Geschichte

Vor 50 Jahren: Bundestag verabschiedet das Städtebauförderungsgesetz

Schwarzweißaufnahme des Bundestages in Bonn während einer Abstimmung; sitzende Abgeordnete stimmen per Handzeichen ab.

Der Bundestag stimmt am 19. Juli 1971 über den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Städtebauförderungsgesetz ab. (picture-alliance/ dpa | Heinrich Sanden)

Vor 50 Jahren, am Montag, 19. Juli 1971, verabschiedete der Deutsche Bundestag den von Bundestag und Bundesrat gefundenen Kompromiss zum Städtebauförderungsgesetz.

Das Gesetz war ein wichtiger Teil der von der sozialliberalen Koalition angekündigten inneren Reformen. Bundeskanzler Willy Brandt (SPD, 1913-1992) hatte in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 der Raumordnung und dem Städtebau besondere Bedeutung beigemessen und auf die Notwendigkeit einer zügigen Verabschiedung eines Städtebauförderungsgesetz hingewiesen: „Umwelt und Lebensverhältnisse werden sich in den 70er-Jahren immer rascher verändern. Besonders auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungsbaus werden daher systematische Vorausschau und Planung immer wichtiger.“

Verbesserung der Wohn- und Lebensbereiche

Nach dem Wiederaufbau 1945 und dem Ende der aufgrund der Wohnungsknappheit notwendig gewordenen Mietpreisregulierung, wuchs in den 60er-Jahren die Besorgnis vor steigenden Mieten und Bodenspekulation. Zudem stand nicht mehr nur allein die Versorgung mit Wohnraum im Vordergrund, sondern die Verbesserung und Gestaltung der Wohn- und Lebensbereiche.

1971 tagte der Deutsche Städtetag unter dem Motto „Rettet unsere Städte jetzt!“. Für den Wohnungsbauminister Dr. Lauritz Lauritzen (SPD, 1910-1980) zeigte auch das noch einmal die besondere Aktualität und Notwendigkeit einer baldigen Verabschiedung des Städtebauförderungsgesetzes. Eindringlich bat er die Abgeordneten vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs in der 127. Sitzung des Bundestages am Mittwoch, 16. Juni 1971, daher darum, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, damit Städte und Gemeinden handeln können, um die Verhältnisse zu verbessern und die Zukunft zu sichern.  

„Bodenspekulationen verhindern“

Um das Leben in den Städten zu erleichtern und bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, sollten die Kommunen mit dem Städtebauförderungsgesetz endlich die notwendigen bau- und bodenrechtlichen Instrumente an die Hand bekommen, um Bodenspekulationen zu verhindern sowie notwendige Bau-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen zu können. Gleichzeitig sollten sie mit den von Bund und Ländern bereitgestellten Finanzhilfen in die Lage versetzt werden diese zügig und in verstärktem Umfang in Angriff zu nehmen.

Obwohl alle Bundestagsfraktionen in der Frage der Notwendigkeit eines solchen Städtebauförderungsgesetzes übereinstimmten, hatte es sechs Jahre gedauert, bis dieses von den Städten und Gemeinden dringend erwartete Reformvorhaben abgeschlossen werden konnte. Bereits 1965 hatte der damalige CDU-Wohnungsbauminister Paul Lücke (1914-1976) den ersten Entwurf vorlegt. Einigkeit herrschte darüber, dass der immer schneller fortschreitende Wandel der Umwelt- und Lebensverhältnisse auf sozialem, wirtschaftlichem und technologischem Gebiet auch eine planvolle städtebauliche Sanierung und Entwicklung der Gemeinden notwendig machte. Und auch die CDU/CSU-Opposition betonte in ihrem Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes die Notwendigkeit einer nachhaltigen Verbesserung mangelhafter baulicher Strukturen und deren Anpassung an die sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernisse.

