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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Finanzen

Regelung von Dienstleistungen zur Schwarmfinanzierung

Der Bundestag hat am Freitag, 26. März 2021, in erster Lesung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur begleitenden Ausführung der europäischen Verordnung 2020/1503 und der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) (19/27410) beraten. Anschließend wurde die Vorlage in den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Ebenfalls an den Finanzausschuss überwiesen wurde ein erstmals vorgelegter Antrag der Grünen mit dem Titel „Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen“ (19/14386 neu).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel sei insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung solcher Dienstleistungen unter Einhaltung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz, heißt es im Gesetzentwurf. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollen künftig nur angeboten werden können, wenn eine Zulassung dafür vorliegt.

Außerdem sieht der Entwurf Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsleitung, zu aufsichtsrechtlichen Sicherheiten und zum Umgang mit Interessenkonflikten und Beschwerdeverfahren vor. Auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen soll ausdrücklich geregelt werden. Zum Zweck des Anlegerschutzes sieht der Entwurf darüber hinaus die Festschreibung von Informations- und Offenlegungspflichten vor. Auch eine Kenntnisprüfung und „Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen“, soll vorgegeben werden.

Antrag der Grünen

Der Bundestag soll nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung auffordern, den Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen per Gesetz effektiver zu schützen. Ein entsprechender Entwurf soll dem Antrag der Fraktion (19/14386) zufolge einen Deckel von 1,5 Prozent bezogen auf die Restschuldversicherungsbeiträge vorsehen und sich auf sämtliche Zuwendungen vom Versicherer an das vermittelnde Kreditinstitut beziehen.

Weiter soll er unter anderem eine zeitliche Entkoppelung von mindestens einer Woche zwischen dem tatsächlichen Zustandekommen vom Kredit- und vom Restschuldvertrag vorsehen, die Kreditfinanzierung der Restschuldversicherung untersagen, für Kostentransparenz sorgen und verbindliche sanktionsbewehrte Mindeststandards für alle Vermittlerinnen und Vermittler von Restschuldversicherungen vorsehen. Zur Begründung schreiben die Antragsteller unter anderem, Untersuchungen zeigten, dass es sich bei Restschuldversicherungen oft um überteuerte, teilweise nicht passende Produkte handelt, über deren Kosten und Konditionen die Verbraucherinnen und Verbraucher kaum aufgeklärt würden. (sas/26.03.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Sarah Ryglewski

Sarah Ryglewski

© SPD-Bundestagsfraktion/@photothek

Ryglewski, Sarah

Parlamentarische Staatssekretärin für Finanzen

Stefan Keuter

Stefan Keuter

© DBT/ Inga Haar

Keuter, Stefan

AfD

Carsten Brodesser

Carsten Brodesser

© CDU Oberberg / Joachim Geis

Brodesser, Dr. Carsten

CDU/CSU

Frank Schäffler, FDP

Frank Schäffler, FDP

© DBT/ Inga Haar

Schäffler, Frank

FDP

Jörg Cezanne

Jörg Cezanne

© Jörg Cezanne / Maik Brückner

Cezanne, Jörg

Die Linke

Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

Ingrid Arndt-Brauer

Ingrid Arndt-Brauer

© SPD-Parteivorstand / Benno Kraehahn

Arndt-Brauer, Ingrid

SPD

Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/14386 - Antrag: Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen
    PDF | 285 KB — Status: 23.10.2019
  • 19/27410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
    PDF | 987 KB — Status: 09.03.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/27410 und 19/14386 (neu) beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Überwiegend Kritik an geplanten Regelungen zur Schwarm­finanzierung

Das Wort Crowdfunding steht in verschiedenen Variationen auf einem Blatt.

