Finanzen

AfD-Anträge gegen Ge­mein­nützigkeit politischer Organisationen abgelehnt

Der Bundestag hat am Freitag, 25. Juni 2021, nach einstündiger Aussprache einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Keine Gemeinnützigkeit für politische Agitation“ (19/30970) abgelehnt. Keine Mehrheit fanden auch zwei weitere Anträge der AfD mit den Titeln „Demokratie erhalten – Bundesweites Verbot der Antifa prüfen“ (19/20074) und „Linksextremistische Brandanschläge und Gewaltexzesse am 1. Mai stoppen – Effektivität der Terrorbekämpfung optimieren“ (19/29293), zu denen Beschlussempfehlungen des Innenausschusses vorlagen (19/25162, 19/31062). In allen drei Fällen stimmten die übrigen Fraktionen gegen die Anträge. 

Erster Antrag der AfD

Die AfD forderte die Bundesregierung in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/30970) auf, die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern anzuweisen, „in allen in Betracht kommenden Fällen“ den Leitlinien des Bundesfinanzhofs mit Blick auf die Zubilligung der Gemeinnützigkeit zu folgen.

Die AfD zitierte dabei insbesondere den Leitsatz: „Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck“. Politische Agitation, so die Antragsteller, dürfe nicht steuerlich begünstigt werden.

Zweiter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion drang in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/20074) darauf, ein „bundesweites Verbot der Antifa“ zu prüfen. Die vom Linksextremismus ausgehenden Gefahren stellten „heute nach den Gefahren durch islamistischen Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die zivile Gesellschaft, für demokratische Parteien, den Staat und seine Institutionen dar“, schrieb die Fraktion.

Danach sote die Bundesregierung prüfen, ob die Voraussetzungen von bundesweiten Vereinsverboten von Gruppierungen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa“ zusammengeschlossen haben und deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, vorliegen, und in diesem Fall entsprechende Verbote auszusprechen. Auch sollte sich die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion dafür einzusetzen, dass in Bezug auf ausschließlich lokal agierende Gruppierungen unter der Eigenbezeichnung „Antifa“ durch die Regierungen der Länder Vereinsverbote nach dem Vereinsgesetz geprüft und gegebenenfalls entsprechende Verbote ausgesprochen werden.

Dritter Antrag der AfD

In ihrem dritten abgelehnten Antrag (19/29293) plädierte die AfD für eine Verschärfung des Strafgesetzbuchparagrafen 129a („Bildung terroristischer Vereinigungen“). Dazu forderte sie die Bundesregierung auf, diesen Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB) im Hinblick auf Straftatbestände wie gefährliche Körperverletzung sowie Körperverletzung mit Todesfolge, die „mit terroristischer Zielsetzung“ begangen werden, zu erweitern. Auch sollte die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion „den Versuch hinsichtlich der Gründung und des Sich-Beteiligens an Vereinigungen zum Zweck der Androhung“ bestimmter Straftaten und zum anderen „den Versuch der Unterstützung und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für Vereinigungen“ unter Strafe stellen.

Ferner sollte die Bundesregierung in dem Antrag unter anderem aufgefordert werden zu prüfen, „inwieweit in bestimmten Fällen schwerwiegende politisch motivierte Angriffe auf Amts- und Mandatsträger (zum Beispiel auf Richter, Polizisten und Politiker), aber auch auf Parteikandidaten oder auf hinreichend bestimmbare Teile der Bevölkerung (zum Beispiel Demonstranten) oder staatliche Institutionen“ vom Tatbestand des Paragrafen 129a StGB besser erfasst werden können. (sas/sto/ste/25.06.2021)

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