Kein Einvernehmen zwischen den Fraktionen

Trotz ausgesprochen sachbezogener Arbeit bei der Beratung des Gesetzes im federführenden Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, wie der Ausschussvorsitzende Josef Mick (CDU/CSU) betonte, gelang es in den Plenarberatungen zur zweiten und dritten Lesung nicht, eine einhellige, einmütige Verabschiedung dieses Gesetzes zu erzielen. Während die Regierungskoalition, bestehend aus SPD und FDP, ihren Gesetzentwurf als ein sinnvolles Instrument der Städtebaupolitik, das in ausgewogener Form allen Interessen Rechnung trägt, verteidigte, sah die Opposition in einigen Formulierungen dieses Gesetzes einen vorsichtig getarnten Schritt zur Aufhebung des Privateigentums und zur Vergesellschaftung und Kommunalisierung von Grund und Boden.

Ferdinand Erpenbeck (CDU/CSU, 1921-1997), Berichterstatter im federführenden Ausschuss, fasste die Ablehnung der Unionsfraktion zum Gesetzentwurf der Regierung deshalb so zusammen: „Die CDU/CSU sagt ja zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums an Boden, sie sagt jedoch nein zu jeglicher offenen oder getarnten Kommunalisierung und Sozialisierung des Grundeigentums.“

FDP: Eigentumsfreundlichste Vorlage

Ein Vorwurf, den vor allem die FDP-Fraktion als geradezu vermessen entschieden zurückwies.  Richard Wurbs (1920-2018) der bereits seit 1965 für die FDP-Fraktion Mitglied des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, und in der nun eingesetzten „Kleinen Kommission Städtebauförderungsgesetz“ wieder intensiv mit den Beratungen zum Städtebauförderungsgesetz befasst war, stellte dazu ausdrücklich klar, „dass dieser Entwurf die eigentumsfreundlichste Vorlage aller bisher vorgelegten Gesetzentwürfe darstellt“.

Es sei vielmehr ein Gesetz geschaffen worden, mit dem sowohl die Interessen der Gemeinden wie auch die der Eigentümer gleichermaßen gewahrt werden, betonte er. Der Gesetzentwurf umreiße klar die gemeindlichen Befugnisse und sehe außerdem genügend Kontrollmöglichkeiten vor, sowohl durch übergeordnete staatliche Behörden als auch durch die kommunale Öffentlichkeit. Die öffentliche Hand könne Sanierungsmaßnahmen nur unter strenger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze planen und durchführen.

Weder Vergesellschaftung noch Kommunalisierung

Auch Dr. Karl Ahrens (1924-2015) von der SPD-Fraktion vermutete hier politische Stimmungsmache seitens der Opposition, denn wenigstens die Fachleute der Koalitionsfraktionen wüssten, dass das falsch ist: „Wer den Vorwurf der Kommunalisierung oder Vergesellschaftung erhebt, kann dies für die Entwicklungsmaßnahmen nur wider besseres Wissen tun; denn in Paragraf 59 steht, dass die Gemeinde zur umfassenden Privatisierung verpflichtet ist.“

Ahrens, der wie Wurbs (FDP) und Erpenbeck (CDU/CSU) Mitglied der vom Städtebauausschuss eingesetzten „Kleinen Kommission Städtebauförderungsgesetz“ war, machte an seinen Kollegen Erpenbeck gerichtet klar: „Dieses Gesetz beruht — wenigstens das sollte doch in der Beratung deutlich geworden sein — auf der Regelung, dass sich die Gemeinden zur rechten Zeit und zu einem angemessenen und von Spekulationserwartungen freien Preis das Eigentum an dem benötigten Grund und Boden verschaffen können, um es dann wieder, soweit sie es nicht für ihre eigenen Zwecke benötigen, zu reprivatisieren oder — in den Entwicklungsbereichen — gar zu privatisieren.“ Wer hier von Vergesellschaftung oder Kommunalisierung von Grund und Bodens spreche, habe das entweder nicht erfasst oder wolle die Öffentlichkeit bewusst falsch unterrichten.

Nachdem in zehnstündigen Beratungen noch einmal alle Argumente dargelegt worden waren, verabschiedete der Bundestag am 16. Juni 1971 mit der Mehrheit der sozialliberalen Koalition bei einer Reihe von Stimmenthaltungen das Gesetz. Die CDU/CSU-Fraktion brachte ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass, wenn dieser Gesetzentwurf über den Vermittlungsausschuss erneut im Bundestag landet, auch sie ihre Zustimmung würden geben können.