Die Sachverständigen bewerteten die geplanten neuen Regelungen zur Schwarmfinanzierung überwiegend kritisch. (© picture alliance/Frank May | Frank May)

Überwiegend kritisch haben Sachverständige das von der Bundesregierung geplante Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz sowie die ebenfalls geplanten Regelungen, unter anderem nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, beurteilt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) sprachen sich am Montag, 19. April 2021, Vertreter des Bundesverbandes Crowdfunding gegen eine Ausweitung der Haftung auf Organmitglieder aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte Restschuldversicherungen als überteuerte und unnötige Produkte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf zur „begleitenden Ausführung der Verordnung 2020 / 1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020 / 1540 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern“ soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern (19/27410). Ziel der Verordnung ist es, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern. Die Verordnung sieht eine Zulassungspflicht für Dienstleister vor, die über Plattformen Investoren für ein Projekt zusammenführen.

Vorgegeben werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen. Die Prospekthaftung wird ausgeweitet. Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängender Verordnungen. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Mit dem Gesetz werden nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019 / 1503 angepasst und dabei Verordnungsänderungen berücksichtigt.

Anträge der FDP und der Grünen

Ebenfalls beraten wurden zwei Anträge der Opposition. Ein Antrag der FDP-Fraktion (19/9276) will Verbraucher beim Abschluss von Restschuldversicherungen besser schützen. Diese dienen dazu, Kreditnehmer gegen Zahlungsausfälle zu schützen, falls diese im Fall von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod die Kreditraten nicht mehr bedienen können. Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob es bei Restschuldversicherungen zu Verstößen gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz kommt.

Ein zweiter Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/14386) will ebenfalls Verbraucher bei Restschuldversicherungen gesetzlich effektiver schützen. Die Provision solle gesenkt und eine Kreditfinanzierung von Restschuldversicherungen untersagt werden.

„Ausweitung des Kreises der Haftungsschuldner unverhältnismäßig“

Nachbesserungen am Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz forderte der Bundesverband Crowdfunding. Mit der geplanten Regelung gehe der Kreis der Haftungsschuldner über den Emittenten hinaus. Er betreffe auch Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane. Dies sei unverhältnismäßig.

Im Regelfall handele es sich um Angestellte, die ein geringes persönliches wirtschaftliches Interesse an der Emission haben würden. Die Haftungsausweitung könne dazu führen, dass dieser Finanzierungsweg in Deutschland von Emittenten als unattraktiv wahrgenommen werde. Ähnlich äußerte sich der Verband deutscher Kreditplattformen.

Verschärfung aufsichtsrechtlicher Anforderungen kritisiert

Der Deutsche Factoring-Verband kritisierte die geplante Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Factoringunternehmen, die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassen sind. Die im Kreditwesengesetz geplante Verpflichtung zur Bestellung mindestens zweier Geschäftsleiter sei unnötig. Größere Factoringunternehmen verfügten bereits heute über zwei Geschäftsleiter. Für kleine und mittlere Unternehmen sei die Pflicht eine erhebliche Kostenbelastung.

Mehrere Experten kritisierten die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes, die in der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geplant ist. Der Garantiezins für Lebensversicherungen soll auf maximal 0,25 Prozent begrenzt werden. Der Bund der Versicherten sah darin eine erneute Schlechterstellung der Versicherten.

Die Senkung wirke sich auf nahezu alle kapitalbildenden Tarife negativ aus und führe zu deutlich niedrigeren Rentenleistungen. Zudem stiegen die Provisionen für einen marktüblichen Vertrag bei gleicher garantierter Rentenleistung um etwa 30 Prozent. Der Gesetzgeber solle besser renditemindernde Kostenbelastungen der Versicherungsverträge senken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfahl, bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ein Provisionsverbot einzuführen.

„Mindestgarantie muss reduziert werden“

Prof. Dr. Jochen Ruß vom Institut für Versicherungswissenschaft der Universität Ulm machte auf eine bedeutsame Wirkung der Senkung aufmerksam: Konsequenz sei, dass Lebensversicherungen mit einer Garantie von 100 Prozent der eingezahlten Beiträge faktisch nicht mehr angeboten werden könnten.

Die Mindestgarantie bei der Riester-Rente und der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) in der betrieblichen Altersvorsorge müsse daher ebenfalls reduziert werden. Solche Produkte mit einer Mindestgarantie von 70 bis 80 Prozent seien dennoch bedarfsgerecht.

