlich. Dieses Gesetz ist familienfeindlich. Dieses Gesetz ist volksfeindlich. Deshalb darf es nicht in Kraft treten.“ Den Vorsitzenden des Rechtsausschusses empörte vor allem die erleichterte Form der Scheidung, nach der auch dem Ehegatten die Scheidung ermöglicht werde, der die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hatte. Der für die Zerrüttung verantwortliche Partner könnte so den anderen Partner quasi verstoßen, lautete die Kritik. „Dieses neue Gesetz gibt dem treuen Ehegatten keinen Schutz. Es gibt den Kindern keinen Schutz vor Scheidung. Ein Ehegatte allein bestimmt, ob die Ehe dauern soll oder nicht. Kein Gericht und kein Ehegatte kann sich dem länger als dreieinhalb Jahre widersetzen. Die Ehe wird eine unverbindliche, leicht scheidbare Gelegenheitsgesellschaft, die den ehetreuen Ehegatten weit weniger schützt als das Mietrecht den vertragstreuen Mieter.“ Alles in allem, konstatierte er, werde dieses neue Recht zu einer Lockerung der Familienbeziehungen führen: „Die Ehegatten wechseln die Partner, die Kinder wechseln die Eltern.“

„Nicht Eheschutz mit Sühnebedürfnis verwechseln“

Bundesjustizminister Dr. Hans-Jochen Vogel (SPD) hingegen warb für die Neureglung: „Das neue Recht will in dem Falle eines solchen Scheiterns nicht in erster Linie strafen und ahnden, sondern helfen und dafür sorgen, dass Eheleute ohne Hass, mit einem Minimum an Bitterkeit und einem Maximum an Fairness auseinandergehen“. Zum Vorwurf der sogenannten Verstoßungsscheidung gab der Minister zu bedenken „Wem hilft es denn, eine auf diese Weise zugrunde gegangene Ehe auf dem Papier bestehen zu lassen? Wird hier nicht Eheschutz mit Sühnebedürfnis verwechselt?“

Weiter führte er aus. „Wie kann man von Verstoßung reden, wenn der wirtschaftlich schwächere Teil einen Anspruch auf Unterhalt hat, und zwar gegebenenfalls auf Lebenszeit, wenn er durch den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten geschützt ist, wenn er außerdem durch den Versorgungsausgleich gesichert ist und wenn ihm die Beiträge für seine Alterssicherung als Unterhalt geschuldet werden, falls eine Erwerbstätigkeit für ihn nicht mehr in Betracht kommt?“

Auch der Berichterstatter des federführenden Rechtsausschusses Dr. Alfred Emmerlich (SPD) stellte dazu klar: Der Staat könne es nicht verhindern, dass ein Ehegatte einseitig und ohne einen in der Person des anderen liegenden Grund seine Ehe aufgibt. Der Staat könne es insbesondere nicht verhindern, dass ein Ehegatte von seinem Ehepartner getrennt lebt. Der Gesetzgeber könne nur festlegen, unter welchen Voraussetzungen er eine Scheidung zulässt. „Wer die Scheidung in den soeben angeführten Fällen verweigert, bewirkt, dass Ehegatten auf eine Ehe fixiert bleiben, die nur noch auf dem Papier existiert, dass der aus der Ehe Herausstrebende neue Bindungen nicht legalisieren kann und auch der an der Ehe festhaltende Partner daran gehindert wird, sich ein neues Leben aufzubauen.

“Konfliktlösungen im personalen Bereich ermöglichen„

Hans Arnold Engelhard betonte für die FDP-Fraktion:Für uns steht als Auffassung von Ehe die Ehe als eine personale Lebensgemeinschaft im Vordergrund.„ Den Ausführungen der Opposition entgegnete er: Eine Ehe müsse nicht mit gesetzlichen Zwangsmitteln aufrechterhalten werden um den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner in seiner Existenz zu schützen. Ehescheidung sei “nach unserem Verständnis nicht ein Kampf um alles oder nichts, nicht ein Streit um Sein oder Nichtsein„, sondern “wir wollen mit der Scheidung Konfliktlösungen im personalen Bereich ermöglichen„.

“Ich glaube, bei allem Verständnis für diejenigen, die in schlechter, in gescheiterter Ehe leben und daran oft schwer zu tragen haben, ist es notwendig, darauf in der Diskussion hinzuweisen. Wir helfen ihnen nicht, wenn wir mit Scheidungsverboten zu operieren suchen. Wir können uns nur bemühen, die Ehescheidung künftig weniger zu einem Strafgericht als vielmehr zu einem Mittel werden zu lassen, mit dem versucht wird, persönliche Konflikte zu lösen.„

Nachdem noch einmal einmal alle Für und Wider der Reform dargelegt worden waren, verabschiedete der Bundestag in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der sozialliberalen Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion am 11. Dezember 1975 die Reform des Ehe- und Familienrechts.

Kompromiss von Bundesrat und Bundestag

Daraufhin rief der Bundesrat, in dem die unionsgeführten Länder in der Mehrheit waren, in seiner 430. Sitzung am Freitag, 30. Januar 1976, mit seiner Unionsmehrheit den Vermittlungsausschuss an. Der Bundesrat forderte unter anderem eine Konkretisierung der Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben. Darüber hinaus verlangte die Länderkammer die Wiederzusammenlegung mit dem von der Reform abgetrennten Gesetz über den Ehe- und Familiennamen, das der Bundestag in seiner 147. Sitzung am Freitag, 31. Januar 1975, mit Mehrheit beschlossen hatte und für den die erforderliche Zustimmung des Bundesrates noch ausstand.

Hinzu kamen weitere Änderungswünsche wie die Forderung nach einer Abdingbarkeit des Versorgungsausgleichs durch die Ehepartner und eine Erweiterung bei der Härtescheidung. Der anschließend gefundene Kompromiss (7/4992) des Vermittlungsausschusses wurde am 8. April 1976 vom Bundestag in seiner 235. Sitzung und einen Tag später vom Bundesrat verabschiedet.

Neuregelung des Namensrechts

Nach dem erzielten Kompromiss konnte die Neuregelung des Namensrechts bereits zum 1. Juli 1976 in Kraft treten. Eheleute hatten nun die Möglichkeit, den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen zu führen.

Der andere Ehepartner konnte seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen. Waren sich die Eheleute allerdings nicht einig, wurde automatisch der Name des Mannes zum Ehenamen. Seit 1994 können beide Eheleute ihren Familiennamen beibehalten.

Neues Ehe- und Scheidungsrecht trat am 1. Juli 1977 in Kraft

Nach seiner Verkündung am 15. Juni 1976 trat das neue Ehe- und Scheidungsrecht am 1. Juli 1977 in Kraft. Mit der Einführung der Familiengerichte zum 1. Juli 1977 wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht, Amtsgericht und Vormundschaftsgericht zugunsten einer gemeinsamen Zuständigkeit der neuen Familiengerichte aufgehoben.

Das Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts regelt im Wesentlichen die Scheidungsvoraussetzungen, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und die Verteilung des Sorgerechts über gemeinsame Kinder sowie den Versorgungsausgleich und das Eheverfahren vor den Familiengerichten. (klz/01.04.2021)

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