CDU/CSU: Gemeinschaftsleistung von Parteien und Bundesrat

In seiner 369. Sitzung, am 9. Juli 1971 beschloss der Bundesrat zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Juni verabschiedeten Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Der im Bundesrat erzielte Kompromiss wurde am Montag, 19. Juli 1971, beraten. Auf den Vermittlungsvorschlag konnten sich dieses Mal alle Fraktionen einigen.

Für die CDU/CSU-Fraktion erklärte Ferdinand Erpenbeck die Zustimmung zu dem am 15. Juli im Vermittlungsausschuss zustande gekommenen Kompromiss zum Städtebauförderungsgesetz: „Ich erinnere daran, dass der erste Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes schon vor sechs Jahren von dem damaligen Wohnungsbauminister Paul Lücke vorgelegt wurde. Ich erinnere auch daran, dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu Beginn dieser Legislaturperiode einen eigenen Initiativentwurf eingebracht hat, der gemeinsam mit dem Regierungsentwurf in den Ausschüssen beraten wurde. Viele Verbesserungen gehen auf unsere Initiative zurück. Der zur endgültigen Verabschiedung vorliegende Entwurf ist also nicht der Entwurf dieser Bundesregierung, er ist eine Gemeinschaftsleistung aller im Bundestag vertretenen Parteien und des Bundesrates.“

SPD: Ziele des Gesetzes werden erreicht

Für die SPD-Fraktion zeigte sich Dr. Karl Ahrens zufrieden mit dem gefundenen Kompromiss: „Auch nach Annahme des Vermittlungsvorschlages werden die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Verhinderung der Bodenspekulation in den Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, erreicht. Der Bundesrat und mehr noch der Vermittlungsausschuss haben sich den Auffassungen der Opposition, wie sie sich in den Anträgen anlässlich der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag niederschlugen, nicht angeschlossen. Diese Tatsache ist für uns die Voraussetzung zur Zustimmung.“

Auch die Freien Demokraten stimmten dem Vermittlungsvorschlag zu. Für die FDP-Fraktion erklärte dazu Richard Wurbs:  „Von der Fülle der von der CDU/ CSU in der zweiten und dritten Beratung vorgelegten Anträge sind nunmehr nur noch zwei Anträge aufrechterhalten, über die in der dritten Beratung keine Einigung erzielt werden konnte, sodass die CDU/CSU das Inkrafttreten des Gesetzes über den Bundesrat zunächst blockierte und der Vermittlungsausschuss tätig werden musste.“ Und weiter erklärte er: „Der Vermittlungsausschuss hat sich den von der Koalition vorgelegten Kompromissvorschlägen angeschlossen. Nach den Ausführungen des Kollegen Erpenbeck ist festzustellen, dass die nunmehr vorliegende Fassung nichts ermöglicht, was nicht auch die im Juni beschlossene Fassung zugelassen hätte.“

Vermittlungsergebnis ohne Gegenstimmen angenommen

Bei wenigen Enthaltungen und ohne Gegenstimmen wurde der Vermittlungsvorschlag im Bundestag, am Montag 19. Juli 1971, angenommen. Nachdem am 23. Juli auch der Bundesrat dem Vermittlungsvorschlag seine Zustimmung erteilte, konnte das Städtebauförderungsgesetz am 1. August 1971 in Kraft treten. Nach den Aufbaugesetzen nach 1945 und dem Bundesbaugesetz 1960 regelte das Städtebauförderungsgesetz des Bundes 1971 den Teilbereich der Sanierung. Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz wurden 1986 im Baugesetzbuch zusammengeführt.

Das Städtebauförderungsgesetz sorgte für zwei wichtige Neuerungen: Zum einen gab es den Gemeinden die Möglichkeit, ihre Sanierungs- und Entwicklungsaufgaben in einem gemeinsamen finanziellen und rechtlichen Rahmen mit den Ländern und dem Bund zu tragen, und zum anderen verschaffte es durch die Einführung der Bürgerbeteiligung in der Stadtplanung den in den Sanierungsgebieten betroffenen Bevölkerungsgruppen einklagbare Informations-, Schutz- und Mitwirkungsrechte. (klz/12.07.2021)

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