„Überteuerte Produkte mit lückenhaftem Versicherungsschutz“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband bewertete Restschuldversicherungen als überteuerte Produkte mit einem lückenhaften Versicherungsschutz. Es gebe massive Fehlanreize zum Verkauf der Versicherungen. Der Verband empfahl, den Verkauf von Restschuldversicherungen zeitlich von der Kreditvergabe zu entkoppeln. In Großbritannien gebe es gute Erfahrungen mit diesem Vorgehen. Der Verband begrüßte die geplante Deckelung der Provision auf 2,5 Prozent bezogen auf die Kreditsumme.

Die Verbraucherzentrale Hamburg empfahl dagegen die Begrenzung auf 1,5 Prozent, der Bund der Versicherten empfahl 2,5 Promille. Die Versicherungsbranche, hier der Versicherer HDI, widersprach dem und forderte eine Erhöhung der Provision auf vier Prozent der Darlehenssumme. Eine qualitativ hochwertige Beratung der Vermittler sollte honoriert werden. Aufwände würden sonst nicht mehr gedeckt, sie beträfen Qualifizierung, Beratung und Vermittlung der Kunden, Kundenbetreuung und sonstige Kosten wie etwa für IT-Systeme. (ab/20.04.2021)

Dokumente

  • 19/9276 - Antrag: Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen
    PDF | 75 KB — Status: 10.04.2019
  • 19/14386 - Antrag: Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen
    PDF | 285 KB — Status: 23.10.2019
  • 19/27410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
    PDF | 987 KB — Status: 09.03.2021

Tagesordnung

  • Tagesordnung "Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz"

Protokolle

  • Protokoll "Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz"

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste "Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz"

Stellungnahmen

  • Bund der Versicherten e. V. (BdV) (1)
  • Bund der Versicherten (BdV) (2)
  • Bundesverband Crowdfunding e. V.
  • Check24 Vergleichsportal GmbH
  • Deutscher Factoring-Verband e. V.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft
  • Finanztip Verbraucherinformation GmbH
  • HDI Deutschland AG
  • Mattil, Peter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Ruß, Prof. Dr. Jochen, Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
  • Verband deutscher Kreditplattformen e. V.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)
  • Verbraucherzentrale Hamburg e. V. (Vzhh)
  • Verbraucherzentrale Sachsen e. V.

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Bundestag verbessert Anlegerschutz bei Schwarmfinanzierung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. Mai 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur begleitenden Ausführung der europäischen Verordnung 2020 / 1503 und der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020 / 1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, 19/27410, 19/28403, 19/28605 Nr. 1.15) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29352) angenommen. Für die Vorlage stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen AfD und FDP. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf (19/27410, 19/28403) werden europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in deutsches Recht umgesetzt. Ziel sei insbesondere die Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung solcher Dienstleistungen unter Einhaltung eines ausreichenden Maßes an Anlegerschutz, heißt es im Gesetzentwurf. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen können künftig nur angeboten werden, wenn eine Zulassung dafür vorliegt.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsleitung, zu aufsichtsrechtlichen Sicherheiten und zum Umgang mit Interessenkonflikten und Beschwerdeverfahren vor. Auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen wurde ausdrücklich geregelt. Zum Zweck des Anlegerschutzes wurden darüber hinaus  Informations- und Offenlegungspflichten festgeschrieben. Auch eine Kenntnisprüfung und „Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen“, werden vorgegeben.

Die vom Finanzausschuss vorgenommenen Änderungen eröffnen unter anderem die Möglichkeit für Pensionskassen, durch eine Satzungsänderung die Rahmenbedingungen für Unterstützungszahlungen von Arbeitgebern zu verbessern. Geändert wurde auch die Haftung für Mitglieder von Aufsichtsorganen von Projektträgern und Schwarmfinanzierungsdienstleistern. Der Zeitraum, in dem die Gesetzesänderung zum festgelegten Vier-Augen-Prinzip bei Leasing- und Factoringinstituten umgesetzt werden muss, wurde um ein Jahr bis zum 1. Januar 2024 verlängert.

