Wirtschaft Schutz bei Firmenkäufen durch Nicht-EU-Akteure gestärkt
Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. Juni 2021, der 17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (19/29216, 19/29474 Nr. 2.2), mit der die Bundesregierung die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei kritischen Unternehmenserwerben durch Nicht-EU-Akteure wirksamer schützen will, zugestimmt. Die Entscheidung wurde mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD und FDP verabschiedet. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zugrunde (19/30459). An den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Investitionsschutz richtig gestalten – Den deutschen Mittelstand wirklich schützen“ (19/30419).
Liste prüfungsrelevanter Rüstungsgüter wird erweitert
Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erweiterte die Bundesregierung die Liste prüfungsrelevanter Rüstungsgüter. Zum einen wurden Gesetzesänderungen, zum anderen EU-Vorgaben eingeflochten. Gleichzeitig werden laut Regierung Handlungsspielräume genutzt, die die EU-Screening-Verordnung ermöglicht. „Im Rahmen der sektorspezifischen Prüfung sind künftig sämtliche Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste relevant.“
Weitere Änderungen ergaben sich aus der behördlichen Prüfpraxis – zum Beispiel wurde an einigen Stellen die Rechtslage klargestellt oder es wurden Regelungslücken geschlossen. Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden den Angaben zufolge nicht durch die Änderungen belastet. Für die Bundesverwaltung entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 3,3 Millionen Euro.
Antrag der AfD
Die AfD sieht in der 17. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung „eine Reihe von Unklarheiten“, die zu Fehlinterpretationen führen könnten und präzisiert werden müssten.
So fordert sie unter anderem eine Regelung, „die klarstellt, dass interne Umstrukturierungen von Unternehmen, die nicht der Erfüllung von Marktzugangsbeschränkungen dienen nicht der Investitionskontrolle unterliegen“. Für solche Fälle solle die Außenwirtschaftsverordnung keine Anwendung finden, heißt es. Außerdem müsse Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, wie mit Investoren aus dem Inland, die sich in der Hand von Anteilseignern aus Drittstaaten befinden, beim Erwerb von inländischen Unternehmen umzugehen sei. (irs/ste/10.06.2021)