Weitere Anträge der Opposition

Abgelehnt wurden ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen“ (19/9276) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Grünen sowie ein Antrag der Grünen mit dem Titel „Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen“ (19/14386 neu) mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen der Linksfraktion und der Grünen. Den Entscheidungen lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/29352) zugrunde. Ein Antrag der Linken mit dem Titel „Kreditwucher beenden“ (19/29274) wurde direkt abgestimmt und mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen das Votum der Linksfraktion und der Grünen zurückgewiesen.

Erstmals erörtert wurde ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Für ein Volk von Eigentümern – Riester endlich reformieren“ (19/29209). Er soll nun federführend im Finanzausschuss weiterberaten werden. 

Abgelehnter Antrag der FDP

Die Liberalen forderten die Bundesregierung in ihrem abgelehnten Antrag (19/9276) auf, das geltende Recht konsequent anzuwenden und zu prüfen, ob es bei Restschuldversicherungen zu Verstößen gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz kommt.

Wie die Abgeordneten erläuterten, dient eine Restschuldversicherung prinzipiell dazu, Kreditnehmer gegen Zahlungsausfälle zu schützen, falls diese im Falle von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod die Kreditraten nicht mehr bedienen können. Etwa 32 Prozent aller Konsum- und Autokredite würden mit einer Restschuldversicherung versehen. Die Ursache für die hohe Abschlussrate sieht die FDP-Fraktion zumindest teilweise in der verbraucherunfreundlichen Vergabepraxis von Restschuldversicherungen.

Großbritannien als Vorbild

Die FDP-Fraktion forderte nach britischem Vorbild die Einführung einer sogenannten Abkühlphase zwischen dem Abschluss eines Kredits und einer Restschuldversicherung. In Großbritannien dürften Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss des Kredits abgeschlossen werden.

So könne der Kreditnehmer seine Entscheidung in Ruhe überdenken, ohne dass der Eindruck entstehen würde, dass der Kredit nur in Kombination mit einer Restschuldversicherung gewährt werde, erläuterte die FDP-Fraktion.

Abgelehnter Antrag der Grünen

Der Bundestag sollte nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung auffordern, den Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen per Gesetz effektiver zu schützen. Ein entsprechender Entwurf sollte dem abgelehnten Antrag der Fraktion (19/14386 neu) zufolge einen Deckel von 1,5 Prozent bezogen auf die Restschuldversicherungsbeiträge vorsehen und sich auf sämtliche Zuwendungen vom Versicherer an das vermittelnde Kreditinstitut beziehen.

Weiter sollte er unter anderem eine zeitliche Entkoppelung von mindestens einer Woche zwischen dem tatsächlichen Zustandekommen vom Kredit- und vom Restschuldvertrag vorsehen, die Kreditfinanzierung der Restschuldversicherung untersagen, für Kostentransparenz sorgen und verbindliche sanktionsbewehrte Mindeststandards für alle Vermittlerinnen und Vermittler von Restschuldversicherungen vorsehen. Zur Begründung schrieben die Antragsteller unter anderem, Untersuchungen zeigten, dass es sich bei Restschuldversicherungen oft um überteuerte, teilweise nicht passende Produkte handelt, über deren Kosten und Konditionen die Verbraucherinnen und Verbraucher kaum aufgeklärt würden.

Abgelehnter Antrag der Linken

Die Pläne der Bundesregierung, einen Provisionsdeckel für die Restschuldversicherung einzuführen, reichen nach Ansicht der Linken nicht aus. Das geht aus ihrem abgelehnten Antrag hervor (19/29274). Das Problem des Kreditwuchers könne so nicht gelöst werden, schrieben die Abgeordneten und verweisen dabei darauf, dass solcher Wucher teils existenzbedrohend sein könne.

Die Fraktion forderte deshalb unter anderem, dass die Tatbestandsvoraussetzung „auffälliges Missverhältnis“ für Verbraucherdarlehensverträge legal definiert wird. Dieses Missverhältnis liegt nach Ansicht der Fraktion dann vor, wenn die Jahreszinsbelastung des Kreditnehmers mehr als doppelt so hoch ist wie die Durchschnittszinsätze, die durch die Deutsche Bundesbank im Rahmen entsprechender Rechtsklauseln im Bundesgesetzbuch monatlich ermittelt werden oder um zwölf Prozentpunkte absolut überschreitet.

Neuer Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Antrag (19/29209) eine Riester-Reform. Konkret verlangt sie, die verpflichtende Beitragsgarantie sowie die Verrentungspflicht aufzuheben. „Die unflexiblen Anlageoptionen des jetzigen Riester-Systems haben maßgeblich zu dessen Unattraktivität beigetragen“, so die Antragsteller. Vor allem in der anhaltenden Niedrigzinsphase sei es daher geboten, die verpflichtende Beitragsgarantie abzuschaffen. Darüber hinaus solle eine Aufhebung der Verrentungspflicht Sparern eine „höchstmögliche Flexibilität bei der Planung ihres Lebensabends“ erlauben, heißt es in dem Antrag weiter.

Nach dem Willen der Liberalen sollen außerdem die Zulagenverfahren einfacher werden. Die Fraktion fordert, dass die Kinderzulage nicht mehr vom Bezug des Kindergeldes abhängt. Stattdessen solle sie pauschal bis zu einer Altersgrenze von 25 Jahren gezahlt werden und nicht zwischen dem Geburtsjahr der Kinder unterscheiden. Die Zulagen sollten direkt über das Finanzamt in die Verträge gespart werden, verlangt die Fraktion. Dadurch würde die „unnötige Komplexität der Zulagen endlich entschlackt“. (hle/sas/hau/irs/ste/06.05.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Lothar Binding

Lothar Binding

© SPD Parteivorstand/ Susie Knoll

Binding (Heidelberg), Lothar

SPD

Stefan Keuter

Stefan Keuter

© DBT/ Inga Haar

Keuter, Stefan

AfD

Carsten Brodesser

Carsten Brodesser

© CDU Oberberg / Joachim Geis

Brodesser, Dr. Carsten

CDU/CSU

Frank Schäffler, FDP

Frank Schäffler, FDP

© DBT/ Inga Haar

Schäffler, Frank

FDP

Jörg Cezanne

Jörg Cezanne

© Jörg Cezanne / Maik Brückner

Cezanne, Jörg

Die Linke

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/9276 - Antrag: Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen
    PDF | 75 KB — Status: 10.04.2019
  • 19/14386 - Antrag: Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen
    PDF | 285 KB — Status: 23.10.2019
  • 19/27410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
    PDF | 987 KB — Status: 09.03.2021
  • 19/28403 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften - Drucksache 19/27410 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 296 KB — Status: 13.04.2021
  • 19/28605 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 5. März bis 13. April 2021)
    PDF | 315 KB — Status: 16.04.2021
  • 19/29209 - Antrag: Für ein Volk von Eigentümern - Riester reformieren
    PDF | 246 KB — Status: 03.05.2021
  • 19/29274 - Antrag: Kreditwucher beenden
    PDF | 243 KB — Status: 04.05.2021
  • 19/29352 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27410, 19/28403, 19/28605 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9276 - Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14386(neu) - Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen
    PDF | 1 MB — Status: 05.05.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Schmidt, Stefan (B90/Grüne); Arndt-Brauer, Ingrid (SPD); Radwan, Alexander (CDU/CSU)
  • Gesetzentwurf 19/27410 und 19/28403 (Beschlussempfehlung 19/29325 Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/29325 Buchstabe b (Antrag 19/9276 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/29325 Buchstabe c (Antrag 19/14386 (neu) ablehnen) angenommen
  • Überweisung 19/29209 beschlossen
  • Antrag 19/29274 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-schwarmfinanzierungbegleitgesetz-836876

Stand: 17.06.2025